Bundesverteidigungsministerin Lambrecht hatte ihren Sohn in einem Bundeswehrhubschrauber mitgenommen. Davon tauchte in der Folge ein Foto auf Instagram auf. Das OVG Münster entschied nun, dass das Ministerium nun hierzu bislang verweigerte Antworten liefern müsse.
Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse im Fall der Hubschrauber-Affäre Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Verteidigungsministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster per Beschluss entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt (Beschl. v. 14.11.2022, Az. 15 B 1029/22).
Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13. April 2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Lambrecht besuchte dort ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Instagram-Profil.
Sohn in Hubschrauber mitgenommen
Der im Verfahren klagende Journalist wollte vom Ministerium in Erfahrung bringen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Auch forderte er Auskunft darüber, welche Kenntnisse Lambrecht über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung hatte, insbesondere, ob sie das Foto von ihrem Sohn im Hubschrauber selbst gemacht hatte. Das Verteidigungsministerium hatte diese Auskunft jedoch abgelehnt.
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Das VG Köln gab in der Folge dem Eilantrag des Journalisten ganz überwiegend statt, soweit dieser vom Bundesverteidigungsministerium wissen wollte, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung habe, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Ministerium ‑ wie schon erstinstanzlich – geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Familiengrundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten. Auch sei ein Bedürfnis für eine stattgebende Entscheidung gerade im Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar.
Foto-Fragen betreffen Sphäre der Ministerin Lambrecht
Das OVG Münster jedoch ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin.
Das Foto steht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang sei insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Diensthubschrauber zeige. Die vom VG Köln vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin sei ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin habe, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden sei und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben habe überwiege hier das Auskunftsinteresse. Schließlich sei aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
tsp