Müssen Nutzer auf Facebook ihren Klarnamen angeben oder dürfen sie auch ein Pseudonym verwenden? Nach einem BGH-Urteil war klar: Wer schon vor dem 25. Mai 2018 angemeldet war, darf weiterhin anonym bleiben. Wie es für neuere Nutzer und die Frage der Anonymität im Internet generell aussieht, ist allerdings weiterhin unklar. Die nun veröffentlichten Urteilsgründe lassen allenfalls zwischen den Zeilen erahnen, auf welcher Seite der BGH steht.
Update vom 2. März 2022:
Analyse der Urteilsgründe
Der BGH hat nun das Urteil vom 27.01.2022 (Az. III ZR 3/21) veröffentlicht – hier daher, wie angekündigt, eine kurze Analyse der Urteilsgründe: Der BGH positioniert sich zwar nicht zur aktuellen Rechtslage unter Geltung der DSGVO. Einige der Erwägungen könnten jedoch durchaus auch auf die heutige Zeit übertragbar sein. Es zeigt sich, dass der BGH einiges anders sieht als das OLG München. Insbesondere bei der Frage ob eine Klarnamenpflicht im Außenverhältnis wirklich zu besserer Diskussionskultur führt, hat der BGH Zweifel. Die Güterabwägung (die auch mit der DSGVO notwendig wird), fällt hier relativ eindeutig zulasten der Klarnamenpflicht aus. Ich halte es für durchaus möglich und gut vertretbar, dass der BGH auch aktuell die Klarnamenpflicht ablehnt.
Konkret nimmt der BGH eine umfassende Abwägung zwischen den Grundrechten der Nutzer und Facebook vor. In diesem Rahmen betrachtet er zunächst die wirtschaftlichen Interessen Facebooks, welche durch personalisierte Werbung und die Analyse zusammengetragener Informationen in Datenprofilen einen besonders hohen Stellenwert für Facebook hätten. Außerdem bestehe ein legitimes Interesse darin, bei Rechtsverletzungen eine effektive Verfolgung zu ermöglichen. Dieses sei auch für Dritte relevant, allerdings bestehe mittlerweile ein Auskunftsanspruch gegenüber Facebook nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dieser Punkt verliere dadurch an Relevanz.
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Der BGH unterteilt außerdem in die Klarnamenpflicht im Innenverhältnis sowie die nach außen wirkende Klarnamenpflicht. Gerade Regressansprüche bei Rechtsverletzungen seien auch bei einer Klarnamenpflicht im Innenverhältnis möglich, bei der der volle Name zwar Facebook bekannt ist, allerdings nicht nach außen geführt werden.
Eine Klarnamenpflicht im Außenverhältnis berühre die Nutzer außerdem besonders in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung, wenn dadurch eine systematische Auswertung der Nutzerdaten für Dritte möglich wird. Die Möglichkeit, ein Pseudonym zu verwenden, sei darüber hinaus zum Schutz der Benutzer wichtig, da die Konsequenzen der Veröffentlichung der eigenen Daten insbesondere jüngeren Benutzern häufig nicht klar seien. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung müsse daher als Methode des Selbstschutzes eingesetzt werden. Auch eine gesteigerte Authentizität des Nutzungserlebnisses sieht der BGH nicht durch eine anonymisierte Nutzung, da insbesondere der engere Freundes- und Familienkreis einen trotzdem identifizieren könne. Der Aufbau digitaler Identitäten mit Pseudonymen sei gängig und führe ebenfalls zu einem gewissen Grad an Authentizität.
Ein weiteres großes Argument von Facebook war, dass das Auftreten unter Klarnamen in der Öffentlichkeit zu einer zivilisierten Diskussionskultur beitrage und diese insbesondere für Werbepartner eine hohe Relevanz habe. Auch das OLG München folgt dem bei seiner Einschätzung unter Grundlage der DSGVO. Der BGH folgt dieser Argumentation aufgrund fehlender empirischer Untersuchungen nicht. Die Enthemmung der Nutzer sei vielmehr aufgrund der Unsichtbarkeit und fehlendem Blickkontakt mit dem Gesprächspartner zu begründen. Die gewünschte Hemmungswirkung hingegen würde bereits durch die Angabe des Namens im Innenverhältnis zu Facebook eintreten.
