Nach dem Rezo-Video „Die Zerstörung der CDU“ und der Wahlschlappe der CDU bei den Europawahlen stößt die Parteichefin „AKK“ einen Diskurs über die Regulierung des Internets an. Doch wie steht es überhaupt um die Meinungsfreiheit der klassischen Medien wie Fernsehen, Radio, Presse und Online-Journalismus? Müssen sie vor der Wahl neutral berichten oder dürften sie auch Wahlempfehlungen geben bzw. sogar zum Boykott von Parteien aufrufen? Und ist die Regulation politischer Äußerungen von Influencern vor der Wahl überhaupt denkbar? Eine ausführliche Analyse:

Einen Tag nach der für die CDU ernüchternden Europawahl zieht die Noch-Volkspartei Bilanz. Woran könnte es gelegen haben? Anstatt offensichtliche inhaltliche Versäumnisse etwa beim Thema Klimapolitik zuzugeben, scheinen viele Parteimitglieder das Problem eher bei der – tatsächlich kritikwürdigen – eigenen Kommunikation zu sehen. Man habe es nicht geschafft, den jüngeren Wählern klarzumachen, welche Anstrengungen hier bereits liefen. Solche und andere Aussagen zeugen weder von einem Händchen für gelungene Kommunikation mit jüngerem Publikum noch von einem realistischen Problembewusstsein oder gar der Fähigkeit zur Selbstreflexion.

Von Krd – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0.

Noch deutlicher wird diese Haltung bei der aktuellen Debatte um eine mögliche Regulierung von YouTube vor Wahlen. Anlässlich des viralen Rezo-Videos „Die Zerstörung der CDU“ sowie des Statements von über 70 YouTubern, die ihn unterstützten, forderte Parteichefin Annegret Kramp-Karrenbauer (AKK) direkt eine Diskussion über Regeln für politische „Meinungsmache“ im Internet vor Wahlen. Sie verglich das Unterstützungs-Video der 70 YouTuber mit Zeitungen, die ja auch nicht einfach zum Boykott von Parteien aufrufen würden. Die fundamentale Frage sei: Was sind eigentlich Regeln aus dem analogen Bereich und welche Regeln gelten für den digitalen Bereich?

Erst einmal sind das tatsächlich interessante Fragen, sowohl aus medienpolitischer, demokratietheoretischer als auch juristischer Sicht. Doch der Zeitpunkt und Kontext dieser Äußerungen lässt nicht zum ersten Mal tief blicken. Kürzlich erst hatte die CDU die jüngere Generation anlässlich der Diskussion um Artikel 13 und die Urheberrechtsreform verprellt. Anstatt ihre berechtigten und von namhaften Wissenschaftlern und IT-Experten unterstützten Bedenken um die Meinungsfreiheit im Internet ernst zu nehmen, bezeichnete man die Personen hinter den zahlreichen Mails als „Bots“ und die Demonstranten und YouTuber als von Google gekauft. Und den Demonstranten von FridaysforFuture, die ebenfalls von praktisch allen Wissenschaftlern unterstützt werden, warf man schlicht „Schuleschwänzen“ vor. Rezo jedoch sprach diesen Gruppen aus dem Herzen. Und nachdem die Jungen ihre infolge solcher Debatten geäußerte Absicht #niemehrcdu offensichtlich wahr gemacht haben, lenkt AKK den öffentlichen Diskurs nun ausgerechnet auf eine weitere Regulierung der Meinungsäußerungen im Internet. Die Erwähnung inhaltlicher Versäumnisse? Fehlanzeige!

Die erwartbaren Reaktionen zahlreicher Kritiker kamen sofort: Dies sei ein „Angriff auf die Meinungsfreiheit“, die CDU-Chefin solle zurücktreten. Die 10 beliebtesten Twitter-Hashtags derzeit sind dementsprechend AKKRuecktritt, AKKgate, Meinungsmache, annegate, FlaggefürVielfalt, Gewitter, Asymmetrische Wahlkampfführung, provinz-politikerin, CDU-Chefin gegen YouTuber und Regulierungen.

Doch wie steht es eigentlich um die zentralen Fragen von AKK? Welche Neutralität fordert das Gesetz wirklich von den Medien? Dürfen Rundfunksender, Zeitungen oder YouTuber zum Parteien-Boykott aufrufen bzw. Wahlempfehlungen aussprechen? Und wäre hier eine weitere Regulierung überhaupt möglich und sinnvoll?

Wie neutral müssen Medien sein?

