Teilen sich beide Elternteile das Sorgerecht für ihre Kinder, so bedarf es für die Veröffentlichung der Fotos der eigenen Kinder im Internet der Zustimmung beider Elternteile. Eine Veröffentlichung der Fotos ohne Zustimmung ist nicht zulässig und kann rechtliche Ansprüche mit sich bringen.
Kinderfotos im Internet sind immer wieder Gegenstand von zahlreichen auch rechtlichen Diskussionen. Unzählige Eltern zeigen ihre Kinder stolz auf ihren Social-Media Auftritten. Teilweise werden Kinderfotos sogar bewusst genutzt, um über Instagram & Co. Geld zu verdienen. Was viele dabei jedoch nicht bedenken ist die Tatsache, dass die geteilten Inhalte einer oftmals ungewollten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht werden und die Fotos nach einer Veröffentlichung kaum oder oft nur sehr schwer wieder aus dem Internet zu entfernen sind.
Kinderfotos im Netz: Rechtslage durchaus kompliziert
Eltern sollten bedenken: Auch minderjährige Kinder haben Persönlichkeitsrechte, hier in der Form des Rechts am eigenen Bild. Bis die Kinder 8 sind, ist es Sache beider (!) Eltern, darüber zu entscheiden, ob und welche Fotos der eigenen Kinder im Netz verbreitet werden. Gerade die vielfach im Netz zu findenden Kleinkindfotos sind zwar moralisch fragwürdig, aber durchaus noch legal.
Die geltende Rechtslage zu durchschauen ist für viele Eltern nicht einfach, denn zwischen 8 und 17 Jahren kommt es darauf an, ob die Kinder in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite der Veröffentlichung von Fotos im Netz zu überblicken. Je nachdem, wie reif das Kind geistig ist, muss es also dann selbst gefragt werden, ob es mit einer Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist. Die notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt immer dann vor, wenn dieses in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. In der Regel geht man davon aus, dass spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann. Ab diesem Alter müssen die Eltern ihre Kinder vorher um Erlaubnis bitten, bevor sie einfach Bilder von Ihnen veröffentlichen.
Es kann aber auch sein, dass schon jüngere Kinder gefragt werden müssen, ob Bilder von ihnen im Netz auftauchen sollen. Als Richtlinie gilt: Ab etwa zwölf Jahren sollten beide, das Kind und die Eltern, um ihr Einverständnis gebeten werden, wenn es darum geht, Fotos vom Kind zu veröffentlichen.
Aber wie gestaltet sich die Situation, wenn sich die Eltern bzgl. Fotos ihrer Kinder nicht einig werden? Mit diesem Szenario musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) befassen. Es hat sich mit seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 für ein Zustimmungserfordernis beider Elternteile ausgesprochen und sich unserer hier dargestellten Rechtsauffassung angeschlossen (OLG Düsseldorf, Az. 1 UF 74/21).
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Müssen beide Elternteile in die Veröffentlichung von Kinderfotos einwilligen?
In dem aktuellen Verfahren ging es um die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit beider Elternteile bei der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet. Insbesondere hatte das Gericht die Frage zu klären, ob es genügt, wenn ein Elternteil der Veröffentlichung des Bildes zustimmt.
Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen zwei dauerhaft getrennt lebenden Elternteilen, die sich das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder teilen. Die neue Lebensgefährtin des Vaters bewarb ihren Friseursalon mit Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram. Der Kindesvater stimmte dieser Veröffentlichung zu. Die Mutter war mit der Veröffentlichung der Fotos jedoch nicht einverstanden und forderte die Lebensgefährtin auf, die veröffentlichten Fotos zu löschen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um weitere Veröffentlichungen zu verhindern. Dieser Aufforderung kam die Lebensgefährtin nicht nach, sodass das OLG Düsseldorf die Streitigkeit entscheiden musste.