Die vom BGH vorgenommene Abwägung geht also – im Rahmen der alten Rechtslage – eindeutig zulasten der nach außen wirkenden Klarnamenpflicht und betont die hohe Stellung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung.
Ob diese ausführliche Abwägung auch unter der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu einem Verbot der Klarnamenpflicht führen wird, ist allerdings noch nicht abzusehen. Der BGH äußert sich in seinem Urteil zwar sehr klar in Bezug auf die bisherige Abwägung, allerdings nicht dazu, ob seine Abwägung unter der DSGVO anders ausfallen würde. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH seine Auffassung auch unter der DSGVO weiterbehält oder die Klarnamenpflicht für neuere Nutzerkonten bestätigt.
Update Ende
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Analyse vom 27. Januar 2022:
Das Urteil des BGH
Verfechter einer Klarnamenpflicht wollen vor allem Täter von Hass und Hetze im Internet abhalten. Befürworter des Rechts auf Anonymität – darunter fällt auch die aktuelle Bundesregierung – zielen gerade auf den Schutz der Opfer vor Hass und Hetze im Internet ab. Das Oberlandesgericht (OLG) München urteilte 2020 noch, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen verbieten dürfe. Der BGH sah das nun in zwei ähnlich gelagerten Fällen anders, kippte Facebooks entsprechende Nutzungsbedingungen und erlaubte die Pseudonyme der klagenden Nutzer (Urt. v. 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21).
Die Begründung des BGH: Facebooks AGB in der damals gültigen Fassung verstießen gegen den damals gültigen § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG), worin stand: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“ Deswegen würden die Nutzer unangemessen benachteiligt. Facebook hätte zwar verlangen können, dass die Nutzer dem Dienst bei der Anmeldung ihren wahren Namen mitteilten. Es sei aber nicht notwendig gewesen, auch öffentlich unter dem echten Namen aufzutreten.
Urteil nicht auf die heutige Zeit übertragbar
Allerdings hat der BGH – anders als das OLG München – den Fall nach der alten Rechtslage und damit auf Grundlage der nicht mehr gültigen EU-Datenschutzrichtlinie entschieden. Das bedeutet immerhin: Nutzer, die sich vor dem 25. Mai 2018 auf der Plattform angemeldet haben, dürfen weiterhin ihr Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Für neuere Nutzer gilt das Urteil hingegen nicht.
Das ist juristisch durchaus nachvollziehbar. Laut BGH sei nur die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung von Facebooks AGB galt. Das war aber in einem Fall das Jahr 2015 und im anderen Fall der 18. April 2018. Erst seit dem 25. Mai 2018 gilt aber EU-weit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Deswegen ist das Urteil leider nicht auf die heutige Zeit übertragbar. Laut Pressemitteilung hat der BGH offenbar nicht die Gelegenheit genutzt, sich dazu zu äußern, wie der Fall nach heutigem Recht entschieden werden würde.
Anders das OLG München. Das Gericht hatte in der Vorinstanz noch folgendermaßen argumentiert: § 13 Abs. 6 TMG stehe im Konflikt mit der aktuell gültigen DSGVO, welche gerade kein Recht auf Anonymität vorsieht. Dieses hatten deutsche Vertreter vergeblich versucht, in den Gesetzestext hineinzuverhandeln. Daher müsse die deutsche Norm entsprechend dem EU-Recht ausgelegt werden. Bei der Frage nach der Anonymität müsse daher letztlich eine Interessenabwägung zwischen Nutzern und Netzwerk stattfinden – die nach Ansicht des OLG München, für Facebook ausging: „Angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet“ habe Facebook ein berechtigtes Interesse daran, mit einer Verpflichtung zur Angabe des Klarnamens bereits präventiv auf seine Nutzer einzuwirken, so die Richter (Urt. v. 8.12.2020, Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre).
