Nachdem eine Online-Zeitung in einem Artikel behauptete, die Sängerin Indira Weis habe auf ein Instagram-Posting hin einen “riesigen Shitstorm” geerntet, ging das ehemalige Bro’Sis-Mitglied gegen diese Aussage vor. Es handele sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Das sieht nun das OLG Frankfurt genauso und führt in seiner Entscheidung aus, was hinter dem Begriff “Shitstorm” steckt.
In ihrem Artikel berichtete eine Online-Zeitung von der Sängerin Indira Weis und ihrem ehemaligen Bandkollegen Giovanni Zarella. Dieser hatte „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der ehemaligen gemeinsamen Band Bro’Sis auf Instagram gepostet. Das Video kommentierte Weis mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz„.
Im Artikel hieß es dann, dass die Sängerin aufgrund dieses Kommentars einen “riesigen Shitstorm” geerntet habe. Das sah sie selbst aber ganz anders und stellte einen Eilantrag auf Unterlassung beim Landgericht Frankfurt (LG). Dieses gab dem Antrag allerdings nicht statt, sodass Weis eine Instanz höher zog und Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einlegte. Und dieses folgte nun der Argumentation der Sängerin (Beschl. v. 11.05.2021, Az. 16 W 8/21).
Aussage über “Shitstorm” ist unwahre Tatsachenbehauptung
Die Aussage, dass Weis einen riesigen Shitstorm geerntet habe, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handele es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert. Zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.
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“Shitstorm” erst ab zahlreicher und gravierender Kritik und Entrüstung
Der Begriff “Shitstorm” bezeichnet im Deutschen das lawinenartige Auftreten negativer Kritik bis hin zur Schmähkritik im Rahmen von sozialen Netzwerken, Blogs oder Kommentarfunktionen von Internetseiten. Ab wann genau man aber davon sprechen kann und darf, wurde bisher noch nicht entschieden.
Das OLG bediente sich bei der Beantwortung dieser Frage einer klassischen Auslegungsmethode und legte den Wortlaut aus. Es verwies darauf, dass tatsächlich ein Sturm der Kritik und Entrüstung vorliegen müsse, damit man von einem solchen ausgehen könne. Nicht schon jeder kritische Kommentar oder auch mehrere negative Äußerungen hinsichtlich der Sache führen damit also schon zu einem “Shitstorm”.
Nur wenn die Menge an Kommentaren tatsächlich wie ein Sturm über den Betroffenen hereinbricht, kann und darf man von einem “Shitstorm” sprechen.
Zeitung darf Begriff nicht verwenden
Da es im Falle von Weis an einem solchen Sturm fehlte, behauptete die Online-Zeitung unwahre Tatsachen über die Sängerin. Solche Behauptungen berühren und verletzen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und bringen zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Gang.
So muss nun die Online-Zeitung nach der Entscheidung des OLG Frankfurt die unwahre Tatsachenbehauptung aus dem Netz nehmen. Bei der Verwendung des Begriffes “Shitstorm” sollte man also vorsichtig umgehen, möchte man nicht selbst Opfer eines solchen werden.
lpo