Verträge für Bands, Komponisten und Labels
In einer sich rasant veränderten Musikindustrie begleiten wir unsere Mandanten seit fast 30 Jahren in allen Aspekten des Musikschaffens und der Musikverwertung. Wir erstellen und prüfen für Sie alle Arten von Musikverträgen – vom Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA über Künstler-, Produzenten- und Bandübernahmeverträge bis hin zu Merchandisingverträgen.
Wir erstellen und prüfen insbesondere folgende Musikverträge für Sie:
Wahrnehmungsvertrag
Ein Wahrnehmungsvertrag (auch: Berechtigungsvertrag) ist ein Vertrag zwischen einem Urheber oder einem Inhaber von Leistungsschutzrechten und einer Rechteverwertungsgesellschaft. Durch den Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber der Rechteverwertungsgesellschaft seine Rechte und Ansprüche an seinen Werken ein.
Die Rechteverwertungsgesellschaft kann auf Grundlage dieses Vertrages die Rechte des Urhebers treuhänderisch wahrnehmen. Der Urheber verliert seine Rechte also nicht, die Rechteverwertungsgesellschaft nimmt die Rechte nur für den Urheber wahr.
Ziel des Wahrnehmungsvertrages
Hintergrund eines solchen Wahrnehmungsvertrages ist die schwierige und oft sogar unmögliche Verfolgung der Rechte durch den Urheber selbst. Möchte beispielsweise ein Musiker seine Musik zu Geld machen, muss er mit jedem potenziellen Nutzer persönlich einen entsprechenden Vertrag abschließen. Durch einen Wahrnehmungsvertrag übernimmt eine Rechteverwertungsgesellschaft wie die GEMA oder die GVL diese Aufgabe.
Auf diese Weise wird dem Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung gewährleistet. Außerdem wird verhindert, dass der Urheber wirtschaftlich nachteilige Verträge abschließt.
GEMA und GVL
Im Bereich der Musik gibt es zwei große Rechteverwertungsgesellschaften, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).
Die GEMA ist zuständig für die urheberrechtliche Vertretung von Komponisten, Textern und Musikverlagen, während die GVL die ausübenden Künstler, Ton- und Bildtonträgerhersteller vertritt.
Inhalt eines Wahrnehmungsvertrags
Bei einem Wahrnehmungsvertrag handelt es sich um einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art, er ist also nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Kraft dieses Vertrages räumt der Urheber der Rechteverwertungsgesellschaft die ausdrücklichen Nutzungsrechte an seinen Werken ein. Die Rechteverwertungsgesellschaft hingegen vertritt den Urheber gegenüber potenziellen Nutzern und Verwertern.
Dabei besteht auf der Seite der Rechteverwertungsgesellschaft ein doppelter Kontrahierungszwang:
Zum einen ist sie verpflichtet die Rechte des Urhebers treuhänderisch wahrzunehmen und ihn dafür angemessen zu vergüten (Wahrnehmungszwang, § 6 UrhWahrnG). Zum anderen muss sie potenziellen Nutzern Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einräumen (Abschlusszwang, § 11 UrhWahrnG).
Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar und können somit auch nicht von der Rechteverwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Das betrifft insbesondere das Bearbeitungsrecht des Urhebers, also Veränderungen des Werkes. Soll ein Musikstück nur in Teilen genutzt werden, wie beispielsweise für einen kurzen Werbefilm, muss der Urheber selbst einwilligen.
Auch über den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung seiner Werke bestimmt der Urheber selbst.
Neben der Einräumung von Rechten an bestehenden Werken, räumt der Urheber häufig auch seine Rechte an künftigen Werken ein. Ein solches Vorgehen ermöglicht der Rechteverwertungsgesellschaft für die gesamte Vertragsdauer eine lückenlose Interessensvertretung des Urhebers. Solche Klauseln müssen allerdings ausdrücklich geregelt sein.
Wahrnehmungsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle. Das kann vor allem Folgen für sogenannte Einbeziehungsklauseln haben. Diese Klauseln betreffen neue, noch unbekannte Nutzungsarten der Werke und haben in einem solchen Fall eine Vertragsänderung zur Folge. Wirksam ist eine solche Vertragsänderung nur, wenn eine Einbeziehungsklausel schriftlich im Wahrnehmungsvertrag geregelt ist und der Urheber über die Vertragsänderung informiert wird.
Die Dauer von Wahrnehmungsverträgen ist unterschiedlich. Auch eine Vertragslaufzeit von mehr als 2 Jahren ist möglich und auch üblich (§ 309 Nr. 9 letzter Halbsatz BGB).
Eine Kündigung ist nur hinsichtlich des gesamten Vertrages möglich. Nutzungsrechte, die die Rechteverwertungsgesellschaft noch vor der Kündigung eingeräumt hat, bleiben jedoch für die gesamte Dauer ihrer Rechteeinräumung bestehen.
Individuelle Beratung
Ein Wahrnehmungsvertrag kann für Urheber und Rechteverwertungsgesellschaften vorteilhaft sein. Sollten Sie Probleme mit einem Wahrnehmungsvertrag oder auch Fragen zur Ausgestaltung eines Wahrnehmungsvertrages haben, hilft Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne weiter.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Musikverlagsvertrag
Ein Musikverlagsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Musikverlag und dem Urheber von Musikwerken. Auf der Grundlage des Musikverlagsvertrages räumt der Urheber dem Musikverlag Nutzungsrechte an seinen Musikwerken ein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Musikverlag, die Werke des Urhebers zu bewerben, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zudem erhält der Urheber eine Vergütung.
