Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die AOK keine  selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen darf, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellt. Hierzu fehlt es nach Ansicht des Gerichtes an der notwendigen Rechtsgrundlage.


Das LSG NRW hat den allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website http://www.aok-pflegeheimnavigator.de von ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das beschwerdeführende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten (Beschluss vom 05.05.2011 – Az. L 10 P 7/11 B ER).

Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung.

Nach Ansicht der Essener Richter sieht aber die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Transparenzberichten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertragsparteien der PTVS, zu denen u.A. die Dachverbände der Pflegeheimbetreiber und die gesetzlichen Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung konnte daher, so das LSG NRW, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht einseitig geändert werden. Eine Veröffentlichung der Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes, zu verletzen.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Er kann unter www.sozialgerichtsbarkeit.de und Eingabe des Aktenzeichens im Volltext abgerufen werden.

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 20.05.2011