Tessa Bergmeier, überzeugte Veganerin, bezeichnete eine Designerin als „Mörderin“ und deren Aufführungen als „Leichenshows“. Der Grund dafür ist, dass die Hamburger Designerin für ihre Kleidung Leder verarbeitet. Gehen solche Bezeichnungen zu weit? Darüber hat nun das LG Hamburg entschieden.

Eine Modedesignerin „Mörderin“ zu nennen, weil diese Leder verarbeitet, ist noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, so das Landgericht (LG) Hamburg (Beschl. v. 12.4.2023, Az. 324 O 96/23).

Diese heftige Bezeichnung stammte von der überzeugten Veganerin Tessa Bergmeier. Sie ist dem ein oder anderen vielleicht aus Germanys Next Topmodel oder dem Dschungelcamp bekannt. Dass sie ihre Ansichten sehr stark vertritt, ist nichts Neues. Nun teilte sie ihren fast 30.000 Abonnenten über Instagram ihre Empörung gegen die Designerin Liz Malraux aus Hamburg mit, die laut ihrer Website Krokodil- sowie Schlangenleder in ihrer Kleidung verarbeitet. In einer Instagram-Story warf Bergmeier dann mit dem Begriff „Mörderin“ um sich. Die Shows der Designerin seien laut der überzeugten Veganerin außerdem „Mordschauen“ und „Leichenschauen“.

Die betroffene Designerin nahm das jedoch nicht tatenlos hin. Anfang März 2023 mahnte sie Bergmeier ab, da sie sich durch den Stempel „Mörderin“ in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Außerdem verwende sie keine der genannten Ledersorten wie Krokodil- oder Schlangenleder, es handele sich lediglich um Kalbsleder.

Bergmeier reagierte darauf mit einer neuen Story auf Instagram, in der sie die Website der Designerin als irreführend bezeichnete, wenn die angeblichen „Krokolederpatches“ (so wurden sie auf der Website beschrieben) tatsächlich aus Nappa-Kalbsleder seien, was „Babykuhleder“ sei. So oder so – die Designerin habe Leder verwendet, was für die GNTM-Teilnehmerin von 2009 ein „Mord an Tieren“ sei. Die Applikationen seien „Leichenteile“, also werde das Model es nicht unterlassen, „die Wahrheit“ zu sagen, wie sie auf Instagram mitteilte.

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Fall geht vor das LG Hamburg

Da Bergmeier nicht von ihren Vorwürfen abließ, reichte die Designerin einen Antrag auf Unterlassung beim LG Hamburg ein. Dort der Rückschlag: Der Antrag wurde zurückgewiesen. Laut dem Gericht habe die Designerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen Bergmeiers aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeits- oder Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Die Bezeichnung als „Mörderin“ sei ohne Zweifel eine harsche Kritik. Dennoch seien die Aussagen von der Meinungsäußerungsfreiheit der Reality-TV-Teilnehmerin gedeckt – insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Debatte über die Verwertung von Leder und Pelz für Kleidung.

Auch treffe laut dem Gericht der Vorwurf, dass die Internetseite der Designerin irreführend sei, zu. Denn die Bezeichnung als „Krokopatches aus echtem Leder“ oder „Jacke Cobraleder“ sei für Besucher der Webseite durchaus so zu verstehen, dass dort eben auch genau dieses Leder angeboten wird. Somit stehe der Designerin in dieser Hinsicht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zu.

Jedoch ist die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Designerin kann noch sofortige Beschwerde einlegen.