Werbe- und Marketingverträge
Bei der Gestaltung von Werbe- und Marketingverträgen müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, etwa der Rundfunk- und Mediengesetze und des Urheberrechts, beachtet werden. Dabei unterliegen öffentlich-rechtliche Sender nicht denselben Anforderungen wie private. Wir beraten Sie in allen Rechtsfragen rund um Werbung und Marketing im Rundfunk.
Welche gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden?
Die Regelungen für die Einfügung von Werbung und Teleshopping finden sich größtenteils im Rundfunkstaatsvertrag. Aber auch das Landesmediengesetz und das WDR-Gesetz enthalten einige entsprechende Regelungen.
Bei öffentlichen Rundfunkanstalten gilt der Grundsatz, dass die Unabhängigkeit der Programme von Einschaltquoten oder Werbeaufträgen durch die Gebührenfinanzierung (Rundfunkbeitrag) gewährleistet wird. Ganz auf die Werbung soll jedoch auch nicht verzichtet werden, denn durch die Mischfinanzierung der Sender durch Rundfunkbeiträge und Werbung wird die größtmögliche Unabhängigkeit des Staates sichergestellt.
Bei den privaten Rundfunkanstalten, Sendern oder Telemedien ist die Abhängigkeit von Werbe- und Marketingverträgen nicht hinderlich, da ohnehin geringere Vielfaltsanforderungen an diese Sender gestellt werden.
Dauer und Unterbrechung des Programms
Die Unterbrechung durch Werbung oder Teleshopping Spots von Gottesdiensten oder religiösen Zeremonien ist nicht rechtens und damit untersagt.
Sendungen für Kinder, die demnach ein Publikum ansprechen, welches unter 14 Jahren ist, dürfen grundsätzlich ebenfalls nicht unterbrochen werden. Der Begriff des Kindes muss hier jedoch eng definiert werden, denn manche Sendeformate können beispielsweise für 14-jährige geeignet sein und zum Teil dennoch auch bei 12-jährigen Kindern Anklang finden.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, Kinder vor dem Einfluss der Werbung zu schützen, da diese in hohem Maße empfänglich und beeinflussbar sind.
Das Blockwerbegebot
Das sogenannte Blockwerbegebot im Fernsehen bestimmt, dass Werbe- und Teleshoppingspots zusammengefasst und nach bestimmten Maßgaben in das Programm eingefügt werden. Damit sollen zu kleinteilige Programmeinheiten vermieden werden.
Eine wichtige Ausnahme besteht bei der Übertragung von Sportsendungen. Davon sind sowohl Live Übertragungen, als auch zeitversetzte Ausstrahlungen betroffen. Der Grund dafür liegt in der natürlichen Handlung von Sportveranstaltungen, in denen eine kurze Werbesendung problemlos, ohne dass dies zu der Störung des Programmes führe, integriert werden kann.
Bei der Einfügung der Werbung in das Programm soll auf den Zusammenhang und die Dauer der Sendung abgestellt werden. Die Werbung soll demnach einen natürlichen Einschnitt innerhalb des Programms darstellen.
Urheberrecht
Ebenso wichtig ist es, die urheberrechtlichen Regelungen bei der Einblendung von Werbe- und Teleshoppingspots zu beachten.
Umgehungsverbot
Durch das Umgehungsverbot soll verhindert werden, dass Programme in Ländern zugelassen werden, in denen andere Werbevorschriften gelten.
Soforthilfe vom Anwalt
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