Eine Nutzerin der Social Media-Plattform Instagram wurde auf einem nicht von ihr erstellten Fake-Profil von einem unbekannten Nutzer in sexualisierter Weise dargestellt. Sie verlangte daraufhin von der Plattformbetreiberin Auskunft über die Stammdaten des Nutzers. In einem Beschluss gab ihr das OLG Schleswig-Holstein nun Recht.

Wird durch den Inhalt eines Accounts eine Nutzerin in strafrechtlich relevanter Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ist die Plattformbetreiberin von Instagram verpflichtet, sowohl den Namen als auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Accountinhabers an die Verletzte mitzuteilen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21).

Userin sollte in Fake-Account bloßgestellt werden

Ein bisher unbekannter Nutzer der Social Media-Plattform Instagram veröffentlichte Bilder einer jungen Frau auf einem von ihm erstellten Fake-Account. Aus der Profilbeschreibung des Accounts sollte hervorgehen, dass es sich um ein angeblich neues Profil der Betroffenen handelt. Um diesen Eindruck zu erwecken, enthielt der Profilname den Namen der Nutzerin sowie den Hinweis „wurde gehackt“. Nachdem die Userin von Bekannten auf das Fake-Profil hingewiesen wurde, meldete sie dieses bei der Plattformbetreiberin und ließ es sperren.

Grund hierfür war, dass die auf dem Profil veröffentlichten Fotos stark sexualisierte Abbildungen der jungen Frau zeigten. Hochgeladen wurden Bilder, auf denen sie nur mit Unterwäsche bekleidet war. Das Gesicht wurde auf den Fotos durch das Smartphone verdeckt. Außerdem waren auf den Bildern Textpassagen zu lesen, die glauben ließen, die abgebildete Userin sei an sexuellen Kontakten mit den Besuchern des Profils interessiert. Um gegen den Ersteller des Fake-Accounts vorzugehen, verlangte die Betroffene von Instagram daher Informationen über dessen Stammdaten. Hierzu gehören der bei Instagram gespeicherte Name, aber auch die E-Mailadresse und die Telefonnummer. Das hierfür in erster Instanz zuständige Landgericht (LG) wollte diesem Begehren aber nicht stattgeben. Gegen die Entscheidung wendete sich die Frau mittels einer Beschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein. Dieses entschied nun zugunsten der Userin.

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Anspruch aus Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Die Richter des OLG erkannten den Anspruch der Nutzerin auf Herausgabe der Daten an. Ein solcher stünde ihr nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zu. Der dort geregelte Auskunftsanspruch sei für solche Fälle vorhanden, in denen jemand durch mediale Inhalte rechtswidrig, beispielsweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, verletzt werde. Dies gelte unter der Prämisse, dass die Daten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben, gebraucht werden. Darüber hinaus befanden die Richter, dass die Userin keine andere Möglichkeit habe, um an die Daten zu gelangen.

Die Darstellung der Frau ist strafrechtlich relevant

Die Art und Weise, in welcher die Userin auf dem Fake-Profil dargestellt wurde, könnte auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf dem Profil werde der Anschein erweckt, die vermeintliche Accountinhaberin wolle sich anbietend zur Schau stellen und den Besuchern des Profils ihr sexuelles Interesse mitteilen. Dieser Eindruck ergebe sich aus dem Zusammenspiel von falschem Benutzernamen, dem Einstellen der Fotos und den dazugehörigen Bildbeschreibungen. Das Betreiben des Fake-Accounts sei dahingehend eine Beleidigung nach § 185 StGB. Die Verhaltensweisen, mit denen sie durch das Profil in Verbindung gebracht werde, können in der Öffentlichkeit als unsittlich angesehen werden. Durch das Gesamtbild, welches der Account vermittle, werde der soziale Geltungswert der Userin gemindert.

Bereits 2019 entschied das LG Frankfurt, dass bei Beleidigungen durch Fake-Accounts den Betroffenen ein Informationsanspruch nach dem TTDSG zustehe. Damals wurde ein Profil unter dem Vor- und Mädchennamen der geschädigten Userin erstellt. Dieses enthielt unter anderem ein Foto von ihr als Profilbild sowie eine Fotomontage. Dazu kamen Aussagen wie: „Ich bin eine schlampe, ich bin fett und habe eine große Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute sex willst, dann bitte kontaktiere mich“. Der Auskunftsanspruch umfasste in diesem Fall auch die IP-Adresse des Betreibers des Fake-Profils.

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