Das OLG Hamm hatte sich am 25.08.2020 mit Aussagen in der BILD-Zeitung zu befassen, die einen Zusammenhang zwischen dem Leader der Neonazi-Band Oidoxie und der Vereinigung „Combat 18“ herstellen. Das LG Dortmund hatte dem Bandleader einen Unterlassungsanspruch gegen Textpassagen in einem Artikel der BILD zugesprochen, da einige Aussagen nicht genügend belegen konnte. Nun hat das OLG Hamm geurteilt.

Am Dienstag, den 25. August 2020, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu Aussagen in der BILD-Zeitung verhandelt und am Ende des Verhandlungstages sein Urteil verkündet. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen in der BILD zum Teil gegen das
Persönlichkeitsrecht des Frontmanns der Rechtsrock-Band Oidoxie verstoßen (Az. 4 U 54/20).

Kläger ist der Dortmunder Marko Gottschalk, Bandleader der Neonazi-Band Oidoxie. Er gibt selbst an, der sog. rechtsextremen Szene nahezustehen und darin durch seine Musikbands eingebunden zu sein. Auf seiner Brust hat er großformatig den Schriftzug „Combat 18“ tätowiert. Im Jahr 2006 veröffentlichte seine Band das Lied „Terrormachine Combat 18“, in welchem der Schriftzug somit ebenfalls Erwähnung findet. Das Lied gilt als inoffizielle Hymne der rechtextremen Neonazi-Vereinigung Combat 18.

Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan „Combat 18“ beworben wurden. Die Vereinigung „Combat 18“ („C 18“) wurde am 23.01.2020 vom Bundesinnenminister nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes i.Vm. § 3 des Vereinsgesetzes verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei.

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BILD-Artikel „Das Rechte Netzwerk“

Seit Jahren wird in der Öffentlichkeit und Presse die Neonazi-Gruppierung „Combat 18“ als vermeintlich bewaffnete Untergrundbewegung diskutiert. Ihr Netzwerk soll einen „führerlosen Widerstand“ durch kleine unabhängige Zellen („C-18“-Zellen) propagieren, in denen gewaltbereite Neonazis zu Terroranschlägen bereit sein sollen. Bereits in der Vergangenheit wurde die Beteiligung an Straftaten diskutiert. Im Rahmen der Beweiserhebung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III (NSU) des Landtages Nordrhein-Westfalen wurden ebenfalls Zusammenhänge mit „Combat 18“ untersucht.

Als Herausgeber der BILD-Zeitung ist der Axel Springer-Verlag Beklagter im Verfahren.

 In der Printausgabe (Lokalausgabe Ruhrgebiet) vom 18.06.2019 veröffentlichte die BILD auf S. 7 einen Artikel mit dem Titel „DAS RECHTE NETZWERK“, dem auch xxx, der Tatverdächtige aus dem Tötungsfall des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, nahestehen soll. Darin heißt es:

„Eine weitere Schlüsselfigur von ‚Combat 18‘ ist xxxxx, Sänger der Neonazi-Band ‚xxxxx‘. Laut dem Recherchenetzwerk ‚NSU Watch‘ zählt er seit 2003 zum deutschen ‚C18‘-Führungskader. Im Umkreis der Band entstand die ‚C18‘-Zelle ‚xxxxx-Crew‘, deren Umfeld ebenfalls Verbindungen zum NSU unterhielt und zu der sich auch Stephan E. gezählt haben soll.“

Gottschalk behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung „C 18“ und gehöre somit erst recht nicht deren Führungskader an.

LG Dortmund sah Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das Landgericht (LG) Dortmund hatte seiner Klage mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. 4 O 348/19) stattgegeben.  Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB habe er einen Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden Äußerungen. Denn die BILD habe mit der Darstellung im Zeitungsbericht vom 18.06.2019 das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) rechtswidrig verletzt. Dies ergebe sich aus einer Güter- und Interessenabwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit der ebenfalls grundrechtsgeschützen Meinungs- und Pressefreiheit der BILD-Zeitung (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK).

Obwohl Gottschalk unbestritten ein international bestens vernetzter Rechtsextremer sei und seine Band mit dem Lied »Terrormachine Combat 18« wesentlich zur Propaganda von Combat 18 beitrage, habe die BILD-Zeitung insbesondere nicht beweisen können, dass die genannten Aussagen richtig seien oder sie vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptungen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe, so die Richterin am LG Dortmund. Die BILD habe schlicht nicht korrekt zitiert. Ihrer Ansicht nach interpretierte die Bild-Zeitung Quellen wie den Bericht des NSU-Untersuchungsausschusses in Nordrhein-Westfalen und Verfassungsschutzberichte zu frei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die BILD-Zeitung mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

Dem antifaschistischen Recherchenetzwerk Exif zufolge jedenfalls ist Gottschalk mehr als ein Sympathisant, die Konzerte seiner Band dienten wiederholt als Anlaufpunkte für Combat 18.

Urteil des OLG Hamm

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem verkündeten Urteil die Berufung des Springer Verlags teilweise zurückgewiesen.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund im Ergebnis bestätigt, soweit der BILD verboten worden sei, Aussagen wie in dem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle.

Anders als das LG Dortmund hat das OLG Hamm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers allerdings nicht in der Aussage erkennen können, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.