Unterschied zum Wahrnehmungsvertrag
In den meisten Fällen hat der Urheber bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Gegenstand des Wahrnehmungsvertrags ist die treuhänderische Wahrnehmung der Rechte des Urhebers an seinen Werken durch die GEMA. Das umfasst jedoch nicht die Werbung oder die Gewinnmaximierung.
Die finanzielle Verwertung der Werke übernimmt erst der Musikverlag, mit dem ein entsprechender Musikverlagsvertrag geschlossen wurde. Häufig besteht auch zwischen dem Musikverlag und der GEMA ein Wahrnehmungsvertrag. Die GEMA nimmt dann die Rechte des Urhebers war, indem sie mit einem interessierten Musikverlag einen Musikverlagsvertrag schließt.
Inhalt eines Musikverlagsvertrags
Das Hauptrecht des Musikverlags aus dem Musikverlagsvertrag ist das Recht, Noten der Musikwerke herzustellen, zu verbreiten und gegebenenfalls zu vermieten. Dieses Recht wird auch grafisches Recht oder Papierrecht genannt.
Daneben kann sich der Musikverleger eine Vielzahl von Nebenrechten einräumen. Üblich sind vor allem die Lizenzierungen von Aufführungsrechten und der Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung. Auch mechanische Rechte, darunter fallen die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern, sind häufig Bestandteil eines Musikverlagsvertrags. Je nach geplanter Nutzung sind darüber hinaus Synchronisationsrechte denkbar. Ein Synchronisationsrecht ermöglicht die Verbindung eines Musikwerks mit Bildern, Videos oder Filmen – zum Beispiel zu Werbezwecken.
Viele der Nebenrechte werden bei einem bestehenden Wahrnehmungsvertrag des Urhebers bereits von der GEMA wahrgenommen. Dann muss im Musikverlagsvertrag geregelt werden, ob diese Rechte in Zukunft alleine vom Musikverlag wahrgenommen werden.
Subverlagsvertrag
Wenn der Urheber seine Musikwerke auch außerhalb seines Heimatlandes verbreiten und verwerten möchte, müssen Subverlagsverträge geschlossen werden.
Im Regelfall wird ein Subverlagsvertrag zwischen dem Musikverlag des Urhebers und ausländischen Musikverlagen (Subverlagen) geschlossen. Oft haben die Subverlage einen Wahrnehmungsvertrag mit der jeweiligen ausländischen Rechteverwertungsgesellschaft, die wiederum Gegenseitigkeitsverträge mit der GEMA haben.
Auf diese Weise besteht eine lückenlose Rechtewahrnehmung des Urhebers über die Grenzen seines Heimatlandes hinaus.
Editionsvertrag
Ein Editionsvertrag ist ein Vertrag zwischen Urheber und einem Musikverlag mit dem Ziel einer stärkeren Zusammenarbeit.
Durch einen Editionsvertrag kann der Musikverlag den Urheber stärker an sich binden. Der Urheber selbst erhält somit die Chance, Einfluss auf betriebswirtschaftliche Entscheidungen zu nehmen und wird unmittelbar an den Erlösen beteiligt.
Damit ist der Editionsvertrag klar vom Musikverlagsvertrag zu unterscheiden. Auf Grundlage eines Musikverlagsvertrags übernimmt der Musikverlag die Verwaltung und Verwertung der Nutzungsrechte des Urhebers ohne dessen Mitspracherechte. Ein Musikverlagsvertrag ist als Basis der vertraglichen Beziehungen zwischen Urheber und Verleger zu sehen.
Inhalt eines Editionsvertrags
In der Regel ist der Editionsvertrag auf eine Zeit von drei Jahren befristet. Die Rechte und Pflichten von Urheber und Musikverlag werden individuell auf das Ziel der Zusammenarbeit angepasst. Im Vordergrund stehen die Nutzungsrechte des Urhebers an seinen Musikwerken. An den Gewinnen und Verlusten, die aus der gemeinsamen Verwertung dieser Nutzungsrechte resultieren, werden die Parteien meistens zu gleichen Teilen beteiligt.
Trotzdem ist es nicht unüblich, dass sich der Verleger die Geschäftsführung vorbehält. Dazu räumt ihm der Urheber im Editionsvertrag die Vertretungsmacht ein. Ein solches Vorgehen ist besonders mit Hinblick auf die oftmals größere Erfahrung das Know-how des Verlegers hinsichtlich der Verwertung von Musikwerken von Vorteil.
Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte im Editionsvertrag auch geregelt sein, was mit den Nutzungsrechten nach Beendigung des Vertrages geschieht.
Folgen
Auf Grundlage des Editionsvertrags gründen die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (FG Hamburg Beschluss vom 06.06.2005 – III 389/04). Diese sogenannte „Edition“ muss anschließend bei der GEMA angemeldet werden.
Individuelle Beratung
Ein Editionsvertrag bietet vor allem Urhebern die Möglichkeit unmittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke zu nehmen. Wenn Sie Fragen zum individuellen Nutzen oder der Ausgestaltung eines Editionsvertrags haben, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Künstlervertrag
Ein Künstlervertrag (ugs. oft „Plattenvertrag“) ist ein Vertrag zwischen einem Musikkünstler oder einer Gruppe von Musikkünstlern und einem Tonträgerhersteller zur Herstellung von Musikaufnahmen und deren Verbreitung.
Tonträgerhersteller ist entweder eine Tonträgerfirma oder ein Produzent. Im Rahmen des Vertrages nimmt der Tonträgerhersteller mit dem Künstler oder der Band ein Masterband auf.
