Wann und wie Journalisten und Blogger über Straftaten schreiben dürfen
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sorgen dafür, dass Zeitungen und Blogs meist anonym und nur selten identifizierend über noch nicht verurteilte Personen berichten, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben. Denn in Deutschland gelten Verdächtige vor dem Gesetz so lange als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Zudem schützt sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor einer öffentlichen Rufschädigung. Auf der anderen Seite hat die Öffentlichkeit ein Interesse daran, über Straftaten zu lesen. Wer die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht einhält, dem drohen Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen oder Klagen auf Schadensersatz und Geldentschädigung.
Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung?
Medien haben die Aufgabe, die Öffentlichkeit über wichtige Ereignisse der Gegenwart zu informieren. Dazu gehören auch begangene Verbrechen. Solange ein mutmaßlicher Täter aber noch nicht von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde, gilt er als unschuldig und lediglich verdächtig. Veröffentlichen Medien nun dennoch Berichte über die Tat und identifizieren darin den Verdächtigen in einer Art und Weise, die den Schluss zulässt, der Verdächtige könnte die Tat begangen haben, so nennt man dies „Verdachtsberichterstattung“. Auch Berichte über andere Ereignisse als Straftaten, welche die Reputation des Genannten schädigen könnten, müssen im Zweifel nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung behandelt werden.
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Warum muss die Verdachtsberichterstattung eingeschränkt werden?
Die Rechte der Betroffenen
Eine identifizierende Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat kann zu einer erheblichen Prangerwirkung für die Betroffenen in der Öffentlichkeit führen. Mitunter ist ihre Reputation für immer beschädigt, was nicht nur für ihr persönliches, sondern auch ihr berufliches Leben einschneidende Nachteile mit sich bringen kann. Ein prominentes Beispiel ist der ehemalige Wettermoderator Jörg Kachelmann, der in den Medien so lange wegen der Anschuldigung der Vergewaltigung vorverurteilt wurde, bis – auch nach seinem Freispruch – kaum jemand mehr wirklich von seiner Unschuld überzeugt war. Zu tief hatte sich der Verdacht in die Köpfe der Menschen eingebrannt. Auch heute noch kämpft Kachelmann gerichtlich um die Wiederherstellung seines Ansehens. Neben der Rufschädigung bis hin zur existenzgefährdenden Prangerwirkung kann die Äußerung eines Verdachts sogar zu Lynchjustiz führen.
Rechtlich geschützt sind diese Interessen der Betroffenen zum einen durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vor der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die eigene Person schützt. Bestärkt wird diese grundrechtlich geschützte Position noch durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung, der sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ableitet und in Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert ist. Diese gilt nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Presseorgane.
Die Aufgabe der Medien
Die Rechte der Betroffenen gelten aber nicht uneingeschränkt, sondern müssen mit den Interessen der Medienorgane abgewogen werden. Sonst würde der Schutz mutmaßlicher Straftäter vor einer Rufschädigung so weit führen, dass z.B. über laufende Strafverfahren überhaupt nicht mehr berichtet werden dürfte, weil ja potenziell unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen verbreitet werden könnten.
So ist auch das Interesse der Medien, über Straftaten und –verfahren zu berichten, grundrechtlich verankert. Vor allem die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt u.a. das Recht der Presse, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. So ist es sogar die Aufgabe der Medien, als eine Art „vierte Gewalt“ im Staat die Öffentlichkeit über Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu informieren.
☑️ Kurz und knapp: Die identifizierende Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat kann schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Betroffenen haben. Diese Rechte, geschützt durch das Persönlichkeitsrecht und die Unschuldsvermutung, müssen jedoch mit dem grundrechtlichen Interesse der Medien an der Berichterstattung über Straftaten abgewogen werden, um eine Balance zwischen Informationsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und Abwägung der widerstreitenden Interessen
Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten der Beteiligten hat dazu geführt, dass die Rechtsprechung feste Grundsätze der Verdachtsberichterstattung etabliert hat. Wer diese einhält, darf auch über unbewiesene Verdachtsfälle berichten. Dabei hilft auch § 193 Strafgesetzbuch (StGB), der die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ als Rechtfertigung einer sonst strafbaren „Üblen Nachrede“ (§ 186 StGB) vorsieht.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung geben sowohl klassischen Journalisten als auch ähnlich informierend tätigen Bloggern Rechtssicherheit, wann und wie sie über einen mutmaßlichen Straftäter berichten dürfen.
Diese Grundsätze sind aber auch nur Richtlinien – am Ende muss doch in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Sollten Sie sich hier nicht sicher sein, sollten Sie einen Experten im Medienrecht zu Rate ziehen.
Wann ist die Verdachtsberichterstattung erlaubt?
