Wer gegen missliebige oder vermeintlich unwahre Äußerungen in der Presse vorgehen möchte, hat als Kläger bezüglich des örtlichen Gerichtes häufig die freie Wahl. Möglich macht es der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“. Allerdings müssen sich Presseorgane hier nicht alles gefallen lassen. Dies hat das Landgericht Hamburg klargestellt.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine lokale Zeitung über die Bürgermeisterwahl in Rendsburg berichtet. Der Kläger wandte sich gegen die folgende Behauptung: „Die Rendsburger Bürgermeisterwahl wurde vor dem Kieler Landgericht endgültig abgeschlossen.“ Er beantragte hiergegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der Kläger reichte diese jedoch nicht bei dem in der Nähe befindlichen Landgericht in Kiel, sondern bei dem Landgericht in Hamburg sein. Dies begründete er damit, dass die Zeitung auch überregional gelesen werde. Er versicherte dem Gericht in Form einer eidesstattlichen Versicherung, dass die Zeitung auch von der Redaktion einer Hamburger Zeitung sowie von zwei dort ansässigen Vereinen gelesen werde. Dies geschah vermutlich vor dem Hintergrund, dass die Gerichte in Hamburg gegenüber der Presse einen strengen Ruf haben.

Doch das Landgericht Hamburg ließ sich von dieser Argumentation nicht beeindrucken. Es lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 16.02.2011 mit der Begründung ab, dass es nicht das örtlich zuständige Gericht ist (Az. 324 O 46/11). Eine auswärtige Zuständigkeit für eine pressrechtliche Streitigkeit im Rahmen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ setzt nämlich voraus, dass das Presseprodukt dort auch bestimmungsgemäß verteilt wird. Dies ist durch die vorliegende eidesstattliche Versicherung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Denn es ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn dem Kläger hier unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand bei der Auswahl des örtlichen Gerichtes freie Hand gelassen wird. Allerdings hängen die Entscheidungen der Gerichte in diesem Bereich sehr von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Auf Wunsch stehen wir gerne für eine Beratung zur Verfügung.

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