Rechte des Tonträgerherstellers
Um dieses Masterband wirtschaftlich verwerten zu können, räumt sich der Tonträgerhersteller im Künstlervertrag eine Vielzahl von Rechten der Künstler ein. Zu diesen Rechten gehören zunächst das Verbreitungsrecht, das Vervielfältigungsrecht und zur digitalen Verwertung auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Grundsätzlich beschränkt sich der Vertrag auf eine bestimmte Aufnahme oder eine bestimmte Anzahl von Aufnahmen, bspw. für ein Album. Es ist aber üblich, abhängig vom Erfolg dieser Aufnahmen und der Vertragsdauer, zukünftige Aufnahmen optional zu regeln.
Darüber hinaus können Merchandisingrechte, Senderechte und Verwertungsrechte hinsichtlich der Werknutzung im Zusammenhang mit (Werbe)Filmen eingeräumt werden.
Dadurch entsteht eine umfangreiche Bindung der Künstler an den Tonträgerhersteller. Um zu gewährleisten, dass der Tonträgerhersteller der einzige Verwerter dieser Rechte ist, regelt der Künstlervertrag die Rechteübertragung in den meisten Fällen exklusiv, also ausschließlich. Dann ist von einem Künstlerexklusivvertrag die Rede. Das umfasst auch die sogenannte „persönliche Exklusivität“. Das heißt, die Künstler dürfen nicht gleichzeitig mit einem anderen Tonträgerhersteller einen Künstlervertrag haben.
Die Rechteeinräumung hinsichtlich der im Vertrag geregelten Aufnahmen erfolgt, mit Ausnahme möglicher Verwertungsrechte, räumlich und zeitlich unbegrenzt.
Rechte der Künstler
Der Künstler oder die Band erhalten auf Grundlage des Vertrags eine Vergütung, welche aus einer Beteiligung an den Erlösen besteht. Diese Beteiligung bewegt sich anfangs meist im einstelligen Prozentbereich und kann abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung steigen. Die genaue Vergütung ist einzelfallabhängig und richtet sich nach Faktoren wie zum Beispiel der Anzahl und dem Bekanntheitsgrad der Künstler.
Es ist möglich eine Vorauszahlung zu vereinbaren. Eine solche ist nicht rückzahlbar, kann aber mit den Erlösen verrechnet werden.
Wichtige Vertragsklauseln
Künstlerverträge sind oft stark unausgewogen. Das liegt hauptsächlich daran, dass junge und unerfahrene Künstler zu schnell und unüberlegt Verträge mit großen Plattenfirmen unterschreiben. In der Praxis werden teilweise sogar Verträge geschlossen, die sittenwidrig sind (LG Flensburg, Urteil vom 24.02.2006 – 6 O 176/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2005 – 6 U 109/04).
Daher sollte ein Künstlervertrag immer genau durchgelesen und bestenfalls von einem Anwalt geprüft werden.
Zum einen ist zu empfehlen die Veröffentlichungspflicht des Tonträgerherstellers ausdrücklich zu regeln und nicht nur als bloße Option. Zum anderen sollten sich die Parteien über die vereinbarten Voraussetzungen zu Vertragsverlängerung und Vertragsbeendigung einig sein. Einseitige Kündigungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers und lange Vertragslaufzeiten benachteiligen Künstler vor allem bei einer exklusiven Rechteübertragung stark.
Ein weiterer, für die Künstler wichtiger, Punkt ist die Verrechnung der Produktionskosten des Tonträgerherstellers mit ihrer Vergütung. Künstler sollten unter keinen Umständen Vertragsklauseln akzeptieren, durch die sie am Ende auf den Produktionskosten sitzenbleiben.
Individuelle Beratung
Gerade aufgrund solcher Stolpersteine in Künstlerverträgen ist eine anwaltliche Beratung hilfreich. Hierbei steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Der Produzentenvertrag
Ein Produzentenvertrag (auch „Producervertrag“) ist ein Vertrag zwischen einem Tonträgerunternehmen und einem künstlerischen Produzenten zur Herstellung von Tonaufnahmen mit einem Künstler oder einer Gruppe von Künstlern.
Ein künstlerischer Produzent zeichnet sich dadurch aus, dass er an der eigentlichen Produktion der Musikwerke mitwirkt und dabei einen so großen Einfluss auf die Gestaltung des Musikwerkes nimmt, dass seine Leistung schutzfähig ist.
Inhalt des Produzentenvertrags
Aufgrund dieses Leistungsschutzes ist vor allem hinsichtlich der vom Produzenten auf das Tonträgerunternehmen übertragenen Verwertungsrechte auf den Künstlervertrag zu verweisen.
Insbesondere die Exklusivität der Rechteübertragung ist weniger umfangreich im Vergleich zum Künstlervertrag. So wird sich der Produzent im Regelfall nicht persönlich an das Tonträgerunternehmen binden. Dadurch hat der Produzent wesentlich mehr Freiheiten um verschiedene Künstler zu produzieren und somit wirtschaftlich unabhängig bleiben zu können.
Dementsprechend ist die Vertragsdauer üblicherweise auf die konkrete Produktion angepasst. Natürlich ist auch hier die Regelung einer Vertragsverlängerung möglich, wenn die Parteien es für förderlich erachten.
Die Vergütung des Produzenten erfolgt durch eine Beteiligung am Umsatzerlös. Diese Beteiligung fällt meistens aber geringer aus als die der Künstler. Dafür enthalten Produzentenverträge grundsätzlich Regelungen bezüglich Vorschusszahlungen. Diese Vorschusszahlungen sind nicht rückzahlbar, werden aber mit den Erlösen verrechnet.
Außerdem kommt das Tonträgerunternehmen meistens für die Produktionskosten des Produzenten auf, womit das wirtschaftliche Risiko entfällt.
