Ton- und Bildaufnahmen während eines Polizeieinsatzes durch umstehende Personen sind zulässig. Das beschloss nun das LG Osnabrück hinsichtlich eines Polizeieinsatzes in der Osnabrücker Innenstadt.

Schon oft wurden hitzige Auseinandersetzungen im Rahmen von Polizeieinsätzen durch Video- und Tonaufzeichnungen umstehender Personen befeuert. Nicht selten kam es in dem Zusammenhang zu Beschlagnahmungen von Mobiltelefonen. Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück beschloss nun jedoch im Rahmen eines Polizeieinsatzes in Osnabrück, dass das Anfertigen von Bild- sowie von Tonaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig sei und das Handy in diesem Fall nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen (Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21).

Verdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?

Der Beschluss stützt sich auf einen Vorfall in der Osnabrücker Innenstadt am 13. Juni 2021. Damals war es im Rahmen eines Polizeieinsatzes unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden gekommen. Während dieser Maßnahme störten umstehende Personen die Beamten mehrfach, woraufhin diese versuchten, die Situation zu beruhigen und diverse Platzverweise aussprachen. Das wiederum filmte eine der umstehenden Personen mit seinem Handy, das im Laufe des Vorfalls wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt wurde.

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Kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung

Das Amtsgericht (AG) Osnabrück hatte zunächst mit Beschluss vom 14. Juli 2021 die Beschlagnahme bestätigt. Jedoch wehrte sich der Filmende dagegen und bekam von der zweiten Instanz, dem LG Osnabrück, recht. Dieses hob die Entscheidung des AG auf. So liege kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, sodass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den engen Anwendungsbereich des § 201 StGB. Dieser stellt zwar die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe. Jedoch erfasse dieser keine Äußerungen im öffentlichen Raum. Darüber hinaus schütze die Norm die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Diese Unbefangenheit sei allerdings bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie die Annahme, dass das Anfertigen von Tonaufnahmen im öffentlichen Rum strenger geahndet werden sollte als das Anfertigen von Bildaufnahmen, das grundsätzlich gemäß § 201a StGB straffrei ist.

lha