Den Volltext zum Urteil der Vorinstanz, dem OLG München, (Az. 18 U 5493/19 Pre) finden Sie hier
Diese rechtliche Ansicht könnte für die heutige Zeit tatsächlich zutreffend sein. Ob soziale Netzwerke nun aber generell Pseudonyme erlauben müssen oder verbieten dürfen, wissen wir nach der aktuellen BGH-Pressemitteilung aber nicht. Die Rechtslage für die heutige Zeit bleibt damit weiterhin unklar.“
Hinweis: Mittlerweile ist das Recht auf Anonymität übrigens in § 19 Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) geregelt.
RA Christian Solmeckes Fazit zu dem Urteil:
„Dürfen wir in den sozialen Netzwerken anonym posten? Wie diese Frage aktuell zu entscheiden wäre, ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) leider weiterhin unklar. Denn das Urteil gilt nur für Altfälle. Das ist juristisch zwar nachvollziehbar. Allerdings nutzt der BGH gelegentlich die Möglichkeit, sich in einem „obiter dictum“ zu Rechtsfragen zu äußern, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Dies hat er auch in den Urteilsgründen nicht getan. Damit ist die Frage weiterhin offen. Freuen können zumindest alle Nutzer, die sich vor dem 25. Mai 2018 anonym angemeldet hatten – sie dürfen wohl weiterhin anonym bleiben, denn die Argumentation des BGH gilt für alle alten Versionen von Facebooks Nutzungsbedingungen.
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FAQ zum Urteil:
Was bedeutet das jetzt genau für alle Facebook-Nutzer?
Konkret bedeutet das, dass wohl alle Nutzer, die bereits seit vor dem 25. Mai 2018 angemeldet waren, ihren Fantasienamen behalten dürfen. Denn die entsprechenden AGB in zwei älteren Fassungen hat der BGH für unwirksam erklärt. Die Argumentation des BGH ist auch auf die AGB in den anderen Versionen übertragbar, denen wir alle damals zugestimmt haben.
Für alle Nutzer, die sich nach dem 25. Mai 2018 angemeldet haben, bleibt die Rechtslage hingegen weiterhin unklar. Denn der BGH hat sich wohl ausdrücklich nur auf die rechtliche Situation berufen, die in den beiden aktuellen Fällen galt. Für neue Nutzer bedeutet das: Wer sich aktuell mit einem Fantasienamen anmeldet, riskiert, von Facebook gesperrt zu werden. Dagegen könnte man erneut klagen und dadurch ein Urteil nach der aktuellen Rechtslage erwirken. Bis das aber wieder vor dem BGH landet, würde es Jahre dauern.
Ist damit zu rechnen, dass Facebook die Klarnamenspflicht aufgrund des aktuellen BGH-Urteils kippt?
Ich rechne gerade nicht damit, dass Facebook die Klarnamenpflicht kippt. Denn das OLG München hatte den Fall ja – anders als der BGH – nach der aktuellen Rechtslage beurteilt und die Klarnamenpflicht für rechtmäßig erklärt. Damit stehen die Chancen für Facebook gut, dass zumindest die aktuellen AGB rechtmäßig sind. An Facebooks Stelle würde ich daher abwarten, bis ein weiterer Nutzer aktuell klagt und die Rechtslage sich klärt.
Warum ist die Klarnamenpflicht überhaupt aus rechtlicher Sicht wichtig, um gegen Hatespeech vorzugehen?
Der BGH sagt – basierend auf der alten Rechtslage –, dass Facebook die Nutzer zwar durchaus verpflichten kann, bei der Anmeldung gegenüber dem Netzwerk den echten Namen anzugeben. Nur nach außen hin dürfen langjährige Facebook-Nutzer anonym bleiben. Reicht das nicht, um an den echten Namen eines Täters heranzukommen.
Es macht durchaus einen Unterschied, ob ich nach außen hin mit meinem echten Namen auftrete oder nur gegenüber Facebook. Denn weder für die Staatsanwaltschaften noch für betroffene Nutzer ist es immer so leicht, an die Daten, die bei Facebook hinterlegt sind, heranzukommen:
- Staatsanwaltschaften: Facebook ist ein US-amerikanisches Unternehmen, ein entsprechendes Recht muss deshalb erst einmal in den USA durchgesetzt werden. Teilweise – aber nicht immer – reagiert Facebook aber auch ohne förmliches Rechtshilfeersuchen auf Anfragen. Immerhin gilt nun nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eine Meldepflicht bei bestimmten Straftaten wie Morddrohungen – dann kommen die Ermittler leichter an die Täter.