Individuelle Beratung
Bei Fragen zu Inhalt oder Ausgestaltung eines Produzentenvertrags steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Bandübernahmevertrag
Ein Bandübernahmevertrag ist ein Vertrag zwischen einem Tonträgerunternehmen (ugs. auch „Plattenfirma“ genannt) als Tonträgerhersteller und dem Hersteller eines Masterbands. Dieser Hersteller ist entweder ein Produzent, der das Masterband mit einem Künstler oder einer Gruppe von Künstlern aufgenommen hat oder der Künstler selber.
Im Unterschied zum Künstlervertrag ist somit nicht die Aufnahme eines Masterbands Vertragsgegenstand, sondern die Verwertung eines bereits existierenden Masterbands.
Der Begriff „Bandübernahme“ bezieht sich nicht auf eine „Band“ im Sinne einer Gruppe von Musikern, sondern auf ein Tonband, besser gesagt auf das vertragsgegenständliche Masterband.
Der Vorteil eines Bandübernahmevertrags für Künstler besteht darin, dass sie ihre Musikwerke eigenständig produzieren können. Somit tragen sie zwar das wirtschaftliche Risiko zunächst selbst, müssen allerdings keinen Tonträgerhersteller mit der Produktion von Aufnahmen beauftragen.
In den meisten Fällen ist ein wirtschaftlicher Produzent Vertragspartner der Tonträgerfirma. Dieser kann aus unterschiedlichen Positionen heraus einen Bandübernahmevertrag mit einer Plattenfirma schließen. So kann er ein Masterband auf eigenes Risiko produzieren und anschließend mit einem Tonträgerunternehmen zur wirtschaftlichen Verwertung einen Bandübernahmevertrag schließen.
Häufig steht der Produzent aber bereits in Verhandlung mit einem Tonträgerunternehmen oder ist sogar ein Teil davon.
In der Praxis handelt es sich oftmals um den Fall, in dem ein Produzent mit Künstlern ein sogenanntes „Demo-Tape“ herstellt, welches dann genutzt wird, um ein Tonträgerunternehmen zu einem Bandübernahmevertrag zu bewegen.
Inhalt des Bandübernahmevertrags
Im Rahmen des Bandübernahmevertrags überträgt der Hersteller des Masterbands seine Rechte an den Aufnahmen auf das Tonträgerunternehmen. Die Rechte werden exklusiv, also ausschließlich, übertragen und sind auf die jeweiligen Aufnahmen begrenzt. Hinsichtlich der einzelnen Rechte kann auf den Künstlervertrag verwiesen werden. Die Exklusivität erfasst auch, wie im Künstlervertrag, die persönliche Exklusivität.
Entscheidend ist, dass die Rechte aller an der Herstellung beteiligten Personen übertragen werden. Teilweise wird ein sogenannter „Künstlerbrief“, eine Verpflichtungserklärung der Künstler, an den Bandübernahmevertrag angehängt, um eine fehlerfreie Rechteübertragung zu garantieren.
Die Vergütung erfolgt, wie auch im Künstlervertrag, als Umsatzbeteiligung. Im Bandübernahmevertrag fällt die Vergütung jedoch höher aus, da die Künstler bzw. der Produzent selber das wirtschaftliche Risiko übernehmen.
Auch hier ist die Regelung einer Vorauszahlung möglich, was sich angesichts dieses selbst getragenen wirtschaftlichen Risikos anbietet. Die Vorauszahlung ist nicht rückzahlbar, allerdings wird sie üblicherweise mit der Umsatzbeteiligung verrechnet.
Im Gegensatz zum Künstlervertrag ist der räumliche und zeitliche Umfang des Bandübernahmevertrags begrenzbar. Die Rechte des Tonträgerunternehmens an den Aufnahmen können somit auf die Dauer des Vertrags beschränkt werden.
Individuelle Beratung
Ein Bandübernahmevertrag bedeutet vor allem für Künstler und unabhängige Produzenten immer ein wirtschaftliches Risiko. Besonders für unerfahrene Vertragsparteien ist eine Entscheidung hinsichtlich dieses Risikos und der Abwägung mit einem Künstlervertrag schwer.
Wenn Sie Fragen zum Nutzen oder zur Ausgestaltung eines Bandübernahmevertrags haben oder Hilfe bei der Prüfung eines Bandübernahmevertrags brauchen, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Sampling- und Remixverträge
Samples und Remixe gehören zu den Musikformen, die in der Rechtswissenschaft immer wieder für Streitigkeiten sorgen.
Bei einem Remix wird ein fremdes Musikwerk übernommen und durch Hinzufügung, Wegnahme oder Veränderung von musikalischen Elementen abgewandelt. Im Ergebnis entsteht ein neues Musikwerk, wobei das Originalwerk für den Hörer stets erkennbar bleibt.
Beim Sampling werden kurze Ausschnitte aus fremden Musikwerken elektronisch entnommen bzw. kopiert.
Unterscheidung zwischen „freier Benutzung“ und „Bearbeitung“
Der Originalurheber hat ein Urheberrecht an seinem Musikwerk. Wird dieses Musikwerk nun von einer anderen Person verändert oder werden Ausschnitte aus diesem Musikwerk kopiert, ist das Urheberrecht grundsätzlich verletzt.
In einem solchen Fall ist zwischen einer „Bearbeitung“ (§§ 3, 23 UrhG) und einer „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG) abzugrenzen.