Zustimmungserfordernis beider sorgeberechtigten Elternteile
Das Gericht sprach sich für die Rechte des Kindes und somit für ein Zustimmungserfordernis beider Elternteile aus. Grundsätzlich bewerteten die Richter die Veröffentlichung von Kindesbildern im Internet als besonders sensibel. So führte das Gericht aus, dass das
„öffentliche Teilen der Bilder in den sozialen Medien schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder habe. Das ergebe sich bereits aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder sei nicht möglich. Die Kinder würden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiere spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.„
Aus diesem Grund sei die Veröffentlichung von Fotos im Internet als „Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind“ einzustufen. Für diese Entscheidungen regele § 1687 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass die Zustimmung nur eines Elternteils nicht ausreiche. Vielmehr sei ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich.
Zustimmungserfordernis des Kindes selbst
In einigen Fällen könne, wie bereits oben dargestellt, zusätzlich noch die Zustimmung des Kindes selbst erforderlich sein. Denn grundsätzlich habe jeder Mensch ab der Geburt ein Persönlichkeitsrecht und somit auch ein Recht am eigenen Bild.
Näher geregelt wird dies übrigens in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen, die bereits selbst einwilligungsfähig sind, reiche die bloße Einwilligung der Eltern daher nicht aus, so auch das OLG Düsseldorf. Vielmehr könnten sie selbst über die Veröffentlichung ihrer Fotos entscheiden. Wann eine solche Einwilligungsfähigkeit vorliege, sei jedoch im Einzelfall nach dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes zu entscheiden. Orientieren können sich Eltern aber an unseren obigen Ausführungen.
Das OLG Düsseldorf kam daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen die Zustimmung der Eltern allein also nicht mehr genüge. Vielmehr müsse das Kind dann selbst in die Veröffentlichung der Bilder einwilligen. Bei minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Kindern wird in der Regel die Zustimmung der Elternteile erforderlich sein.
Datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis
Darüber hinaus ergebe sich das Einwilligungserfordernis auch aus den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Genauer gesagt aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Nach Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung der Fotos (die personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen) nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
Auch hier, so das OLG, müsse das Kind bereits einwilligungsfähig sein. Nach § 8 Abs. 1 DSGVO sei dies zu bejahen, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet habe. Ist dies nicht der Fall, so sei diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt werde.
Liege keine Einwilligung des Kindes selbst oder beider Elternteile vor, sei die Veröffentlichung der Fotos rechtswidrig. Das Kind oder auch das Elternteil, das nicht in die Veröffentlichung eingewilligt habe, könne dann die Löschung der Fotos sowie die zukünftige Unterlassung derartiger Veröffentlichungen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG verlangen.
Ein solches Unterlassungsbegehren werde im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht. Dies gehe regelmäßig mit Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben einher. Die dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten könnten ebenfalls im Rahmen des Aufwendungsersatzes zurückverlangt werden. In besonderen Fällen sei auch eine zusätzliche Geldentschädigung denkbar.
Welche Informationen dürfen Eltern über ihre Kinder in Videos preisgeben
Bilder und Videos vom Kindergeburtstag, vom Urlaub oder Schulfotos dürfen von Eltern natürlich angefertigt und veröffentlicht werden. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Bilder anschließend nur in einem privaten Rahmen gezeigt bzw. weitergegeben werden. Vorsichtig sollten Eltern jedoch beispielsweise bei Nacktaufnahmen am Pool oder Strand sein, hier sollte besonders im Sinne des Kindes über eine Veröffentlichung solcher Bilder entschieden werden. Auch gegen Bilder aus dem Alltag einer Familie ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Da Eltern ihrem Kind mit der Veröffentlichung von privaten Bildern zunächst ja nie Schaden wollen, sind die üblichen Bilde,r die Eltern von ihren Kindern als Erinnerung anfertige,n in aller Regel im gesetzlichen Rahmen. Eltern sollten die veröffentlichten Bilder moralisch vertreten können und im Sinne des Kindes über eine Veröffentlichung nachdenken.
Grundsätzlich entscheiden somit die Eltern, welche Bilder von ihren Kindern veröffentlich werden, da Erziehung in erster Linie Aufgabe der Eltern und nicht der Kinder selbst oder des Staates ist. Wie das OLG Düsseldorf feststellte, ist dies aber Aufgabe beider Elternteile.
jwi/tsp