Vor einigen Wochen hatte die ProSiebenSat.1 Group angekündigt, für den Sender Sat.1 einen Lizenzantrag bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) und nicht wie bislang bei der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt (LMK) zu stellen. Nach Ansicht von Medienbeobachtern könnten die juristischen Auseinandersetzungen zwischen Sat.1 und der LMK Grund für den geplanten Wechsel sein.
Laut einer Meldung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) habe die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH erklären lassen, dass die von der LMK getroffenen Entscheidungen zur Veranstaltung von Drittsendezeit bei Sat.1 mit dem Wechsel hinfällig seien.
Die LMK hat daraufhin den ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgericht und Dozenten Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Grimm um eine “Stellungnahme zu der Frage, wie sich Veränderungen bei der Zulassung eines Hauptprogrammveranstalters auf die im Rahmen dieses Programms ausgestrahlten Fensterprogramme auswirken” gebeten.
Zulassung der Drittsendezeiten erlischt durch Neuantrag nicht
In der Stellungnahme stellt Grimm fest, dass die Frage des Wechsels des Lizenzgebers in diesem Fall unerheblich sei, da es sich um den “Wechsel des Antragstellers von einer Konzerntochter auf die Konzernmutter” handele, so die Meldung der LMK.
“In diesem Hauptprogramm wird durch die Zulassung dieser Fensterprogramme das Vielfaltziel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklicht… Im Ergebnis erlischt in der untersuchten Fallkonstellation die Zulassung für die Fensterprogrammveranstalter durch den bei einer anderen Landesmedienanstalt gestellten Neuantrag der Konzernmutter auf Zulassung des alten Hauptprogramms nicht”, so das Ergebnis Grimms.
Sollte Sat.1 nun zur MA HSH wechseln, würden somit die Auswahlentscheidungen der LMK bezüglich der Vergabe der Drittsendezeiten wirksam bleiben, so die Meldung weiter. Aufgrund der Konstellation von Mutter- und Tochtergesellschaft seien aber erhebliche Rechtsprobleme mit einem Wechsel verbunden.
Die Direktorin der LMK, Renate Pepper, erklärte: “Wenn der international renommierte Jurist, der mit seinen Bundesverfassungsgerichtsurteilen die deutsche Rundfunkverfassung maßgeblich geprägt hat, die Entscheidungen der LMK weiterhin für verbindlich hält, wird man nicht ohne weiteres zur Tagesordnung übergehen können.”
DLM: Belange von bundesweiten Sendern werden gemeinschaftlich geregelt
Erst vor ein paar Tagen hatte der Chef der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei Martin Stadelmaier angekündigt, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Rundfunkkommission der Länder am 9. Mai zu setzen, so die Angaben des “Hamburger Abendblatts”.
Auch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat auf ihrer letzten Sitzung intensiv über den geplanten Wechsel von Sat.1 diskutiert und dabei betont, “dass die Belange von Sendern mit bundesweiter Verbreitung gemeinschaftlich geregelt werden.” Zudem unterstrich sie die Bedeutung der Drittsendezeiten und Regionalfenster, “die unabhängig von einem Lizenzwechsel gewährleistet und angemessen finanziert sein müssen”, so eine Meldung der DLM.