Bei einer Bearbeitung wird ein fremdes Werk in einem solchen Maß verändert, dass das Originalwerk zwar erkennbar bleibt, das neue Werk aber auch deutlich vom Bearbeiter geprägt ist. Die Bearbeitung eines fremden Werkes ist nicht verboten. Allerdings braucht man die Einwilligung des Originalurhebers, wenn man eine Bearbeitung verwerten bzw. wirtschaftlich nutzen will.
Auch bei einer freien Benutzung wird ein fremdes Werk verändert. Jedoch sind in diesem Fall die Veränderungen so weitreichend, dass das Originalwerk im Endprodukt nicht mehr erkennbar ist. Der Hersteller des neuen Werks lässt sich also vielmehr vom Originalwerk inspirieren. Eine Einwilligung des Originalurhebers ist dann nicht mehr erforderlich.
Sehr häufig missverstanden wird die Rechtslage hinsichtlich Coverversionen. Hier interpretiert ein Musiker das Werk des Originalurhebers neu, ohne es zu verändern. Es liegt also weder eine Bearbeitung, noch eine freie Benutzung vor, sondern eine sogenannte „andere Umgestaltung“. Auch in diesem Fall ist eine Einwilligung des Originalurhebers erforderlich, wenn eine solche fremde Interpretation verwertet werden soll.
Da das Originalwerk jedoch nicht verändert wird, reicht eine bloße Lizenzeinräumung bei der GEMA (sofern der Originalurheber Mitglied bei der GEMA ist).
Rechtslage bei einem Remix
Ein Remix ist grundsätzlich eine Bearbeitung des Originalwerks. Der Remix als Endprodukt ist deutlich vom Bearbeiter geprägt, allerdings ist das Originalwerk immer noch erkennbar. Schließlich ist das Ziel eines Remixe nicht die Erschaffung eines komplett neuen Musikstücks. Vielmehr soll das Originalwerk lediglich klanglich bzw. stilistisch verändert, teilweise in ein anderes Musikgenre übertragen werden.
Somit ist eine Einwilligung des Originalurhebers in die Herstellung des Remix’ erforderlich. Im Gegensatz zu einer Coverversion reicht eine bloße Lizenzeinräumung durch die GEMA nicht aus. Eine Bearbeitung betrifft immer das Urheberpersönlichkeitsrecht des Originalurhebers (siehe hierzu: Wahrnehmungsvertrag).
Folglich muss mit dem Originalurheber ein Remixvertrag geschlossen werden.
Remixverträge
Die wohl wirtschaftlich relevanteste Form des Remix-Vertrags wird zwischen dem Rechteinhaber (meistens ein Tonträgerunternehmen) und einem professionellen Remixer geschlossen. Der Remixer bekommt den Auftrag, einen Remix von einem kürzlich erschienenen oder in der Veröffentlichungsphase befindlichen Musikwerk zu erstellen.
Die Intention liegt darin, das Originalwerk zu promoten. Üblich ist die Veröffentlichung einer EP, auf der das Originalwerk zusammen mit einem oder mehreren Remixen ist. Je nach Bekanntheitsgrad des Remixers und Erfolg der Remixe, wird die Popularität des Originalwerks deutlich gesteigert.
Um diese Vermarktung der Remixe zu ermöglichen, überträgt der Remixer seine Rechte an seinen Werken im Rahmen des Remix-Vertrags exklusiv an das Tonträgerunternehmen. Als Gegenleistung erhält er eine meist pauschale Vergütung.
Rechtslage beim Sampling
Bei der rechtlichen Beurteilung von Sampling muss man zwischen den einzelnen Samples unterscheiden. Ein Sample ist immer ein kurzer Ausschnitt aus einem Musikwerk. Allerdings ist nicht jeder Ausschnitt urheberrechtsschutzfähig. Einzelne Töne oder Laute sind nicht schutzfähig. Problematisch ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit von kurzen Riffs, Melodien und Rhythmen. Hier muss ein gewisser Wiedererkennungswert gegeben sein.
Wenn ein schutzfähiges Sample für ein neues Musikwerk genutzt wird, liegt eine Bearbeitung vor.
Samplingverträge
In einem solchen Fall ist ein Samplevertrag erforderlich. Die Vertragsparteien werden in der Praxis variieren. Entweder wird der Hersteller des Samples selbst, wahrscheinlicher aber der Produzent oder das Unternehmen, das seine Rechte wahrnimmt, mit dem Rechteinhaber an dem Originalwerk kontrahieren.
Der Samplevertrag sorgt dann für das sogenannte „Sample-Clearance“. Das ist die Sicherstellung, dass sämtliche Rechte etwaiger Dritter zur Durchführung des Samplings und der Verwertung des hergestellten Samples eingeräumt werden.
Die in der Praxis gewählten Vergütungsmodelle unterscheiden sich teilweise sehr stark. Am häufigsten wird wohl ein Pauschalbetrag vereinbart.
Individuelle Beratung
Samples und Remixes greifen mitunter tief in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Originalurheber ein. Viele Künstler sind sich dem jedoch nicht bewusst. Eine rechtliche Auseinandersetzung in diesem Bereich ist daher nichts Ungewöhnliches.
Wenn Sie an dem Thema interessiert, mit den rechtlichen Aspekten aber nicht vertraut sind, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Künstlerbetreuungsvertrag
Im Bereich der Künstlerbetreuung gibt es eine Vielzahl verschiedener Vertragstypen. Die wenigsten Künstler schließen alle Verträge selbst, sei es aufgrund von mangelnder Zeit oder mangelndem Know-how. Diese lukrativen Lücken versuchen Agenten oder Manager zu schließen und unterschreiben mit dem Künstler einen sogenannten Künstlerbetreuungsvertrag.
