Die legendären „Kohl-Protokolle“ sind seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Nun hat der BGH entschieden dass der Witwe des Altkanzlers Kohl kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Helmut Kohls zustehe.

Von Konrad Adenauer Stiftung – Marie-Lisa Noltenius – https://www.flickr.com/photos/kasonline/7886352756/, CC BY 2.0

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei Verfahren um das Buch „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ Urteile verkündet. Die Revision der Kohl-Witwe Maike Kohl-Richter gegen das den von ihr geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch verneinende Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat er zurückgewiesen (BGH, Az. VI ZR 248/18). Zum Teil erfolgreich waren die Revisionen Kohl-Richters und des beklagten Verlags Random House („Drittbeklagte“) hinsichtlich des sich mit den Unterlassungsansprüchen befassenden Urteils des OLG Köln (BGH, Az. VI ZR 248/18).

Mittelpunkt der beiden Verfahren ist das im Oktober 2014 im Heyne Verlag erschienene Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ von Haupt-Autor Heribert Schwan und Co-Autor Tilman Jens. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl. Es sorgte seinerzeit für Furore, weil Altkanzler Kohl in den Gesprächen mit Schwan unverblümt über andere Politiker hergezogen war. Unter anderem hatte er die Tischsitten von der jetzigen Bundeskanzlerin Angela Merkel kritisiert. Auch über die Bundespräsidenten Wulff und Weizsäcker waren Details bekannt geworden. Die Autoren betonten, dass sämtliche Äußerungen anlässlich von Gesprächen gefallen sind, die Heribert Schwan mit Helmut Kohl zur Erstellung von dessen Memoiren geführt hatte.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Helmut Kohls

Helmut Kohl hat zu seinen Lebzeiten geltend gemacht, das Buch verletze ihn in insgesamt 116 Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er hat Heribert Schwan, Tilman Jens und den Buchverlag Random House, zu dem der Heyne Verlag gehört, deshalb zum einen auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung dieser Passagen (Az. VI ZR 248/18) und zum anderen auf Zahlung einer Geldentschädigung in einer Größenordnung von mindestens 5 Millionen Euro nebst Zinsen (Az. VI ZR 258/18) in Anspruch genommen. Nachdem Helmut Kohl am 16. Juni 2017 und damit während des Berufungsverfahrens verstorben ist, führt seine Witwe Maike Kohl-Richter den Rechtsstreit als Alleinerbin fort.

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Entscheidung der Vorinstanzen bezüglich des Unterlassungsanspruchs

Helmut Kohl verlangte die Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung der 116 Passagen, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Das Landgericht (LG) Köln hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 27.04.2017, Az. 14 O 261/16). Hinsichtlich Heribert Schwan ist es davon ausgegangen, dieser sei bereits aufgrund einer mit Helmut Kohl anlässlich der „Memoirengespräche“ konkludent geschlossenen Verschwiegenheitsvereinbarung zur beantragten Unterlassung verpflichtet. Gegenüber Tilman Jens und dem Verlag ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 830 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn mit der Veröffentlichung und Verbreitung der betroffenen Textpassagen hätten sie Helmut Kohl in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Berufung von Schwan hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgewiesen (Urt. v. 29.05.2018, Az. 15 U 65/17). Auch nach Auffassung des OLG ist er aufgrund einer mit Helmut Kohl konkludent getroffenen Vereinbarung zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Memoirengespräche erlangte Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung dauere fort und könne auch nach dem Tod Helmut Kohls durch Maike Kohl-Richter geltend gemacht werden. Die Revision hat das OLG insoweit nicht zugelassen. Die von Heribert Schwan dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23.03.2021 zurückgewiesen. Insoweit ist das Verfahren abgeschlossen.

