Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – Wie kann ich mich schützen?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht eines Individuums auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. So finden sich Persönlichkeitsrechte z.B. im strafrechtlichen Ehrschutz, im zivilrechtlichen Schutz des Namens, im Recht am eigenen Bild, im Urheberrecht oder im Recht auf informationelle Selbstbestimmung wieder. Doch was können Sie tun, wenn Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde?
Auf einen Blick 🔍
- Definition: Das Persönlichkeitsrecht schützt die Ehre, Privatsphäre und Identität von Personen.
- Häufige Verstöße: Unwahre Behauptungen, unerlaubte Bildveröffentlichungen, Diffamierung in Social Media.
- Ihre Rechte: Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung, Löschung von Inhalten.
- Soforthilfe: Wir unterstützen Sie bei Verstößen und setzen Ihre Ansprüche durch.
Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Das Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Würde als Mensch sowie die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Umfasst ist grundsätzlich jeder Teil einer Person, der für sie charakteristisch ist – z.B. der Name, die Stimme oder Aussehen. Auch die Ehre sowie die Privatsphäre eines Menschen sind über das Persönlichkeitsrecht geschützt.
Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht nur ein Grundrecht, das den Staat bindet. Es beeinflusst auch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsgebieten, insbesondere das Zivilrecht. So ist es als „sonstiges Recht“ neben den absoluten Rechten Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum vor Verletzungen durch Dritte geschützt, § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ggf. in Verbindung mit Abs. 2 und weiteren Normen des Strafgesetzbuches (StGB). Daher muss es auch von (Presse-)unternehmen sowie Privatpersonen wie Nutzern in den sozialen Medien beachtet werden.
Die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Recht am Bild
Sie möchten sich gegen die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos von Ihnen wehren? Hier erfahren Sie alles über das Kunsturhebergesetz und die DSGVO.
Schutz der Ehre
Über Sie wird negativ in der Presse berichtet? Jemand hat Sie in den sozialen Netzen beleidigt oder unwahre Tatsachen über Sie behauptet? Wir helfen Ihnen!
Unternehmens-Persönlichkeitsrecht
Nicht nur Menschen, auch Unternehmen haben ein Persönlichkeitsrecht. Geschäftsschädigende Diffamierungen und sog. „Shitstorms“ müssen sie nicht hinnehmen.
Google Eintrag löschen
Ihr Name taucht bei der Google-Suche in einem unangenehmen Zusammenhang auf? Der Suchtreffer verweist auf unwahre Berichte über Sie oder ist veraltet? Wir helfen Ihnen, Ihren, einen solchen Google Eintrag zu löschen.
Negative Bewertungen löschen
Sie sind Arzt und haben einen ungerechtfertigt negative Bewertung bei Jameda über sich gefunden? Es steht etwas in einem anderen Bewertungsportal über Sie, das Sie nicht dulden möchten? Wir helfen Ihnen, die negative Bewertung aus dem Netz zu löschen.
Wer kann sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen?
Das Persönlichkeitsrecht gilt für jede natürliche Person – bereits vor der Geburt (pränatal) und bis zu einem Gewissen Zeitpunkt sogar nach dem Tod (postmortal).
Auch Unternehmen können betroffen sein, etwa durch rufschädigende Berichterstattung oder Diffamierung im Netz. Die Rechtsprechung erkennt daher ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht an, das juristischen Personen Schutz bietet – allerdings nur, wenn ihr wirtschaftlicher Ruf oder ihre Rolle als Arbeitgeber beeinträchtigt wird.
Was schützt das Persönlichkeitsrecht und welche Fallgruppen gibt es?
Für die praktische Anwendung haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof im Laufe der Jahre unterschiedlichen Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts entwickelt. Die Rechtsprechung hierzu ist zudem gerade im digitalen Zeitalter im stetigen Wandel. Hinzu kommen die besonderen Persönlichkeitsrechte, die in speziellen Gesetzen besonders kodifiziert sind. Die wichtigsten Rechte sind folgende:
Der Schutz der persönlichen Ehre
Die persönliche Ehre ist im Internetzeitalter besonders gefährdet – vor allem in sozialen Medien, Foren und Kommentaren, wo oft diffamierende Meinungen oder falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Betroffene sind dabei nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (§§ 185–187 StGB).
Gleichzeitig steht die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) unter besonderem Schutz. Deshalb erfordert jeder Fall eine Interessenabwägung: Wann ist eine Äußerung noch zulässig, und wann verletzt sie das Persönlichkeitsrecht? Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen geschützten Meinungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, die eingeschränkt werden können.
Der Schutz der Privat- und Intimsphäre
Bei Eingriffen in die Privatsphäre werden drei Schutzbereiche unterschieden:
- Sozialsphäre: Betrifft das öffentliche und berufliche Wirken – am wenigsten geschützt.