Tatsächlich sind die Gesetze weitaus weniger streng, wenn es um Boykottaufrufe gegen Parteien geht, als AKK offensichtlich annimmt. Möglicherweise hatte sie die strengen Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Kopf? Denn die einzelnen Medien sind nicht gleichermaßen streng reguliert. Tatsächlich dürften nämlich, zumindest theoretisch, auch 70 Zeitungen geschlossen eine Wahlempfehlung gegen eine oder mehrere Parteien aussprechen. Sogar im privatrechtlichen Rundfunk wäre dies wahrscheinlich unter gewissen Umständen erlaubt. Und tatsächlich gelten für YouTuber derzeit sogar teilweise strengere Regeln als für die Presse. Im Einzelnen:

Die Presse

Die von AKK als Beispiel zitierte Presse ist tatsächlich das von allen am wenigsten regulierte Medium. Sie ist weder zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet, noch gibt es Pflichten, Parteien bei der Wahlwerbung gleich zu behandeln.

Die Pressegesetze der Bundesländer verpflichten Redaktionen lediglich etwa auf die Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten, verbieten Schleichwerbung und verlangen die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Persönliche Stellungnahmen und Kommentare sind gerade in Wahlkampfzeiten ausdrücklich erwünscht und von der Rechtsprechung abgesegnet. Zum Boykott einzelner Parteien aufzurufen, ist also zumindest gesetzlich erlaubt. Eine Rechtspflicht zur Trennung von Kommentar und Berichterstattung besteht nicht, auch, wenn dies häufig so gehandhabt wird.

Der Grund: Die Macher des 70 Jahre alten Grundgesetzes sahen hier die Meinungs- und Pressefreiheit als wichtiger an. Im Gegensatz zum Rundfunk mit seinen (damals) beschränkten Kanälen kann praktisch jeder ein Presseerzeugnis verlegen. Hier geht Vielfalt vor Neutralität und Ausgewogenheit – das nennt man auch „Außenpluralismus“.

Dennoch sind die großen deutschen Zeitungen traditionell neutraler, geben keine Wahlempfehlungen ab und berichten, trotz inhaltlichen Tendenzen zu gewissen Parteien, grundsätzlich überparteilich. Der Grund für diese Neutralität liegt, neben dem Selbstverständnis vieler deutscher Zeitungen, auch in der Selbstverpflichtung durch den Presskodex. Dabei handelt es sich um eine ethische Richtlinie zur freiwilligen Selbstverpflichtung, die sich die Presse selbst auferlegt hat. In dessen Präambel heißt es: „Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein.“ Und im Hinblick auf die Wahlkampfberichterstattung formuliert der Pressekodex in Ziffer 1.2 als Ideal: „Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt.“

Die britische oder nordamerikanische Presse positioniert sich hingegen sehr viel deutlicher. So empfahl etwa der deutsche Ableger der britischen „Financial Times“ im Jahr 2009, die Grünen zu wählen. Eine indirekte Stellungnahme zu Parteien gab es aber auch von der BILD. Sie druckte vor der Wahl 2013 weder Wahlwerbung für NPD und die Republikaner noch für die Partei „Die Linke“ ab und begründete dies damit, man veröffentliche keine Werbung von Parteien, die im Widerspruch zu den Unternehmensgrundsätzen stünden.

Der Rundfunk – Fernsehen und Radio

Rundfunkveranstalter hingegen unterliegen strengeren Regeln im Hinblick auf die politische Berichterstattung als die Presse. Zum einen, weil sie sich an eine breitere Masse wenden als Zeitungen. Zum anderen, weil es (zumindest früher) nur begrenzte Kanäle für die klassischen Rundfunksender gab. Aus diesen Gründen sah das Bundesverfassungsgericht einen größeren Einfluss auf die Meinungsbildung. Im Rundfunk gilt daher, mehr oder weniger streng, der Binnenpluralismus.

Den strengsten Regeln unterliegen öffentlich-rechtliche Sender. So heißt es etwa in § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV): „Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.“  

Boykottaufrufe bezüglich einzelner Parteien ließen sich mit dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit schwer vereinbaren. Ansonsten machen der RStV sowie die Landesgesetze keine weiteren Vorgaben, wie viel über welche Ansichten berichtet werden soll. Hier geht es eher darum, dass das gesamte Programm ausgewogen sein, nicht aber jede einzelne Sendung völlig neutral bleiben muss.

