Unternehmenspersönlichkeitsrecht – Wann gilt das Persönlichkeitsrecht für Unternehmen?
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens, insbesondere vor rufschädigenden Äußerungen. Zwar müssen Unternehmen mehr Kritik hinnehmen als Privatpersonen, doch sie müssen sich auch nicht alles gefallen lassen. Wir erklären Ihnen, wann Ihr Unternehmen Ansprüche gegen Dritte hat, die Ihrem Image in der Öffentlichkeit Schaden zugefügt haben.
Haben auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht?
Das Persönlichkeitsrecht kommt nicht nur Menschen zu, sondern auch Unternehmen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Nachdem diese Frage in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten war, haben sowohl Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dies inzwischen anerkannt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 03.06.1986, Az. VI ZR 102/85, BVerfG Beschl. v. 03.05.1994, Az. 1 BvR 737/94).
Es bedarf eines solchen zivilrechtlichen Schutzes allein schon deshalb, weil Unternehmen nicht ausreichend durch das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht geschützt sind, etwa wenn Dritte geschäftsschädigende Äußerungen über das Unternehmen tätigen, aber keine direkte Beziehung zum Unternehmen haben.
Was schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht?
Zwar ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, es wird aber aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) abgeleitet. Anders als beim Persönlichkeitsrecht eines Menschen kann das Recht nicht aus der Menschenwürde hergeleitet werden. Auch haben Unternehmen weder eine Intim- noch eine Privatsphäre. Allerdings schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens.
Doch auch der Schutz der Sozialsphäre eines Unternehmens ist schwächer ausgestaltet als der Schutz natürlicher Personen.Und da Unternehmen zudem bewusst am öffentlichen Marktgeschehen teilnehmen, müssen sie auch in einem größeren Maße Kritik in der öffentlichen Diskussion hinnehmen, z.B. im Hinblick auf ihre Produkte und Dienstleistungen.Je größer das Unternehmen ist und je mehr es Wirtschaftsleben prägt, desto mehr Kritik muss es aushalten.
Wann ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht anwendbar?
Weil aber das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sich nicht aus der Menschenwürde herleiten lässt, ist es „seinem Wesen nach“ (Art. 19 Abs. 3 GG) auch nicht immer auf Unternehmen anwendbar. Wann es anwendbar ist, muss für jede einzelne Ausprägung des Persönlichkeitsrechts entschieden werden.
Eine der wichtigsten Ausprägungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist der Schutz ihres guten Rufes vor negativen Äußerungen. Häufig geht es in diesen Fällen um den Kritik der Methoden, z.B. „Abzocker“ oder „Betrüger“, oder es geht um Boykottaufrufe. Unternehmen möchten sich solche Bezeichnungen bzw. Aufrufe natürlich nicht gefallen lassen.
Das BVerfG hat Unternehmen dieses Recht in der Ausprägung des Schutzes des gesprochenen Wortes zugestanden (Urt. v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98).
Hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild hat das BVerfG nicht eindeutig Stellung bezogen, sondern geäußert: Sollte das Recht am eigenen Bild auf Unternehmen Anwendung finden, so dürfte der Schutz schwächer sein, weil Unternehmen sich nicht auf die Menschenwürde berufen können (Urt. v. 18.11.2004, BVerfG, 1 BvR 2252/04). Ausgeschlossen ist ein Schutz hier also nicht.
Im Einzelfall auf Unternehmen anwendbar ist hingegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urt. v. 13.06.2007, 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05). Dieses Recht gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Für natürliche Personen ist dieses Recht im Datenschutzrecht konkretisiert, für Unternehmen nicht. Unternehmen können sich aber dann direkt auf das Grundrecht berufen, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet wird.
Wann überwiegt das Recht des Unternehmens, wann die Meinungsfreiheit?
Wenn es um den Schutz des guten Rufs eines Unternehmens vor schädigenden Äußerungen Dritter geht, spielt zunächst die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Meinungsäußerungen sowie wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen eine Rolle. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Schmähkritik fallen nicht mehr in den Schutzbereich der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Daher müssen auch Unternehmen solche Äußerungen nicht hinnehmen. Umgekehrt sind wahre Tatsachenbehauptungen zumeist hinzunehmen.
Wenn es hingegen um eine möglicherweise rufschädigende Meinungsäußerung geht, so muss in der Regel eine umfassende Interessenabwägung anhand aller Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dabei steht das schwache Unternehmenspersönlichkeitsrecht der stark geschützten Meinungsfreiheit gegenüber. Häufig tritt hier zwar das Recht des Unternehmens zurück – doch es gibt auch Fälle, in denen eine an sich zulässige Meinungsäußerung die Grenzen überschreitet und das Unternehmen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann.
Welche Ansprüche kann ein Unternehmen bei einer Rechtsverletzung geltend machen?
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Wenn Ihr Unternehmen z.B. durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik diffamiert wurde, können Sie sowohl außergerichtlich, z.B. durch eine Abmahnung, als auch gerichtlich folgende Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen:
- Unterlassung
- Widerruf / Berichtigung
- Schadensersatz
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Der soziale Geltungsbereich ist gerade in wirtschaftlicher Hinsicht von enormer Wichtigkeit. Äußerungen, die dem Image des Unternehmens schaden, werden sich in der Regel umgehend negativ auf die Auftragszahlen auswirken. Im Falle einer Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung sollte daher unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, damit zum Schutz des Unternehmens sämtliche rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat aufgrund jahrelanger Erfahrungen und spezialisierter Fachkräfte bereits weitreichende Erfolge in gerichtlichen Verfahren rund um das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen verbuchen können.
Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)