Den wesentlichen Kern der von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln bilden dabei folgende Punkte:
- Es besteht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit (bzgl. Tat und Identität der Person)
- Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor
- Journalistische Sorgfaltspflicht bei der Eigenrecherche wurde eingehalten, insbesondere hatte der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme, wahrheitsgemäße Berichterstattung
- Der Betroffene wird nicht vorverurteilt
1. Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Damit sich die Medien überhaupt auf ihre grundrechtlich geschützte Position und damit auf ihr Privileg zur Verdachtsberichterstattung berufen können, muss überhaupt ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliegen.
Ein Interesse an der Straftat liegt z.B. vor, wenn ein Verdacht gegen eine berühmte Person (etwa ein Politiker) vorliegt, eine besonders schwere Straftat (z.B. Mord, Vergewaltigung, schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten) begangen wurde oder die Straftat z.B. aufgrund des Ausmaßes (viele Betroffene, schwere Schäden) erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben hatte. Auch Taten mit besonderer Relevanz für den gesellschaftlichen Diskurs wie etwa Straftaten gegen Geflüchtete oder Korruption können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen.
Soll mit der Verdachtsberichterstattung auch der Name bzw. ein Foto des mutmaßlichen Täters veröffentlicht werden, muss sich das öffentliche Interesse auch auf die konkrete Person beziehen. Dabei können öffentlich bekannte Personen, die schwerer Straftaten verdächtig sind, eher namentlich genannt werden als Privatpersonen. Auch muss der Verdacht durch gewisse Tatsachen bereits erhärtet sein (s.u.).
Das Informationsinteresse muss dann noch mit den Rechten der Betroffenen abgewogen werden. Bestehen hier Zweifel, welches Recht überwiegt, sollte man die Identifizierung der verdächtigen Person besser unterlassen. Und wenn es sich sogar um einen jugendlichen Täter handelt, so überwiegt im Zweifel sein Resozialisierungsinteresse.
☑️ Kurz und knapp: Für eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung durch die Medien ist ein spezielles Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich, das sich beispielsweise aus der Bedeutung des Verbrechens oder seiner Auswirkungen auf das öffentliche Leben ergibt. Die Identifizierung eines mutmaßlichen Täters erfordert ein ausreichendes öffentliches Interesse an der konkreten Person, wobei das Informationsinteresse mit den Rechten der Betroffenen abgewogen werden muss.
2. Mindestbestand an Beweistatsachen
Wenn Sie über einen Verdacht berichten, ist klar, dass hier niemand abschließende Sicherheit darüber hat, ob die Person die Straftat auch begangen hat. Daher ist eine Verdachtsberichterstattung auch bei Zweifeln zulässig. Allerdings muss sich dieser Verdacht bereits durch einen Mindestbestand an Beweistatsachen erhärtet haben.
Dies ist in der Regel noch nicht der Fall, wenn lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft nämlich auch schon dann gesetzlich verpflichtet, wenn eine Straftat nur möglich erscheint, diese aber unwahrscheinlich ist. Daher darf in der Regel nicht identifizierend über ein Ermittlungsverfahren berichtet werden. Umgekehrt kann die Tatsache, dass ein mutmaßlicher Täter bereits in Untersuchungshaft sitzt, meist ausreichen, um hierüber auch – bei Bestehen des Informationsinteresses – identifizierend zu berichten. In allen anderen Fällen kommt es wieder auf die oben beschriebenen Interessenabwägung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls an, ob eine Berichterstattung schon zulässig sein kann oder nicht. Bis zum erstinstanzlichen Schuldspruch werden in der Regel das Persönlichkeitsrecht sowie seine Unschuldsvermutung dem Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegen.
Achten Sie jedoch immer darauf, dass der bloße Verdacht für die Leser deutlich wird und nicht als Tatsache behauptet wird. Daher liest man in Zeitungen auch immer von „mutmaßlichen“ Straftätern. Als Täter darf man jemanden nur vor einer Verurteilung bezeichnen, wenn dieser ein Geständnis abgelegt hat und zusätzlich Beweise vorliegen oder eine wenn die Straftat in der Öffentlichkeit begangen wurde – so schreibt es auch der freiwillige Pressekodex in Art. 13.
☑️ Kurz und knapp: Die Verdachtsberichterstattung ist zulässig, jedoch muss der Verdacht auf einer ausreichenden Anzahl von Beweisen beruhen. Während ein laufendes Ermittlungsverfahren normalerweise keine identifizierende Berichterstattung rechtfertigt, kann die Untersuchungshaft eines Verdächtigen oft als Grund dafür dienen, dass über ihn identifizierend berichtet wird, sofern ein starkes Informationsinteresse besteht.
3. Journalistische Sorgfaltspflicht
Doch auf welche Informationen können Sie sich überhaupt verlassen, um den Verdacht zu erhärten? Und welche eigenen Anstrengungen müssen Sie unternehmen, um einen Bericht über den möglichen Straftäter auch veröffentlichen zu können?
