Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz hat den Betrieb der Webseite eines Bordellinhabers untersagt, weil durch die Inhalte Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden.
Nach Auffassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten tätig wird, hat das gegenständliche Angebot gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) verstoßen. Danach sind Angebote in Telemedien unzulässig, wenn sie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen.
Auf der Homepage eines Bordellbetreibers werden Mitarbeiterinnen und ihre Dienstleistungen wie in einem Warenhauskatalog ausführlich bebildert und beschrieben. Die Freier können in einem Gästebuch bei jeder der Prostituierten Einträge hinterlassen bzw. Bewertungen abgeben.
Das Angebot weist mit Bildern, auf denen sich Frauen in sexuellen Posen dem Betrachter anbieten, und in den Freierbewertungen, Inhalte auf, die Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahelegen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und die geeignet sind, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen: In seinen Botschaften ist das Angebot zum aktuellen Zeitpunkt als entwicklungsbeeinträchtigend für unter 16-Jährige einzustufen.
Maßnahmen, die die Wahrnehmung durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wurden von Seiten des Anbieters nicht ergriffen. Sofern der Anbieter diesen Anforderungen nunmehr nicht nachkommt, wird die LMK ggf. weitere Sanktionen verhängen.
Quelle:
Pressemitteilung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz Nr. 17 vom 21.06.2011