Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat zwei Kombinationen von Werbelogo und Programmhinweis im Programm von Sat.1 beanstandet.
Die Kombinationen haben nach Ansicht der ZAK, die als Organ der Landesmedienanstalten tätig wird, gegen werberechtliche Vorschriften verstoßen, so die Meldung der LMK.
Der Sender habe sich nicht an die erkennbare Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt gehalten, bei den beanstandeten Fällen gingen Programmhinweise fließend in das Werbelogo über, so die LMK. Eine optische Trennung von Programmhinweis und Werbelogo sei u. a. aufgrund des gemeinsamen Hintergrundbilds nicht deutlich erkennbar gewesen. Da der Senderjingle auch bei der Einblendung des Werbeschriftzug eingesetzt werde, sei auch keine akustische Trennung gegeben gewesen, so die Meldung weiter. Nach Ansicht der ZAK war die nachfolgende Werbung somit nicht deutlich genug erkennbar.
Sat.1 hat bereits gegen die Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt eingelegt, eine Begründung stehe noch aus, so die Meldung der LMK.