Für private Sender sind die Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht ganz so streng. So steht in § 25 Abs 1 RStV: „Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. Abs. 2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.“ Darüber hinaus sind private Rundfunkveranstalter auf die Programmgrundsätze der Landesmediengesetze verpflichtet und müssen daher eine gewisse Vielfalt der Meinungen präsentieren.

Doch schaut man genau hin, bedeutet dies nur, dass alle Meinungen Platz bekommen sollen. Es ist nicht verboten, dass ein Moderator in einer Sendung zum Boykott der CDU aufruft, sofern die CDU etwa in einer Talkshow oder einem anderen Magazin dennoch angemessen zu Wort kommt. Ob dies in der Praxis natürlich so geschehen würde, ist eine andere Frage. Uns ist aus der anwaltlichen Praxis bekannt, dass die meisten Moderatoren vertraglich zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet werden.

Verbot politischer Werbung im Rundfunk, § 7 Abs. 9 RStV

Es gibt aber noch eine spezielle rundfunkrechtliche Regelung, die auf den ersten Blick stutzig macht: Das absolute Verbot politischer Werbung, § 7 Abs. 9 RStV. Nur in Wahlkampfzeiten sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Sender ausdrücklich verpflichtet, den Parteien eine gewisse Sendezeit einzuräumen. Das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit sorgt dann dafür, dass über große Volksparteien umfassender berichtet wird als über Kleinstparteien. Darüber hinaus gilt das Verbot politischer Werbung für den Rundfunk uneingeschränkt. Damit unterscheidet sich TV und Radio etwa vom Kino, der Presse oder dem Internet, wo Wahlwerbespots von Parteien ohne Regulation gezeigt werden dürfen. Doch was bedeutet überhaupt „politische Werbung“?

Ist damit doch ein völliges Verbot, seine politische Meinung vor einem Wahlkampf, einen Boykottaufruf oder gar eine Wahlempfehlung zu äußern, gemeint? So klingt es nämlich zunächst, wenn man im juristischen Kommentar liest, politische Meinung seien „Äußerungen von Parteien, vergleichbaren politischen Gruppierungen, Bürgerinitiativen und Einzelpersonen zum tagespolitischen Geschehen sowie zu langfristigen, gesellschaftsgestaltenden Zielsetzungen, mithilfe derer die Willensbildung des Volkes in Wahlen und Abstimmungen beeinflusst werden soll.“

Nein, bei genauerer Betrachtung zeigt sich dieses Verbot als sehr viel begrenzter als es dem Wortlaut nach den Anschein hat. Mit Blick auf die Geschichte wollte der Gesetzgeber nur verhindern, dass die Sender für Geld Dritten wie etwa Parteien Sendezeit überlassen. Reiche Parteien und Gruppierungen sollen nicht die Möglichkeit haben, aufgrund ihrer finanziellen Mittel mehr Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen zu können, als weniger finanzkräftige Gruppen. Außerdem könnten Parteien so die Regulierungen umgehen, die für die Rundfunkzulassung gelten – sie dürfen nämlich nach § 20a RStV sowie nach den landesrundfunkrechtlichen Regelungen keine eigenen Sender betreiben.

So sieht es auch die Landesmedienanstalt NRW, die auf unsere Anfrage hin sagte, man müsse „unterscheiden zwischen finanzierter politischer Werbung auf der einen Seite und zulässigen Meinungsäußerungen und unentgeltlichem social advertising auf der anderen Seite. Seine eigene persönliche Meinung zu einer Partei zu äußern, ist grundsätzlich eine zulässige Meinungsäußerung und dies gilt so lange, wie für die Äußerung keine finanzielle Gegenleistung in Anspruch genommen wird.“

Das Internet und YouTube

Das Internet gilt in der öffentlichen Meinung als der am wenigsten regulierte Bereich in den Medien. Tatsächlich stimmt dies bei genauerer Betrachtung nur bedingt. So unterliegen Webseiten von Zeitungen oder Rundfunksendern ähnlichen Rechten und Pflichten wie ihre Angebote in Print und im linearen Sendebetrieb. Und manche YouTuber gelten bereits nach derzeitiger Auffassung als „Rundfunksender“ – nämlich dann, wenn sie viele und regelmäßige Live-Streams veranstalten. Tatsächlich haben manche YouTuber deshalb sogar eine Rundfunklizenz. Und auch die anderen YouTuber, die nur Videos auf Abruf bereitstellen, müssen z.T. einige Regelungen des RStV beachten. Je nach inhaltlicher Ausrichtung gelten für sie die Regeln der §§ 54-61 RStV.