Die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es kommt unter anderem darauf an, wer berichtet und wie weit die Äußerung und die daraus folgenden Konsequenzen in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Je schwerwiegender der Eingriff, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt.
a) Anforderungen an einen professionellen Journalisten
Der höchsten Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Recherche und Berichterstattung unterliegen professionelle Journalisten. Dieses Grundprinzip der Presse ist in den meisten Landespressegesetzen festgeschrieben und im freiwillig selbstverpflichtenden Pressekodex konkretisiert. So steht etwa allgemein in Ziffer 2 des Pressekodexes:
„Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.“
Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Pflichten:
- Sorgfältige Eigenrecherche: In der Regel muss man Fakten selbst recherchieren und im Zweifel vor Gericht beweisen können. Journalisten dürfen sich nicht auf fremde Äußerungen verlassen. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und je schwerer die vorgeworfene Straftat, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
- Recherche sowohl nach belastenden als auch entlastenden Umständen
- Betroffenem muss eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden: Dies soll verhindern, dass über einen Fall einseitig berichtet wird. Konkret sollte man versuchen, die Person oder ihren Verteidiger anzurufen. Alternativ ist eine schriftliche Kontaktaufnahme möglich – hier sollte aber eine den Umständen angemessene Frist gesetzt und erwähnt werden, wann der Artikel erscheinen soll. Dies sollten im Zweifel besser mindestens 24 Stunden sein. Außerdem muss in der Anfrage die konkrete Tat benannt werden, über die man beabsichtigt, zu berichten. Eine allgemeine Interviewanfrage reicht nicht aus. Schließlich muss der Betroffene die Gelegenheit haben, die Form seiner Stellungnahme selbst zu wählen.
- Überprüfung der Fakten auf ihren Wahrheitsgehalt: Die Pflicht hierzu richtet sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten.
- Wahrheitsgemäße Wiedergabe von Fakten und Äußerungen: Haben Sie entlastende Umstände zu Tage gebracht, so müssen Sie diese in Ihrem Bericht auf erwähnen. Bestehen Unsicherheiten, stellen Sie dies klar und stellen Sie keine Mutmaßung als Fakt hin. Eine Stellungnahme des Betroffenen muss in den wesentlichen Punkten wiedergegeben werden und darf nicht sinnentstellend verkürzt werden. Haben Sie auf Anfrage keine Stellungnahme erhalten, sollten Sie dies ebenfalls erwähnen.
b) Ausnahme der Eigenrecherche: Agenturprivileg und amtliche Auskünfte
Eine Ausnahme von der sorgfältigen Eigenrecherche bildet das sog. Agenturprivileg. Danach können Sie Pressemeldungen der klassischen Agenturen wie dpa, Reuters oder AFP ungeprüft übernehmen, wenn diese nicht offensichtlich widersprüchlich zu anderen, ebenfalls verlässlichen Meldungen sind. Haben Sie aber begründete Zweifel, sind wiederum Nachforschungen anzustellen. Auch amtliche Auskünfte wie etwa der Staatsanwaltschaft sind in der Regel sehr vertrauenswürdig und dürfen verbreitet werden. Identifizieren dürfen Sie mögliche Täter aber nur ohne Eigenrecherche, wenn auch die Staatsanwaltschaft dies getan hat.
c) Laienprivileg – gilt das auch für Blogger?
Anders als Journalisten können Privatpersonen i.d.R. Berichte von bekannten Medien übernehmen, ohne diese nachzuprüfen. Denn grundsätzlich soll man sich auf die Einhaltung er journalistischen Sorgfaltspflicht durch die Medien verlassen können. Erst, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder bereits widerrufen wurde und der Private dies selbst hätte recherchieren können (z.B. über eine einfache Google-Suche), gilt das Laienprivileg nicht mehr. Wer demnach zulässig über fremde Berichterstattungen schreibt, sollte die Quelle auch zitieren.
Dann aber stellt sich die Frage, ob Blogger als Privatpersonen oder als Journalisten anzusehen sind. Denn die Grenzen zwischen Hobby-Blogger und journalistisch-redaktionellen Medium sind heutzutage fließend. Je professioneller man als Blogger agiert, desto mehr sollte man selbst recherchieren und desto weniger kann man sich aufs Laienprivileg verlassen.
☑️ Kurz und knapp: Die journalistische Sorgfaltspflicht erfordert eine sorgfältige Recherche und eine wahrheitsgemäße Wiedergabe von Informationen. Während professionelle Journalisten strenge Anforderungen an die Eigenrecherche haben, können Privatpersonen Berichte von bekannten Medien ungeprüft übernehmen, wobei Blogger, je nach Professionalität, unterschiedlich behandelt werden.