Künstlervermittlung
Bei der Künstlervermittlung stellt ein Agent den Kontakt zwischen einem Künstler und einem Veranstalter her. Entweder bleibt es bei der bloßen Kontaktvermittlung oder, was wohl der häufigste Fall sein wird, der Agent übernimmt die gesamten Vertragsverhandlungen als Stellvertreter für den Künstler.
Zwischen dem zu vermittelnden Künstler und dem Agenten als Vermittler wird ein Agenturvertrag geschlossen. Gegenstand dieses Vertrags ist die konkrete Vermittlungstätigkeit sowie die Festlegung einer Provision. Die rechtliche Einordnung des Vertragstypus „Agenturvertrag“ ist umstritten, was mitunter weitreichende Folgen haben kann. Ein Beispiel dafür ist der Provisionsanspruch des Agenten im Falle des Nichtauftritts des Künstlers aufgrund einer Krankheit. Formt man den Agenturvertrag als Maklervertrag (§ 652 BGB) aus, besteht der Provisionsanspruch; wird der Agenturvertrag jedoch als Handelsvertretervertrag (§ 84 HGB) ausgestaltet, entfällt er. Auf der anderen Seite kann ein Handelsvertretervertrag auch Vorteile, wie Ausgleichszahlungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, haben.
In der Praxis wird ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich nur bei einer umfassenden Betreuungstätigkeit angenommen. In allen anderen Fällen ist ein Maklervertrag geeigneter.
Ein weiterer rechtlicher Stolperstein im Agenturvertrag liegt im Kündigungsrecht. Da durch den Agenturvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht, ermöglicht das Gesetz jederzeit eine fristlose Kündigung ohne Abgabe von Gründen (§ 627 BGB). Beabsichtigen die Parteien den Agenturvertrag über eine bestimmte Dauer abzuschließen, sollte der § 627 BGB ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen werden.
Managementvertrag
Die Aufgaben eines Managers unterscheiden sich grundsätzlich von denen eines Agenten. Während sich der Agent um die Künstlervermittlung kümmert, konzentriert sich der Manager primär auf die Person des Künstlers. Er berät ihn, bemüht sich um Imagepflege und unternimmt im Grunde alles, was die Karriere mittelbar und unmittelbar fördert. In Deutschland, im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern, besteht zwischen Manager und Agent jedoch häufig eine Personenidentität.
Angesichts der doch sehr verschiedenen und jeweils durchaus zeitintensiven Aufgabenbereiche, ist es nicht verkehrt auch einen Managementvertrag zu schließen.
Der Manager wird auf Grundlage des Managementvertrags mit einer Provision vergütet. Diese richtet sich grundsätzlich nach den vertragsgegenständlichen Einnahmen, kann aber durchaus auch ausgeweitet werden.
Hinsichtlich des Kündigungsrechts gilt dasselbe wie bei einem Agenturvertrag.
Individuelle Beratung
Es ist übliche Praxis, dass sich Künstler zur Regelung der außermusikalischen Aufgaben Agenten und Manager zu Hilfe ziehen. Diese nehmen stellvertretend für den Künstler Aufgaben war, die für den kommerziellen Erfolg entscheidend sind. Aus diesem Grund verdienen Agentur- und Managementverträge eine besondere Berücksichtigung.
Lassen Sie sich bei der Ausgestaltung derart wichtiger Verträge auf jeden Fall rechtlich beraten. Hierbei steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Videoclipproduktionsvertrag
Heutzutage gibt es nur noch wenige Musikwerke ohne entsprechendes Musikvideo. Es ist üblich, zumindest zu Singles immer auch einen Videoclip zu drehen. Dazu schließen Tonträgerunternehmen mit Produzenten einen Videoclipproduktionsvertrag. Die Parteien stehen in einem Auftragsverhältnis, wobei der fertige Videoclip das vertragsgegenständliche Auftragswerk ist.
Rechteeinräumung
An einem Musikvideo arbeitet eine Vielzahl von verschiedenen Menschen. Dementsprechend lang ist die Liste der Rechte, die der Produzent auf Grundlage des Vertrags dem Auftraggeber einräumt. Meistens besteht das Tonträgerunternehmen auf einer möglichst umfangreichen und ausführlichen Rechteeinräumung. Daher ist dem Produzenten zu empfehlen, sich gegenüber allen Mitwirkenden in Form eines entsprechenden schriftlichen Einverständnisses rückzuversichern.
Darüber hinaus können durch die Videoclipproduktion diverse Rechte berührt sein, auf die der Produzent selbst keinen Einfluss hat. Schlampigkeit wird hier mit teuren und zähen Rechtsstreiten an mehreren Fronten bestraft. Grundsätzlich sollten die Parteien über Haftungsfreistellungsklauseln nachdenken. Relevant sind solche Klauseln wenn es um Erstverfilmungs- und Synchronisationsrechte, um Leistungsschutzrechte wie bspw. von Studiomusikern oder um solche Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, geht.
Welche Rechte im Detail betroffen sind und vom Vertrag erfasst werden müssen, hängt von der Art der Produktion ab. Zu denken ist zum Beispiel an Fremdfilmmaterial oder an Aufnahmen von Konzerten.
Abnahmeproblematik
Ein für den Produzenten sehr wichtiger Punkt im Videoclipproduktionsvertrag ist die Abnahme. Das Tonträgerunternehmen gibt einen Videoclip in Auftrag, um ihn anschließend durch Fernsehen und Internet zu verwerten und das eigentliche Musikwerk zu bewerben. Es besteht seitens des Tonträgerunternehmens somit ein großes Interesse daran, dass das Musikvideo der eigenen Vorstellung entspricht und auch von Fernsehsendern ausgestrahlt wird.
In vielen Verträgen finden sich daher Klauseln, die dem Auftraggeber weitreichende Rechte bei Mängeln einräumen. Für Produzenten besteht vor allem bei lediglich überflogenen und hastig abgeschlossenen Verträgen die Gefahr, enorme Kostenrisiken einzugehen.
Um das zu verhindern, sollten Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden, die eine gleichmäßige Risikoverteilung gewährleisten.
Sehr zu empfehlen ist die Vorlage eines ausführlichen Drehbuchs vor Drehbeginn. Falls eine der Parteien nachträglich Änderungen vornehmen möchte, geschieht das dann auf ihr eigenes Risiko. Des Weiteren sollte eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, die den Auftraggeber bei einer Abnahmeverweigerung zu einer schriftlichen Begründung verpflichtet.
Schließlich sind bestimmte Haftungsfragen zu berücksichtigen. Da der Videoclip im Fernsehen ausgestrahlt werden soll, haftet der Produzent grundsätzlich für etwaige Rechtsverstöße. Allerdings sollte der Produzent von der Haftung für solche Verstöße befreit werden, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder zumindest ausdrücklich gebilligt wurden.
Vergütung
Die Vergütung des Produzenten erfolgt üblicherweise über einen vereinbarten Festpreis. Daneben sind allerdings auch zusätzliche einmalige Zahlungen abhängig der Nettofertigungskosten zu zahlen. Nicht unerheblich für den Produzenten ist die ausdrückliche Regelung der Fälligkeit. Da Videodrehe teilweise sehr kostspielig sein können, wird es den meisten Produzenten schwer fallen in Vorleistung zu treten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollten daher anteilige Fälligkeitsregelungen in die Vertragsverhandlungen einbezogen werden.
Individuelle Beratung bei der Erstellung eines Videoclipproduktionsvertrags
Videoclipproduktionsverträge sind rechtlich vielseitig und dürfen daher nicht unterschätzt werden. In der Praxis schließen Produzenten Verträge jedoch oftmals übereilt ab und gehen dadurch erhebliche Risiken ein. Doch auch, wenn die Produktion eilt, sollte auf anwaltliche Hilfe nicht verzichtet werden. Bei der Beratung steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Werbemusikvertrag
Ein Werbemusikvertrag ist ein Vertrag über die Verwertung einer Tonaufnahme zur Bewerbung eines Produkts oder einer Dienstleistung.
Erfordernis der Zustimmung
Die Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken unterscheidet sich stark von anderen Verwertungsarten. Zwar werden auch hier die für die Verwertung, Verbreitung und Vervielfältigung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Musikwerk eingeräumt. Im Gegensatz zum Verkauf von analogen oder digitalen Tonaufnahmen, setzt die Werbenutzung fast immer eine Bearbeitung der Tonaufnahme voraus.
Normale Musikwerke sind üblicherweise viel zu lang für eine typische Fernseh- oder Radiowerbung. Grundsätzlich sind die Werbeproduzenten auch nur an einer bestimmten, besonders einprägsamen oder bekannten Stelle aus dem Musikwerk interessiert.
Im Ergebnis wird das Musikwerk verändert, zugeschnitten oder sogar teilweise neu eingespielt. Diese Handlungen greifen zum einen in das Bearbeitungsrecht des Urhebers ein. Ein Werk bearbeiten, also verändern, darf grundsätzlich nur der Urheber selber.
Zum anderen kann eine solche Veränderung des Originalwerks den Integritätsschutz des Urhebers berühren. Der Integritätsschutz aus § 14 UrhG verhindert Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen des Musikwerks. Auch ausübende Künstler, also bspw. die Instrumentalisten, können sich auf den Integritätsschutz berufen.
Bearbeitungsrecht und Integritätsschutz sind Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ebenso wie das normale Persönlichkeitsrecht können diese Rechte nicht auf andere Personen übertragen werden. Im Rahmen des Werbemusikvertrags kann der Urheber dem Produzenten eines Werbefilms nicht sein Bearbeitungsrecht abtreten.
Genauso wenig kann das Bearbeitungsrecht als Lizenz von einer Rechteverwertungsgesellschaft wie der GEMA erworben werden.
Aus diesem Grund muss der Urheber der werblichen Nutzung seines Musikwerks persönlich zustimmen.
Art der Nutzung
Dieser Zustimmungsvorbehalt hat weitreichende Folgen für die Vertragsgestaltung.
Um zukünftige Rechtsstreite zu vermeiden, sollte die geplante Werbung ausführlich beschrieben werden. So verhindert man, dass der Urheber seine Zustimmung nachträglich widerruft, weil er sich zum Beispiel getäuscht sieht.
Problematisch sind insbesondere Pauschalierungen wie „Nutzung zu Werbezwecken“ oder „Werbung für X-Produkt“. Vielmehr empfiehlt es sich, Inhalt und Dauer der Werbung im Vertrag zu beschreiben.
Alternativ bietet es sich auch an, im Vertrag die Übersendung eines „Storyboards“ festzulegen.
Der Urheber kann sich dann im Vorfeld von der genauen Nutzung seines Musikwerks überzeugen, was beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit bietet.
Daneben kann auch die Plattform (Internet, Radio, Fernsehen etc.) vertraglich relevant sein, ebenso wie der territoriale Umfang der Werbesendung. Schließlich muss vertraglich festgelegt werden, wie lange die Werbung laufen soll.
Die Bemessungsgrundlagen für das Lizenzentgelt unterscheiden sich stark voneinander, abhängig von der Plattform. Weitere Faktoren sind Bekanntheitsgrad des Musikwerks und des werbenden Unternehmens und die Dauer des Werbespots.
