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Der Wahrnehmungsvertrag

Ein Wahrnehmungsvertrag (bzw. Berechtigungsvertrag) ist ein Vertrag zwischen einem Urheber oder einem Inhaber von Leistungsschutzrechten und einer Rechteverwertungsgesellschaft. Durch den Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber der Rechteverwertungsgesellschaft seine Rechte und Ansprüche an seinen Werken ein.

Die Rechteverwertungsgesellschaft kann auf Grundlage dieses Vertrages die Rechte des Urhebers treuhänderisch wahrnehmen. Der Urheber verliert seine Rechte also nicht, die Rechteverwertungsgesellschaft nimmt die Rechte für den Urheber war.

Ziel des Wahrnehmungsvertrages

Hintergrund eines solchen Wahrnehmungsvertrages ist die schwierige und oft sogar unmögliche Verfolgung der Rechte durch den Urheber selbst. Möchte beispielsweise ein Musiker seine Musik zu Geld machen, muss er mit jedem potenziellen Nutzer persönlich einen entsprechenden Vertrag abschließen. Durch einen Wahrnehmungsvertrag übernimmt eine Rechteverwertungsgesellschaft wie die GEMA oder die GVL diese Aufgabe.

Auf diese Weise wird dem Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung gewährleistet. Außerdem wird verhindert, dass der Urheber wirtschaftlich nachteilige Verträge abschließt.

GEMA und GVL

Im Bereich der Musik gibt es zwei große Rechteverwertungsgesellschaften, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).

Die GEMA ist zuständig für die urheberrechtliche Vertretung von Komponisten, Textern und Musikverlagen, während die GVL die ausübenden Künstler, Ton- und Bildtonträgerhersteller vertritt.

Inhalt eines Wahrnehmungsvertrags

Bei einem Wahrnehmungsvertrag handelt es sich um einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art, er ist also nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Kraft dieses Vertrages räumt der Urheber der Rechteverwertungsgesellschaft die ausdrücklichen Nutzungsrechte an seinen Werken ein. Die Rechteverwertungsgesellschaft hingegen vertritt den Urheber gegenüber potenziellen Nutzern und Verwertern.

Dabei besteht auf der Seite der Rechteverwertungsgesellschaft ein doppelter Kontrahierungszwang:

Zum einen ist sie verpflichtet, die Rechte des Urhebers treuhänderisch wahrzunehmen und ihn dafür angemessen zu vergüten (Wahrnehmungszwang, § 6 UrhWahrnG). Zum anderen muss sie potenziellen Nutzern Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einräumen (Abschlusszwang, § 11 UrhWahrnG).

Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar und können somit auch nicht von der Rechteverwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Das betrifft insbesondere das Bearbeitungsrecht des Urhebers, also Veränderungen des Werkes. Soll ein Musikstück nur in Teilen genutzt werden, wie beispielsweise für einen kurzen Werbefilm, muss der Urheber selbst einwilligen.

Auch über den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung seiner Werke bestimmt der Urheber selbst.

Neben der Einräumung von Rechten an bestehenden Werken, räumt der Urheber häufig auch seine Rechte an künftigen Werken ein. Ein solches Vorgehen ermöglicht der Rechteverwertungsgesellschaft für die gesamte Vertragsdauer eine lückenlose Interessensvertretung des Urhebers. Solche Klauseln müssen allerdings ausdrücklich geregelt sein.

Wahrnehmungsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle. Das kann vor allem Folgen für sogenannte Einbeziehungsklauseln haben. Diese Klauseln betreffen neue, noch unbekannte Nutzungsarten der Werke und haben in einem solchen Fall eine Vertragsänderung zur Folge. Wirksam ist eine solche Vertragsänderung nur, wenn eine Einbeziehungsklausel schriftlich im Wahrnehmungsvertrag geregelt ist und der Urheber über die Vertragsänderung informiert wird.

Die Dauer von Wahrnehmungsverträgen ist unterschiedlich. Auch eine Vertragslaufzeit von mehr als 2 Jahren ist möglich und auch üblich (§ 309 Nr. 9 letzter Halbsatz BGB).

Eine Kündigung ist nur hinsichtlich des gesamten Vertrages möglich. Nutzungsrechte, die die Rechteverwertungsgesellschaft noch vor der Kündigung eingeräumt hat, bleiben jedoch für die gesamte Dauer ihrer Rechteeinräumung bestehen.

Individuelle Beratung

Ein Wahrnehmungsvertrag kann für Urheber und Rechteverwertungsgesellschaften vorteilhaft sein. Sollten Sie Probleme mit einem Wahrnehmungsvertrag oder auch Fragen zur Ausgestaltung eines Wahrnehmungsvertrages haben, hilft Ihnen die Kanzlei WBS.LEGAL gerne weiter.


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