Dort findet sich u.a. eine Passage zur journalistischen Sorgfaltspflicht: Nach § 54 Abs. 2 müssen „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, (…) den anerkannten journalistischen Grundsätzen (…) entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.“ Doch wann ist ein Online-Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet? In jedem Fall, wenn es sich um ein normales Online-Medium mit Redaktion handelt, in dem Profi-Journalisten schreiben. Darüber hinaus ist es derzeit noch nicht abschließend geklärt, wann auch „semiprofessionelle“ Online-Journalisten wie etwa Blogger oder auch YouTuber unter den Begriff fallen. Letztlich muss man sich hier jeden Kanal im Einzelnen anschauen und prüfen, ob es dem YouTuber oder Blogger grundsätzlich und prägend darum gehen, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben oder ob sein Kanal z.B. rein kommerzieller, unterhaltender oder privater Natur ist. Wenn aber ein Blogger oder YouTuber als journalistisch-redaktionelles Online-Angebot gilt, muss er sich in der Regel nicht an dieselben journalistischen Grundsätze wie Profi-Journalisten halten und insbesondere nicht dieselben Anforderungen an die Quellen beachten wie Profi-Journalisten. Hier gilt ein sog. Laienprivileg, das auch für kleine, regionale Zeitungen gerichtlich anerkannt ist.

Darüber hinaus gelten YouTube-Videos zumindest nach der Auffassung der meisten Juristen und der Landesmedienanstalten als „fernsehähnliche“ Medien iSd § 58 Abs. 3 RStV. Dies führt zur Anwendbarkeit der §§ 7 und 8 RStV, den Regelungen zu den Werbegrundsätzen, Kennzeichnungspflichten und dem Sponsoring. Mit umfasst ist damit auch das Verbot politischer Werbung. Zwar gibt es Auffassungen unter Juristen, dass ein solches Verbot mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist. Anders im binnenpluralistischen Rundfunk gelte im Internet eine noch größere äußere Vielfalt als in den Zeitungen, sodass es keinen Grund gebe, Äußerungen von YouTubern mehr einzuschränken als die von Online-Medien oder Bloggern. Dennoch will es das Gesetz erst einmal so und dementsprechend sagt auch die Landesmedienanstalt NRW, der Gesetzgeber habe im Online-Bereich bewusst nur Videos vom Verbot politischer Werbung erfasst, im Hinblick auf alle anderen Medien aber die „Freiheit des Netzes als Grundlage deklariert“. Bezahlte ideelle Werbung für Parteien bei YouTube ist damit absolut tabu – die eigene Meinung zu sagen und sogar konkrete Wahlempfehlungen zu geben, hingegen erlaubt.

Durfte Rezo zum Boykott aufrufen?

Aus diesem Überblick folgt: Rezo durfte nach derzeitiger Rechtslage sowohl zum Boykott der CDU, SPD als auch der AfD aufrufen. Und es brauchte nicht einmal den Hinweis auf die neutrale Publikation, nach der wohl hauptsächlich Linke und Grüne wählbar seien, wenn einem der Klimaschutz wichtig wäre. Er hätte auch eine direkte Wahlempfehlung geben dürfen.

Auch seine Quellenauswahl und -interpretation wurde in den etablierten Medien vielfach kritisiert. Dabei ging der Aufwand, den er im Hinblick auf seine Recherche gemacht hat, über die so manch eines Journalisten weit hinaus. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass die Offenlegung seiner Quellen primär der Transparenz im darauf folgenden medialen Diskurs als der Einhaltung rechtlicher Pflichten diente. Rezo äußert sich nämlich sehr selten zum politischen Tagesgeschehen (zuvor etwa anlässlich der Artikel-13-Proteste gemeinsam mit Christian Solmecke) und kann damit schwerlich als YouTuber gelten, dem es grundsätzlich und prägend darum geht, einen Beitrag zur öffentlichen Willensbildung zu leisten. In den beiden Kanälen des YouTubers geht es ansonsten vor allem um Musik und Unterhaltung. Und selbst wenn für ihn die semi-professionellen journalistischen Maßstäbe des Laienprivilegs gelten würden, so hätte er diese wahrscheinlich gewahrt. Einen Kritikpunkt sieht allerdings der Kölner Medienrechtsprofessor Peifer: „Das Video war bereits deswegen unglücklich, weil es sich nach seinem Titel nur gegen die CDU richtete, tatsächlich aber die Politik der Regierung und der EU kritisierte, journalistisch war das unsauber.“

Fazit und Ausblick: Brauchen wir mehr Regulierung im Internet?