Individuelle Beratung bei der Erstellung eines Werbemusikvertrags
Die Nutzung von Musikwerken in der Werbeindustrie ist nach wie vor ein lukratives Geschäft. Angesichts der dargestellten Probleme sollten sich beide Vertragsparteien rechtlichen Beistand bei der Ausgestaltung eines Werbemusikvertrags hinzuziehen. Dabei hilft Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne weiter.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Merchandising-Vertrag
Ein Merchandising-Vertrag ist ein Vertrag zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer zur Auswertung und Vermarktung von bestimmten Merchandising-Produkten.
In der Musikindustrie ist der Lizenzgeber meistens ein Tonträgerunternehmen. Lizenznehmer ist ein Hersteller von Waren, die als Merchandising-Produkte verwertet werden können. Oft ist mangels Zeit oder Erfahrung des Tonträgerunternehmens eine Merchandising-Agentur zwischengeschaltet, die die Lizenzrechte für das Tonträgerunternehmen wahrnimmt.
Merchandising
Unter Merchandising versteht man die sekundäre Verwertung eines Hauptprodukts.
Im Bereich der Musik ist dieses Hauptprodukt ein Künstler oder eine Gruppe von Künstlern sowie deren musikalische Werke.
Die sekundäre Nutzung muss man folgendermaßen verstehen: Merchandising-Produkte bauen auf der Popularität des Hauptprodukts auf mit dem Zweck der Werbung und der Folge der Absatzförderung des Hauptprodukts.
Geeignete Beispiele für die Nutzung zum Merchandising im Bereich der Musik sind das Logo einer Band, Bilder der Mitglieder der Band, einprägsame Melodien und Riffs, Songtitel und populäre Zeilen aus einem Songtext. So entstehen Poster mit Bildern der Band, mit Songtexten bedruckte T-Shirts, Klingeltöne oder die standardmäßigen Tassen und Kugelschreiber.
Merchandising-Produkte richten sich also immer an bestimmte Zielgruppen. Bei der Verwertung steht nicht die Qualität oder der Nutzen des Produkts im Vordergrund, sondern ein emotionaler Faktor.
Die Zielsetzung eines Merchandising-Vertrags ist dementsprechend immer abhängig vom Einzelfall. Zum einen kann die allgemeine Werbung oder das Ausnutzen der Popularität eines Künstlers oder einer Band im Vordergrund stehen. Zum anderen können Merchandising-Artikel gezielt dazu genutzt werden, ein bestimmtes Album oder eine Tournee eines Künstlers zu promoten.
Inhalt eines Merchandising-Vertrags
Angesichts dieser Vielzahl an Möglichkeiten, die Merchandising bietet, gibt es bei der Ausgestaltung eines Merchandising-Vertrags viel zu beachten.
Der wichtigste Teil des Vertrags sind die Regelungen zur Rechteeinräumung. Merchandising kann eine große Anzahl von unterschiedlichen Rechten berühren. Relevanz haben vor allem Urheber-, Leistungsschutz-, Marken und Designrechte. Darüber hinaus sind sehr oft auch Persönlichkeitsrechte, wie das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild betroffen. Schließlich müssen auch Wettbewerbsrechte berücksichtigt werden.
Im Vertrag selber muss der Umfang der eingeräumten Rechte ausführlich beschrieben werden. Häufig werden mehrere unterschiedliche Hersteller (Lizenznehmer) mit der Herstellung verschiedener Produkte beauftragt. Dann muss in den jeweiligen Verträgen detailliert beschrieben werden, welche Rechte in welchem Umfang eingeräumt werden und welche Produkte hergestellt werden sollen.
Eine ausführliche Regelung des Vertragsinhalts gewährt Rechtssicherheit und verringert die Wahrscheinlichkeit eines rechtlichen Streits.
Des Weiteren ist dem Lizenznehmer zu raten, Haftungsklauseln für den Fall, dass der Lizenzgeber falsche Lizenzen eingeräumt oder Lizenzen sogar unerlaubt eingeräumt hat, aufzustellen. Auf der anderen Seite sollte der Lizenzgeber darauf achten, dass die einzelnen Rechte klar beschrieben und der Vertriebsweg in Art und Umfang eindeutig auf den Vertragszweck begrenzt ist.
Pauschalbegriffe wie „Bildrechte“ oder „Verkauf von Postern“ sollten vermieden werden.
Insbesondere wenn durch den Merchandising-Vertrag Persönlichkeitsrechte berührt werden, sollte eine Qualitätskontrolle geregelt werden. Persönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar, die betroffene Person muss ihre Zustimmung geben. Eine mögliche Lösung sind Beispielexemplare, die dem Lizenzgeber vor der Massenproduktion übersandt werden.
Ein weiterer Punkt, dem besonders in Merchandising-Verträgen Beachtung geschenkt werden sollte, ist die Vertragsbeendigung.
Zusammen mit dem endgültigen Ende des Vertrags sollten angemessene Fristen zum Abstoßen der übrigen Merchandising-Produkte geregelt sein. Neben dem Ablauf der regulären Vertragsdauer müssen hier auch vorzeitige Kündigungsklauseln bedacht werden.
Individuelle Beratung
Merchandising bietet großes wirtschaftliches Potenzial. Allerdings ist der Erfolg von Merchandising von vielen zeitlichen Faktoren, wie der Popularität eines Künstlers, abhängig. Daher besteht oft die Gefahr, Merchandising-Verträge unüberlegt abzuschließen, ohne Rücksicht auf die Langzeitfolgen.
Um solche Probleme zu vermeiden und trotzdem den größtmöglichen Erfolg aus Werbung, Promotion und Merchandising herauszuholen, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.