4. Keine Vorverurteilung
Die Verdachtsberichterstattung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen durch die Öffentlichkeit zur Folge haben, weil dies gegen die Unschuldsvermutung verstößt. Treffend formuliert es Art. 13 des Pressekodexes:
„Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse. Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. (…) Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.“
Die Presse sollte also möglichst objektiv und zurückhaltend berichten und klarstellen, dass es sich um einen noch unbewiesenen Verdacht handelt. Auch Titel und Formulierungen eines Artikels sollten offen sein und nicht suggerieren, dass der Verdacht zutreffend oder der Täter gar bereits überführt sei. Die Unschuldsvermutung bedeutet auch, dass einseitig belastende Darstellungen unzulässig sind, soweit auch entlastende Fakten vorliegen. Und eine gar verfälschende Darstellung, die nur die Sensationslust der Leser befriedigen soll, ist unzulässig.
Ein sog. Disclaimer am Ende des Artikels kann zwar helfen, aber eine einseitige Berichterstattung nicht aufwiegen. Daher gilt primär: Achten Sie auf eine korrekte Berichterstattung. Nur, um sicher zu gehen, schreiben Sie am Ende Ihres Artikels, dass die Tatsachen, über die Sie berichtet haben, nicht bedeuten, dass die genannte Person die Tat auch begangen hat.
☑️ Kurz und knapp: Die Verdachtsberichterstattung sollte frei von Vorurteilen erfolgen und die Unschuldsvermutung wahren, wie es Art. 13 des Pressekodexes fordert. Es ist wichtig, dass die Presse objektiv und zurückhaltend berichtet, um eine Vorverurteilung zu vermeiden, und ein Disclaimer am Ende des Artikels kann dabei unterstützen, die Unschuldsvermutung zu betonen.
Was tun, wenn der Betroffene doch unschuldig war?
Sollte sich im Nachhinein tatsächlich, z.B. nach einem Freispruch, herausstellen, dass ein Verdacht unbegründet und der Betroffene unschuldig war, so haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie korrigieren den Artikel im Nachhinein (online) bzw. veröffentlichen eine Berichtigung. Hierzu sind Sie aber in der Regel nicht verpflichtet.
- Sie lassen den Artikel in der Welt, solange anhand des Artikeldatums erkennbar ist, dass es ein Archivartikel ist. Dann müssen Sie aber einen Nachtrag publizieren und darin klarstellen, dass sie der Verdacht nicht erhärtet hat. Auch, wenn spätere Artikel auf den Archivartikel verweisen, muss im späteren erwähnt werden, dass sich der Verdacht nicht erhärtet hat.
Was tun, wenn die Vorwürfe bereits sehr lange her sind?
Selbst zulässige Berichterstattungen über Verdächtige, die sich am Ende bestätigt haben, können ggf. nach einem gewissen Zeitablauf unzulässig werden und müssen dann aus der Welt geschafft werden. Denn auch verurteilte Straftäter haben irgendwann ein Recht, allein gelassen zu werden. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Resozialisierung. So kann es notwendig sein, eine ursprünglich zulässige identifizierende Berichterstattung im Online-Archiv im Nachhinein zu anonymisieren. Ob und wann das nötig ist, hängt vom Einzelfall ab, feste Grenzen gibt es hier nicht.
Ansprüche bei unzulässiger Verdachtsberichterstattung
Als Journalist oder Blogger kann man sich aufgrund der Unbestimmtheit dieser Grundsätze letztlich nie sicher sein, die Grenze der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht zu überschreiten. Geschieht dies doch, so kommt es häufig zu rechtlichen Streitigkeiten.
Häufig können aufgrund der Dringlichkeit im Wege eines Eilverfahrens (Einstweilige Verfügung) folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
- Unterlassung
- Gegendarstellung
- Widerruf
- Beseitigung (Löschung, Rückruf)
- Berichtigung oder Ergänzung.
Im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung oder in einer Klage können darüber hinaus auch folgende Ansprüche verlangt werden:
- Schadensersatz sowie
- eine immaterielle Geldentschädigung (Schmerzensgeld)
Wir helfen Ihnen, Ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Berichterstattung noch zulässig ist? Oder Sie haben bereits eine Abmahnung bzw. eine Einstweilige Verfügung erhalten oder wurden von Betroffenen aufgrund Ihrer Äußerungen verklagt? Oder aber Sie sind selbst von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung betroffen? Vielleicht haben Sie auch nur Fragen rund um die Themen Äußerungsrecht & Presserecht? Wir helfen Ihnen gerne!
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat aufgrund jahrelanger Erfahrungen und spezialisierter Fachkräfte bereits weitreichende Erfolge in gerichtlichen Verfahren im Medienrecht, speziell rund um das Persönlichkeits- und Presserecht verbuchen können.
Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder füllen Sie das nachfolgende Formular aus.
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