Ton- und Bildaufnahmen während eines Polizeieinsatzes sind zwar zulässig, aber die Gesichter der Polizisten müssen unkenntlich gemacht werden, wenn die Bilder eines Routine-Einsatzes ins Netz gestellt werden. Das entschied nun das OLG Köln und verurteilte einen YouTuber wegen des Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrecht.

Ein Bonner YouTuber betreibt seit Jahren einen YouTube-Kanal, auf dem er Videos von Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätzen verbreitet. Mehrere Polizeibeamte hatten ihn angezeigt, nachdem sie während ihrer Arbeit gefilmt und ihre Gesichter für die Veröffentlichung nicht gepixelt worden waren. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte nun, dass das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit hinter dem Recht am eigenen Bild der Polizeibeamten zurückstehen müsse und verurteilte den YouTuber wegen des Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrecht zu 2.800 € Geldstrafe (Urt. v. 20.10.2021, Az. III-1 RVs 175/21).

Vorinstanzen: Filmaufnahmen von Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt?

In erster Instanz hatte das Amtsgericht (AG) Bonn den YouTuber noch mit der Begründung freigesprochen, die ungefilterten Filmaufnahmen seien vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt (Urt. v. 10.02.2021, Az. 651 Ls 65/20). Das Landgericht (LG) Bonn hob das Urteil anschließend auf und verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrecht, weil eine Einwilligung der unverpixelt abgebildeten Polizeibeamten nicht vorlag und es sich auch nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele (Urt. v. 08.06.2021, Az. 25 Ns – 790 Js 802/19 – 69/21). Zwar sei davon auszugehen, dass das Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten hinter dem öffentlichen Interesse der Verbreitung von Informationen und Bildaufnahmen jedenfalls dann zurücktreten müsse, wenn ein Vorgang von gesellschaftlicher Tragweite und Bedeutung betroffen sei. Allerdings wurden lediglich alltägliche Routineeinsätze der Polizei gezeigt, die keinen solchen Vorgang zum Gegenstand haben.

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Der Gegenstand der Polizeieinsätze, jeweils die Aufnahme von schlichten Verkehrsunfällen, sei in beiden Fällen weder aufsehenerregend oder gar spektakulär. Es waren auch nicht bekannte oder prominente Persönlichkeiten an den Unfällen beteiligt. Insofern sei es grundsätzlich erlaubt, Polizeieinsätze zu filmen, soweit deren Abläufe nicht gestört oder behindert würden. Die Veröffentlichung der aufgenommenen Videos sei hingegen nicht schrankenlos und der YouTuber müsse die Polizeibeamten aufgrund des Persönlichkeitsschutzes verpixelt darstellen, so das Gericht. Gegen das Urteil legte der YouTuber Revision ein.

OLG: Polizeibeamte haben Recht am eigenen Bild

Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil die Berufungsentscheidung des LG Bonn und stellte fest, dass Polizeibeamte ein Recht am eigenen Bild haben. Sowohl das Recht auf Meinungs- wie auch der Pressefreiheit müssten dahinter zurückstehen. Ausnahmen seien zeitgeschichtlich relevante Geschehnisse oder Bilder, die zum Beispiel Polizeigewalt dokumentierten. Bloße alltägliche Routineeinsätze der Polizei fallen jedoch nicht darunter.

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