- Privatsphäre: Umfasst das private Leben, z. B. Familienfeiern oder den Aufenthalt in der Wohnung.
- Intimsphäre: Persönlichste Bereiche wie Gedanken, Gefühle, Sexualität und Krankheiten – am stärksten geschützt.
Die Medien können sich auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen, insbesondere bei Berichterstattung über Prominente. Eine Interessenabwägung ist erforderlich:
✔ Sozialsphäre – Eingriffe meist zulässig.
✔ Privatsphäre – Abwägung nötig.
✔ Intimsphäre – Eingriffe kaum zu rechtfertigen.
Je schwerwiegender der Eingriff, desto strenger die rechtlichen Anforderungen.
Das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 und 33 Kunsturhebergesetz (KUG))
Das Recht am eigenen Bild schützt davor, dass Fotos oder Videos ohne Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden – Verstöße haben zivil- und strafrechtliche Folgen.
Ausnahmen:
- Personen der Zeitgeschichte (z. B. Prominente) – erfordert Interessenabwägung.
- Aufnahmen bei Demonstrationen oder Festen.
- Zufällig erfasste Personen auf Landschaftsbildern.
- Fotokunst.
Bilder aus dem höchstpersönlichen Bereich (z. B. intime Aufnahmen) dürfen niemals ohne Zustimmung veröffentlicht werden – Verstöße sind nach § 201a StGB strafbar.
Das Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort
Das Recht am eigenen Wort schützt den Einzelnen davor, dass seine im privaten Rahmen geäußerten oder geschriebenen Worte an die Öffentlichkeit gelangen. Das Mitschneiden des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist sogar nach § 201 StGB strafbar. Allerdings kann hier in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Schwerstkriminalität ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.
Die Einschränkung der sog. Verdachtsberichterstattung
Medien dürfen über unbewiesene Vorwürfe berichten (Verdachtsberichterstattung), da ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Doch wegen der Gefahr der Vorverurteilung gelten dabei strenge rechtliche Vorgaben zum Schutz der Betroffenen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (konkretisiert durch das Datenschutzrecht)
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis, selbst zu bestimmen, welche sog. personenbezogenen Daten (wie etwa Name, Adresse, Telefonnummer, Arbeitsplatz, Informationen über die Gesundheit) preisgegeben werden. Dieses Recht wird nicht nur durch den Staat, sondern vor allem durch Unternehmen wie Google oder den Facebook-Konzern (inkl. Instagram und WhatsApp) bedroht. Spezialgesetzlich geschützt wird das Recht, über die Nutzung der persönlichen Daten zu bestimmen, durch das Datenschutzrecht – insbesondere die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das ergänzende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Das Recht am eigenen Namen, § 12 BGB
Das Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB) schützt vor unbefugter Nutzung und falscher Namenszuordnung. Eine Veröffentlichung erfordert grundsätzlich Einwilligung, es sei denn, das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf korrekte Nennung. Bei künstlerischen Werken regelt § 13 UrhG das Namensnennungsrecht. Auch Unternehmen können sich auf dieses Recht berufen.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht endet mit dem Tod einer Person. Doch aus der Menschenwürde (Art. 1 GG) leitet sich ein postmortaler Schutz ab, der die Ehre und das Ansehen Verstorbener für eine gewisse Zeit bewahrt. Auch das Strafrecht (§ 189 StGB) schützt vor der Verunglimpfung Verstorbener, wobei ihre Angehörigen dieses Recht geltend machen können.
Wie lange gilt das postmortale Persönlichkeitsrecht?
Eine feste Frist gibt es nicht – der Schutz verblasst mit der Zeit, abhängig davon, wie präsent die Person im kollektiven Gedächtnis bleibt. Als Richtwert wird oft die 70-Jahres-Grenze des Urheberrechts herangezogen.
Besonderer Schutz für Bilder und Videos
Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) bleibt für 10 Jahre nach dem Tod bestehen. Angehörige können in dieser Zeit entscheiden, ob Fotos oder Videos veröffentlicht werden dürfen – eine Regelung, die auch für andere materielle Persönlichkeitsrechte (z. B. Nutzung von Bildern in der Werbung) Anwendung findet.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist anerkannt, aber weniger umfassend als das von Privatpersonen, da Unternehmen weder eine Intimsphäre haben noch gänzlich vor Kritik geschützt sind. Es leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ab und greift vor allem bei Schmähkritik oder falschen Tatsachenbehauptungen. In anderen Fällen wird eine Interessenabwägung vorgenommen, wobei die Meinungsfreiheit meist stärker wiegt.
Persönlichkeitsrecht und Social Media
Das Internet und Social Media haben die Bedrohung für das Persönlichkeitsrecht verschärft:
Typische Fälle
- Rufschädigung durch Fake-News und Diffamierungen.
- Unerlaubte Verbreitung privater Fotos oder Videos.
- Cybermobbing und öffentliche Bloßstellung.