Die Berufungen von Tilman Jens und dem Random House Verlag hatten in Bezug auf eine der 116 Textpassagen voll und in Bezug auf weitere 40 Textpassagen zum Teil Erfolg. Nach Auffassung des OLG treffe die beiden zwar eine Unterlassungsverpflichtung wegen Verletzung des – nun postmortalen – Persönlichkeitsrechts Helmut Kohls. Diese Unterlassungsverpflichtung sei aber auf die wörtliche Wiedergabe und Verbreitung (angeblich) wörtlicher Zitate Helmut Kohls beschränkt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Maike Kohl-Richter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; Tilman Jens und der Random House Verlag begehren mit ihren Revisionen weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidung der Vorinstanzen bezüglich des Anspruchs auf Geldentschädigung

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Das LG Köln hat Heribert Schwan, Tilman Jens und den Random House Verlag als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 Million Euro verurteilt und die Klage von Maike Kohl-Richter auf Geldentschädigung im Übrigen abgewiesen (Urt. v. 27.04.2017, Az. 14 O 323/15). Auf die Berufung hat das OLG die Klage vollumfänglich abgewiesen (Urt. v. 29.05.2018, Az. 15 U 64/17). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich, weshalb der Klageanspruch jedenfalls mit dem Tod Helmut Kohls erloschen sei. Die Entschädigung habe in diesem Fall einzig dem Zweck dienen sollen, Helmut Kohl für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte Genugtuung zu verschaffen. Das sei aber nur bei Lebenden möglich, so das OLG. Der Entschädigungsanspruch des Altkanzlers sei mit dessen Tod erloschen und nicht auf die Erbin übergegangen.

Hiergegen wendet sich Maike Kohl-Richter mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie ist der Auffassung, dass Täter vom Tod des Opfers nicht profitieren dürfen und begehrt weiterhin eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro nebst Zinsen.

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Keine Geldentschädigung für Kohl-Witwe

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH verhandelte am 25. Oktober 2021 über beide Verfahren (Az. VI ZR 248/18 und Az. VI ZR 258/18). Beide Rechtsstreitigkeiten sind nach dem Tod von Tilman Jens am 29. Juli 2020 jedoch ihm bzw. seinen Erben gegenüber unterbrochen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind deshalb nur der gegen den Random House Verlag gerichtete Unterlassungsanspruch sowie die gegen Heribert Schwan und den Random House Verlag geltend gemachten Ansprüche auf Geldentschädigung.

Das sie an die von Helmut Kohl kurz vor dem Tod erkämpfte Millionenentschädigung kommt oder ihr sogar noch mehr Geld zugesprochen wird, war bereits nach der Verhandlung kaum zu erwarten. Ein derartiger Anspruch sei grundsätzlich nicht vererblich, so der BGH seinerzeit. Gründe für eine Ausnahme, sehe das Gericht nicht.

Entsprechend erwartungsgemäß hat der BGH nun die Revision Maike Kohl-Richters zurückgewiesen. Die Annahme des OLGs, der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei grundsätzlich nicht vererblich und deshalb jedenfalls mit dem Tod Helmut Kohls untergegangen, treffe zu. Die grundsätzliche Unvererblichkeit eines solchen Anspruchs entspreche der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Begründet werde sie mit der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, bei der der Genugtuungsgedanke im Vordergrund stehe. Einem Verstorbenen könne Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden.

Durchgreifende Gründe, diese Rechtsprechung aufzugeben, sah der BGH nicht. Schließlich lagen in dem Fall auch keine besonderen Umstände vor, die (ausnahmsweise) zur Vererblichkeit geführt hätten. Insbesondere wird der Geldentschädigungsanspruch nicht dadurch vererblich, dass er dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten zugesprochen wird, wenn das entsprechende Urteil bei Eintritt des Todes – wie hier – noch nicht rechtskräftig ist.

