Ein deutscher Polizist leistete 2019 seinen Dienst auf einer Gegendemonstration zu einem sächsischen Neonazi-Treffen. Dabei hatte er zwei fragwürdige Aufnäher auf der Uniform, die beide dem rechten Spektrum zuzuordnen sind. Als davon Fotos gemacht wurden und diese anschließend in den Medien verbreitet wurden, klagte er dagegen. Nun musste der BGH urteilen.

Bereits die Vorinstanzen urteilten, dass der Beamte die Veröffentlichung des Fotos zu dulden habe. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun an. Der Polizist habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Veröffentlichung oder Verlinkung des Fotos, so die Karlsruher Richter (BGH, Urt. v. 8.11.2022, VI ZR 1319/20).

Bei einer Demonstration des Bündnisses “Rechts rockt nicht” im Jahr 2019 war ein Bundespolizist mit fragwürdigen Aufnähern an seiner Uniform ins Visier geraten. Einer der Aufnäher war ein sogenanntes Kreuzritter-Patch mit dem Leitspruch „recte faciendo neminem timeas“, auf Deutsch „Tue recht und scheue niemanden“. Die Kreuzrittersymbolik wird häufig von Rechtsextremen verwendet, die daraus eine Pflicht ziehen, grausam zu handeln.

Unter dem lateinischen Aufnäher befand sich noch das Motto „Molon Labe“, was „Komm und hol sie dir“ bedeutet und von Spartanern verwendet wurde. Es wird vor allem in den USA unter Befürwortern des Waffenbesitzes verwendet und soll ausdrücken, sich nicht kampflos zu ergeben.

Erfordernis einer dienstrechtlichen Genehmigung

Nach den „Bestimmungen zum Erscheinungsbild und für das Tragen der Dienstkleidung in der Bundespolizei sei für das Tragen von Aufnähern an der Uniform eine dienstrechtliche Genehmigung der Bundespolizei erforderlich. Diese lag allerdings für die beiden Aufnäher des Polizisten nicht vor, so dass ein dienstrechtlicher Verstoß bestand, der auch zu polizeirechtlichen Ermittlungen führte.

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Gegenstand des Urteils des BGH war nun aber nicht der polizeirechtliche Verstoß, sondern die Klage des Polizisten gegen die Veröffentlichung des Fotos. Dieses wurde unverpixelt in den Medien veröffentlicht, unter anderem auf ntv mit dem Statement „Etwas in Schieflage geraten – Viele Polizisten sympathisieren mit AfD“. Außerdem wurde das Bild auf Twitter verlinkt.

Foto als Bildnis der Zeitgeschichte

Der Beamte klagte gegen die Veröffentlichung seines Fotos, da seine Einwilligung dazu nicht vorgelegen habe. Die Vorinstanzen sahen das jedoch anders und urteilten, er müsse die Publikation seines Bildes hinnehmen. Nun hatte der BGH über den Fall zu entscheiden.

Dieser wertete das Foto als Bildnis der Zeitgeschichte, weshalb keine Einwilligung des Beamten gemäß des Kunsturhebergesetzes notwendig sei. Die Veröffentlichung beeinträchtigte ihn zwar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, jedoch seien nur wenige Personen in der Lage, ihn aufgrund des Bildes zweifelsfrei zu identifizieren. Außerdem habe sich der Kläger selbst für das Tragen der Aufnäher entschieden, sogar unter Verletzung von Dienstvorschriften, sodass das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung des Bildes mehr zu gewichten sei, als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, so der BGH.

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