- Betroffene haben zwar § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Anspruch gegen die sozialen Netzwerke, ihnen Daten möglicher Hetzer zu geben. Das gilt allerdings nur, wenn Straftaten wie Beleidigungen oder Bedrohungen im Raum stehen, die vom NetzDG erfasst sind. Außerdem gilt dieser Auskunftsanspruch laut BGH nicht für den Messengerdienst (Beschl. v. 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18). Schließlich muss er zwingend vor Gericht durchgesetzt werden.
Braucht es bessere rechtliche Instrumente gegen Hassrede im Internet?
Die letzten Bundesregierungen haben etwa mit dem NetzDG und dem Gesetz gegen Hass und Hetze im Internet bereits einiges getan, um gegen den Hass vorzugehen. Inzwischen haben die Netzwerke die Pflicht, auf gewisse Strafbare Inhalte wie Beleidigungen oder Verleumdungen schnell zu reagieren und diese Kommentare zu löschen, damit sie sich nicht zu schnell verbreiten. Auch die Strafgesetze wurden verschärft und die Netzwerke haben bei gewissen Straftaten wie Morddrohungen eine Meldepflicht an die Strafverfolgungsbehörden. Das heißt nicht, dass alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft sind. Wichtig ist jetzt aber vor allem, dass die Staatsanwaltschaften konsequent auch strafrechtlich gegen Hetzer vorgehen.
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Klarnamenpflicht bei Facebook keine neue Diskussion
Jenseits des NetzDG kann eines der Mittel der Wahl darin bestehen, den Nutzer zur Nennung seines „richtigen“ Namens bei der Teilnahme an Internetdiskussionen zu verpflichten. Daher wird seit geraumer Zeit in der Politik ein alter Vorschlag wieder aufgewärmt, um gegen Hass und Hetze im Netz vorzugehen: die Klarnamenpflicht. Einige sog. Teledienste wie z.B. Facebook schließen die Benutzung von Pseudonymen aus und wollen die Nutzer verpflichten, die Verwendung ihres tatsächlichen Namens zu nutzen.
Gegen eine solche Klarnamenpflicht wird oftmals eingewandt, dass der Diskurs im Netz auch und gerade von denjenigen lebe, die unter Pseudonym schreiben. Die anonyme Kommunikation sei dabei ein wesentlicher Aspekt einer freiheitlichen Ordnung.
Einige Diensteanbieter, so z.B. Facebook, verlangen von ihren Nutzern, unter ihrem Klarnamen aufzutreten. Ergibt sich der Verdacht, dass ein Name nicht zutreffend verwendet wird, verlangt Facebook von dem jeweiligen Nutzer eine Ausweiskopie und sperrt gegebenenfalls das Nutzerkonto. Dies führte bereits in der Vergangenheit zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Zahlreiche Juristen und Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Jahren die Regelungen Facebooks. Die Regelungen des Klarnamenprinzips bei Facebook begründe eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da es gegen den allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit, insbesondere aber gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs 6 Telemediengesetzes (TMG) verstoße, welche Facebook und Co. verpflichtet, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen.
Facebook sieht das naturgemäß seit jeher anders. Die Klausel sei rechtmäßig. Soweit diese gegen die Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG verstoße, sei diese Regelung ihrerseits unionsrechtswidrig. Denn sie verschärfe in unzulässigerweise das vollharmonisierte Schutzniveau der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG, indem sie die in dessen Art. 7 vorgesehene Grundsätze allein auf den dortigen Buchstaben f) reduziere. Jedenfalls habe nach Auffassung Facebooks im Rahmen des § 13 Abs. 6 TMG eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Denn das Klarnamenprinzip sei gegenüber der Möglichkeit, Facebook anonym zu nutzen, sachlich zu rechtfertigen.