Teilerfolg hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs

Der von Kohl-Richter geltend gemachte, deliktische Unterlassungsanspruch gegenüber der Drittbeklagten, mit der der verstorbene Altkanzler Kohl anders als mit dem Erstbeklagten keine (konkludente) Verschwiegenheitsvereinbarung über den Tod hinaus getroffen hatte, beschränke sich auf die Veröffentlichung und Verbreitung von im Buch vorhandenen Fehlzitaten. Nur insoweit verletzten Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Buchpassagen das von Kohl-Richter wahrgenommene postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes. Soweit keine Fehlzitate vorliegen würden, bestehe keine Unterlassungspflicht der Drittbeklagten. Eine solche folge – anders als das OLG meinte – insbesondere nicht daraus, dass der Kohl einer Veröffentlichung einiger Aussagen schon im Rahmen der Memoirengespräche ausdrücklich widersprochen hätte („Sperrvermerkszitate“), noch daraus, dass die Wiedergabe wörtlicher Zitate eine unzulässige „bildnisgleiche“ bzw. „intensive“ Verdinglichung seiner Person darstellen würden.

Soweit sich die Zitate auf der Grundlage der Feststellungen des OLGs abschließend als Fehlzitate einordnen ließen, hat der BGH deshalb die Revision der Drittbeklagten zurückgewiesen, soweit sie sich abschließend als zutreffend beurteilen ließen, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Soweit sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen ließe, ob das jeweilige Zitat richtig oder falsch sei, hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen, damit die noch fehlenden Feststellungen dort getroffen werden können.

Die Revision Kohl-Richters hatte insoweit Erfolg, als das OLG die Unterlassungsverpflichtung der Drittbeklagten auch hinsichtlich der (möglichen) Fehlzitate auf die wörtliche Wiedergabe der im Buch als wörtliche Zitate gekennzeichneten Aussagen beschränkt habe. Denn das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen verletzende Fehlzitate dürfe auch nicht sinngemäß veröffentlicht oder verbreitet werden.

Andere Verfahren im Rahmen der „Kohl-Protokolle“

Die gerichtliche Auseinandersetzung ist Teil der legendären „Kohl-Protokolle“. Bereits früher musste sich der BGH mit den Streitigkeiten zwischen Schwan und Kohl auseinandersetzen. In seinem Urteil vom 3. September 2020 entschied er, dass Maike Kohl-Richter einen Auskunftsanspruch über den Verbleib der ursprünglichen Tonbänder habe, um den Anspruch auf Herausgabe dieser durchzusetzen (Urt. v. 03.09.2020, Az. III ZR 136/18). Demnach sei Heribert Schwan aufgrund eines zwischen ihm und Helmut Kohl bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen, das durch die Zusammenarbeit mit Kohl Erlangte an diesen herauszugeben. Damit habe die Witwe Maike Kohl-Richter einen Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder. Um diesen Anspruch durchzusetzen, habe sie einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Bänder.

In einem anderen früheren Verfahren verfolgte Maike Kohl-Richter das Ziel, neben den bereits zuvor untersagten 116 Passagen die Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen des Buches untersagen zu lassen. Von den Autoren und dem Verlag verlangte sie zudem Auskunft und Rechnungslegung über die mit Buch, dem Hörbuch und dem eBook erzielten Gewinne, um diese im späteren Verlauf des Verfahrens als bezifferten Ersatzanspruch geltend machen zu können. Gegen den Spiegel-Verlag und „Spiegel Online“ verfolgte sie zudem Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die in Spiegel-Zeitschriften, Magazinen und Internetseiten erfolgte Vor- und Begleitberichterstattung zur Veröffentlichung des Buches. Das LG Köln entschied, dass Heribert Schwan zahlreiche zusätzliche Textpassagen nicht mehr verbreiten dürfe und seine erzielten Einnahmen offenlegen müsse (Urt. v. 11.12.2019, Az. 28 O 11/18). Ansprüche gegen den Buchverlag Random House habe Maike Kohl-Richter jedoch nicht. Auch der Spiegel-Verlag und „Spiegel Online“ dürften die meisten Zitate, Informationen und Äußerungen aus den Gesprächen veröffentlichen. Lediglich vier von 132 Aussagen bewertete das Kölner Gericht als unzulässig, weil eine verfälschte Zitierung erfolgt sei.

Über die bevorstehende Entscheidung des BGH werden wir an dieser Stelle berichten.

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