Möchte AKK die Regeln für YouTuber in Wahlkampfzeiten ändern, so wäre dies nicht ihre Angelegenheit, sondern Ländersache. Tatsächlich diskutieren die Länder seit Jahren, ob und wie Rundfunk und Online-Medien neu reguliert werden müssen. Die Änderungen sollen dann im geplanten Medienstaatsvertrag festgelegt werden, der perspektivisch den Rundfunkstaatsvertrag ersetzen soll. Der Kölner Professor für Medienrecht Peifer hierzu: „Die Frage, ob kurz vor einer Wahl besondere Regeln gelten, ist allerdings nur für den Rundfunk klar geregelt, für ähnliche Dienste wird der Medienstaatsvertrag neue Pflichten bringen. Insoweit trifft AKK in eine aktuelle Debatte.“ 

Doch wie könnten diese Änderungen im Hinblick auf das aktuelle Thema der Äußerungen vor Wahlen aussehen? Tatsächlich wäre wohl schwer zu erklären, warum YouTuber, die eindeutig subjektivere Meinungen vertreten als die Presse, vor Wahlkampfzeiten strenger reguliert werden sollten als diese. Zumal die Vielfalt der Meinungen im Internet (Stichwort Außenpluralismus) noch sehr viel breiter gestreut ist als in der traditionellen Presselandschaft. Ein solcher Vorstoß müsste also streng mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden. Wahrscheinlich wäre er mit dieser sogar unvereinbar, weil in den Kernbereich des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen würde.

Dennoch ist die Debatte als solche nicht gänzlich unbegründet, gerade aus demokratietheoretischer Sicht. Sicherlich braucht Demokratie auch Regeln bei der Meinungsbildung. Professor Peifer ist allgemein „der Auffassung, dass meinungsbeeinflussende Äußerungen in Internetdiensten verantwortungsvoll eingesetzten werden müssen.“ Warum das so ist, lässt sich gut anhand des Beispiels der Diskussion um die direkte Demokratie erläutern: Diese wurde in Deutschland u.a. mit dem Argument abgelehnt, die Menschen seien zu leicht beeinflussbar, das habe man ja im Dritten Reich gesehen. Auch damals hatten die Nazis stetig die Medien unterwandert und schließlich völlig für ihre menschenfeindliche Propaganda missbraucht – und viele Menschen sind dem unreflektiert gefolgt. Nun geht es um völlig neue, sehr reichweitenstarke Mechanismen der Meinungsfindung, wenn sog. Influencer plötzlich mehr Gehör finden als Rundfunk und Medien zusammen. Ein Gedankenspiel: Was ist, wenn das nächste Mal nicht der „liebe“ Rezo 12 Millionen Menschen mit einem politischen Video zum überragend wichtigen Thema des Klimawandels erreicht, sondern ein „böser“ Mensch, etwa ein rechtsradikaler Demagoge? So einer könnte erst einmal mit unschuldigen Filmchen eine Gefolgschaft anlocken, die immer größer wird, und sich dann langsam radikalisieren. Wie gehen wir als Gesellschaft damit um, wenn der YouTuber im nächsten großen Politik-Video nicht auf Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit pocht, sondern auf Hetze gegen „Ausländer?“. Ich bin mir sicher, dass die AfD liebend gern so einen Rezo auf ihrer Seite hätte. Über die Gefahren, dass Einzelpersonen eine so hohe Meinungsmacht haben, wird also tatsächlich zu sprechen sein. Auch darüber, ob die bisherigen demokratischen Mittel (z.B. Partei- und Vereinigungsverbote, Strafgesetze und das Zivilrecht) ausreichen, um vor subversiver Unterwanderung durch demokratiefeindliche Gruppierungen zu schützen. Wie die CDU in ihrer Antwort auf Rezo schrieb, brauchen wir hier eine ruhige, besonnene Analyse.

Gleichermaßen muss aber auch über die Gefahr für die Demokratie dadurch gesprochen werden, dass alteingesessene Noch-Volksparteien plötzlich von der Regulierung der freien Meinungsäußerung für gesellschaftliche Diskurse sprechen, die außerhalb des ihnen bekannten Spektrums stattfinden. Und das letztlich nur, weil ihre Politik öffentlichkeitswirksam inhaltlich angegriffen wurde.

ahe


Hierzu könnte Sie auch das folgende YouTube-Video unseres Kanals wbs-law.tv interessieren: