Eine Beleidigung per SMS wie „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ begründen nach Ansicht des BGH im Urteil v. 24.05.2016 – Az.: VI ZR 496/15 keinen Geldentschädigungsanspruch.

 Kein Schmerzensgeld bei Beleidigung ohne Öffentlichkeitsbezug ©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS
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Der Kläger hatte seinen Vermieter infolge der getätigten Äußerungen auf dem zivilrechtlichen Klageweg bis hin zum BGH verfolgt, nachdem auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige die Beleidigung ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit keine Geldentschädigung. Nur bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar handele es sich hier um heftige Beleidigungen, allerdings erfolgten diese in einem relativ kurzen Zeitraum und es fehle ein Bezug zur Öffentlichkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um schlichte, primitive Äußerungen ohne Tatsachenkern handele.

Ausreichender Rechtschutz komme dem Kläger durch das erfolgreich angestrebte einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kläger die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zahlung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls daneben kein Raum. (FAH)

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