Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Programmbeschwerde erstellen

Wenn Zuschauer gesendete Inhalte als problematisch erachten, können sie ihre Kritik in Form einer Programmbeschwerde an der zuständigen Prüfstelle geäußert werden. Häufig geht es dabei um einen Verstoß gegen Programmgrundsätze. Wir beraten Sie gern bei Ihrem Anliegen, eine Programmbeschwerde einzureichen. 

Häufige Kritikpunkte von Zuschauern und Gegenstand von Programmbeschwerden sind Verstöße gegen Werberichtlinien, gegen Vorgaben des Jungendschutzes, Regeln zu Gewinnspielformaten oder auch mögliche Verstöße gegen allgemein bestehende Programmgrundsätze.

Insbesondere auf letztere ist ein besonderes Augenmerk zu richten. Denn Fernsehsender und Rundfunkanstalten dürfen nicht grenzenlos Inhalte verbreiten. Programmgrundsätze und rechtliche Grenzen sind von jedem Fernsehsender einzuhalten. Doch was sind eigentlich die Programmgrundsätze, an die sich jeder Sender halten muss?  

Kind schaut Fernsehen

Wir sind bekannt aus


Programmgrundsätze

Neben den besonderen Regularien für Jugendschutz, Werbung und Gewinnspielen hat der Gesetzgeber die sogenannten Allgemeinen Programmgrundsätze festgeschrieben. Sie dienen der internen Kontrolle des Programms. Zuschauer können Stellung zu gesendeten Inhalten nehmen und auf möglicherweise unangemessene Sendeinhalte reagieren. Außerdem werden Verstöße gegen diese Programmgrundsätze von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geahndet und können mit entsprechenden Maßnahmen sanktioniert werden.

Diese Grundsätze unterteilen sich in vier verschiedene Aspekte.

  1. Der grundlegendste ist die Achtung und der Schutz der Menschenwürde. Dieser leitet sich aus unserer Verfassung ab und zeichnet sich in dieser als das höchste Gut des Menschen aus (Artikel 1, Absatz 1 Grundgesetz, GG). Der Schutz der Menschenwürde ist demnach unverzichtbar. So sind Darstellung von realen menschlichen Opfern, denen Gewalt angetan wurde, oder Bilder menschlicher Sterbeprozesse grundsätzlich verboten. Auch fiktive Darstellungen von Gewalteinflüssen, welche die Menschenwürde gefährden, dürfen nicht ausgestrahlt werden. Vor allem in diesem Bereich kann die Auslegung dieses Grundsatzes problematisch werden. Besondere Einschränkungen werden jedoch bei Nachrichtsendungen gemacht. Bei diesen dürfen verschiedene reale Gewaltszenen gegenüber Menschen gezeigt werden, da dies der Information der Allgemeinheit dient.
  2. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen. Anders Denkende oder Menschen anderer Religionen dürfen nicht verunglimpft oder verschmäht werden. Die Monopolisierung einer bestimmten Denkweise ist untersagt, vielmehr sollen Rundfunkveranstalter dafür Sorge tragen, dass keine Diskriminierung innerhalb der Medienlandschaft stattfindet. Die Meinungsfreiheit gestattet jedoch eine kritische Auseinandersetzung mit verschiedenen politischen Ausrichtungen.
  3. Die Achtung und Wahrung der allgemeinen Gesetze, sowie der kompletten Rechtsordnung wird als grundlegendes Kriterium vorausgesetzt. Eine Hinterfragung verschiedener Rechtsordnungen durch Rundfunkfunkveranstalter ist indes ein Grundbaustein unserer vorherrschenden Demokratie und daher gestattet.
  4. § 10 RStV bildet die Grundlage für den vierten Programmgrundsatz, die Journalistischen Sorgfaltsgebote. Diese Sorgfaltsstandards richten sich in erster Linie nach dem sogenannten Pressekodex. Dieser ist ein Verhaltensleitfaden für die gesamte Presse und presseähnliche Tätigkeit. Demnach müssen Nachrichten und Informationssendungen gut recherchiert und objektiv umgesetzt werden. Vor allem die wahrheitsgemäße Berichterstattung bildet das Zentrum als Verpflichtung der Medien. Besonders hohe Anforderungen bestehen in dieser Hinsicht an Nachrichten. Ihr Inhalt muss zwingend wahren Tatsachen entsprechen. Eine Berichterstattung, in der verschiedene Meinungen oder Informationen ganz oder teilweise fehlen, wäre demnach unzulässig und würde nicht die Meinungsvielfalt zum Ausdruck bringen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir unterstützen Sie bei der Einreichung einer Programmbeschwerde

Haben Sie als Zuschauer Programminhalte wahrgenommen, die den Eindruck erwecken, Grenzen des guten Geschmacks zu überschreiten, gegen gesetzliche Regeln zu verstoßen oder Programmgrundsätze des Senders zu verletzen, können Sie sich an die zuständige Programmbeschwerdestelle wenden. Dafür müssen Sie die Kritik verschriftlichen und unter Angabe von Sendedatum und Sender bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Programmbeschwerde wird dann entsprechend geprüft.

Die Chancen, dass eine Programmbeschwerde letztlich erfolgreich ist, steigen erfahrungsgemäß mit dem Grad der inhaltlichen und fachlichen Qualität des Beschwerdeschreibens.

Gerne unterstützen wir Sie in einem ersten Schritt bei der rechtlichen Beurteilung des Programminhaltes und formulieren eine vollumfängliche Stellungnahme, die als Programmbeschwerde genutzt werden kann.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht


Streit zwischen Aktivistin und Julian Reichelt: Wort „Transe“ ist ausschließlich abwertend und ein diskriminierendes Schimpfwort

  • 12.07.2024

Inhalt Transfrau geht gegen Artikel von Julian Reichelt vor Äußerung besonders herabwürdigend Züge einer „öffentlich ausgetragenen Privatfehde“ Die klagende transsexuelle Frau im Verfahren war bereits zuvor gegen Ex-Bild-Chefredakteur Juilan Reichelt gerichtlich vorgegangen, hatte dann aber auf Unterlassungsansprüche verzichtet. Das nahm Reichelt zum Anlass, einen Artikel mit der Überschrift “Versuchte Abmahnung […]

Verein siegt vor LG Düsseldorf: Account-Sperre durch Facebook war rechtswidrig – so wehren Sie sich richtig

  • 10.07.2024

Inhalt Account gesperrt? LG Düsseldorf gibt Unterlassungsanspruch statt Account gesperrt? Was Sie nun tun können Account-Sperrungen können ärgerlich für die Betroffenen sein. Noch ärgerlicher sind solche Sperrungen allerdings dann, wenn die Sperrung nicht vom jeweiligen Netzwerk begründet wird. So ging es der Filmwerkstatt, einem gemeinnützigen Verein, der gegen die […]

https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=61774388

LG Hamburg: Der Spiegel durfte Foto mit Kindern vor AfD-Stand nicht abdrucken

  • 20.06.2024

Inhalt Erkennbarkeit trotz Profilaufnahme Öffentliches Interesse am AfD-Wahlkampf besteht Rechte der Kinder überwiegen In einem Bericht über den Bürgermeisterwahlkampf der AfD in Schwerin druckte der Spiegel ein ganzseitiges Foto von Kindergartenkindern in lokaler Tracht ab, die an einem AfD-Wahlkampfstand vorbeiliefen. Die Kinder verklagten den Spiegel nun erfolgreich vor dem […]