LG Berlin urteilte bereits 2018
Das Landgericht (LG) Berlin stellte hierzu 2018 fest, dass eine Klausel, mit der sich die Nutzer verpflichteten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden, wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG unzulässig sei. Daher könne offen bleiben, ob auch das zugrunde liegende „Klarnamenprinzip“ nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 TMG als solches unzulässig sei oder ob Facebook im Rahmen geänderter Nutzungsbedingungen möglicherweise erlaubt sein könnte, ihr soziales Netzwerk ausschließlich unter Verwendung nicht anonymisierter Nutzerdaten zu gestalten (Urteil vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15). Eine Entscheidung zur Klarnamenpflicht wurde leider nicht gefällt.
Daher wurden die Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München 2020 mit Spannung erwartet.
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Klarnamenpflicht vor dem OLG München – Worum es ging
In einem der Fälle hatte Facebook den Account eines Mannes für den gesamten Zeitraum gesperrt, bis dieser seinen wahren Namen angab. Als er kurze Zeit später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah“ postete, sperrte Facebook den Account wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards erneut.
Das Landgericht (LG) Traunstein urteilte, dass Facebook ein berechtigtes Interesse daran habe, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, da dies die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Die Richter wiesen die Klage auf Wiederherstellung des Nutzerprofils mit Fantasienamen und der beiden Beiträge ab (LG Traunstein, Urteil vom 2. Mai 2019, Az. 8 O 3510/18).
Im zweiten Fall gab das LG Ingolstadt der Klage einer Frau statt, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde. Denn die Klarnamen-Klausel verstoße gegen das Telemediengesetz (TMG) und sei daher unwirksam, so die Richter. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können. § 13 Abs. 6 TMG besagt, dass Diensteanbieter (wie z.B. Facebook) die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Facebook machte in seiner Berufung geltend, dieser Paragraf sei mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar (LG Ingolstadt, Urteil vom 13. September 2019, Az. 31 O 227/18).
Das OLG München entschied, dass Facebook nicht gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 TMG verpflichtet sei, die Nutzung der Dienste unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Die AGB von Facebook, die den Nutzer verpflichten, den im bürgerlichen Alltag verwendeten Namen anzugeben, seien rechtmäßig. Zur Lösung des Streits wählte das Gericht eine europarechtskonforme Auslegung (OLG München, Urteile vom 8. Dezember 2020, 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre).
Urteil des OLG München
Das OLG München stellte so zunächst klar, dass das TMG grundsätzlich Anwendung finde, auch wenn Facebook seinen Sitz in Irland habe und das irische Recht keine gemäß § 13 Abs. 6 TMG entsprechende Verpflichtung des Diensteanbieters kenne, die Nutzung von Telemedien unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Denn Facebook habe unter Ziffer 5 der besonderen Nutzungsbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG), weshalb auf das Vertragsverhältnis der Parteien grundsätzlich auch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG Anwendung finde.
Auch werde diese Norm nicht durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verdrängt, welche zwar grundsätzlich vorrangig anzuwenden sei, diese jedoch keine der TMG-Norm entsprechende Bestimmung enthalte. Auch zeige die Entstehungsgeschichte der DSGVO, dass dies so gewollt war. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, dem Anbieter von Telemedien die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Diese Überlegungen des Gesetzgebers ließ das OLG München nun in die Zumutbarkeitsprüfung nach § 13 Abs. 6 TMG mit einfließen. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichte Anbieter von Telemedien wie Facebook nur insoweit dazu, deren Nutzung anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, als ihnen dies zumutbar sei. Die Zumutbarkeit sei im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der das Interesse des Anbieters mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen sei. Und diese Abwägung falle entgegen der Ansicht des Landgerichts zugunsten Facebooks aus.
OLG München: Klarname hält von rechtswidrigem Verhalten ab
Schließlich erschöpfe sich das von Facebook mit der Verpflichtung seiner Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet – Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede – habe Facebook ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf seine Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens sei daher grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.
Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: “Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“
Facebook würde insofern, auch aufgrund der Entstehungsgeschichte der DSGVO, ein großer Spielraum eingeräumt, der hier nicht überschritten sei.
tsp/ahe