- Namensnennung in beleidigenden oder rufschädigenden Kontexten.
Was kann man tun
- Unwahre oder beleidigende Inhalte melden und löschen lassen.
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen über Plattformregeln oder Gerichtsverfahren ahnden.
- Rechtliche Schritte gegen Urheber oder Plattformbetreiber einleiten.
💡 Gut zu wissen: Plattformen wie Facebook, Instagram & Co. müssen rechtswidrige Inhalte nach Meldung entfernen.
Mein Persönlichkeitsrecht wurde verletzt – welche Ansprüche habe ich?
Vor allem im Internet sowie im Bereich der Presse kommt es immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. In der Nachrichtenberichterstattung und der Werbebranche hatte das Recht schon immer eine große Bedeutung. Diese hat sich aber durch das Internet noch weiter verschärft. Gerade in den sozialen Medien, in Kommentarspalten unter Artikeln, in Foren oder auf Bewertungsplattformen kommt es immer häufiger zur Verbreitung von Hate Speech, Shitstorms oder sog. Fake News (= meist unwahre Tatsachenbehauptungen).Doch die Anonymität im Netz hat nicht eine geringere Hemmschwelle bei der Äußerung von Beleidigungen oder Lügen zur Folge. Auch die Verbreitung von aus dem Kontext gerissenen Zitaten, ungünstigen Bildern und Videos ist durch das Internet so einfach wie nie zuvor.
Sollte es tatsächlich zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gekommen sein, so stehen Betroffenen diverse Ansprüche gegen den Schädiger zu. Diese könnensowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Ansprüche geltend gemacht werden. Zudem können Sie auch bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei Strafanzeige bzw. einen Strafantrag stellen.
Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Im Falle einer Verletzung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtes hat der Betroffene diverse Ansprüche gegen den Schädiger. Diese können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Außergerichtliche Abmahnung
Besonders effektiv ist im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung die Versendung einer Abmahnung. Diese bietet den Vorteil, dass mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können. In der Abmahnung wird der sich Äußernde dazu aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung bzgl. der rechtsverletzenden Äußerung abzugeben. Zudem kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Gleichzeitig können ein Schadensersatzanspruch und die Pflicht, eine Gegendarstellung oder einen Widerruf abzudrucken geltend gemacht werden. Die anfallenden Kosten für einen Rechtsanwalt können von der Gegenseite gefordert werden.Häufig finden sich bereits im außergerichtlichen Verfahren für beide Parteien akzeptable Lösungswege.
Gerichtliche Verteidigung
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich die Parteien nicht einigen können. Hier ist die Entscheidung durch ein Gericht unumgänglich. Wenn es – wie in den meisten Fällen – schnell gehen muss, so empfiehlt sich der Weg der Einstweiligen Verfügung. Dieses ist in der Praxis ein beliebtes Mittel, da nicht nur effektiver, sondern auch zeitnaher Rechtsschutz ermöglicht wird. Denn durch dieses Eilverfahren erhalten Sie schnell eine Urkunde, um vom Täter die Beseitigung sowie Unterlassung weiterer Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts zu verlangen. Gerade, wenn es um die Verbreitung von Hate Speech, sog. Fake Newsoder sog. Shitstorms im Internet geht, muss man schnell und gezielt reagieren. Daneben bzw. alternativ können Sie diese Ansprüche sowie Ansprüche etwa auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung im Klageverfahren geltend machen.
Strafanzeige stellen
Strafrechtlich relevante Äußerungen bzw. Handlungen können zusätzlich auch bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei angezeigt werden. Gerade die Delikte der Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und/oder Verleumdung (§ 187 StGB) können danach verfolgt werden. Das strafrechtliche Verfahren ist völlig unabhängig von dem zivilrechtlichen Verfahren und kann parallel dazu betrieben werden.
Ist die Identität des Täters nicht bekannt, so ist es sogar taktisch klug, zunächst das Strafverfahren einzuleiten. Die Strafanzeige wird dann zunächst gegen Unbekannt erstattet. Der Staatsanwalt hat sodann die Möglichkeit, über die Plattform die IP-Adresse und möglicherweise auch die weitere Kommunikation des Täters heraus zu verlangen.
Ihr Persönlichkeitsrecht wurde verletzt? Wir helfen Ihnen!
Sie wollen sich oder Ihr Unternehmen gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht verteidigen? Sie möchten sich gegen reputationsschädigende Maßnahmen zur Wehr setzen? Vielleicht haben Sie auch nur Fragen rund um die Themen Persönlichkeitsrecht? Wir helfen Ihnen gerne!
Die Kanzlei WBS.LEGAL hat aufgrund jahrelanger Erfahrungen und spezialisierter Fachkräfte bereits weitreichende Erfolge in gerichtlichen Verfahren rund ums Persönlichkeitsrecht verbuchen können.
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