Eine Frau sah sich durch den Rundfunkbeitrag in ihrer Glaubensfreiheit verletzt, da sich die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Medien nicht an den Geboten Gottes orientieren würden. Deshalb wollte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Dem kam das VG Koblenz nicht nach.
Ein Härtefallantrag für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht gestützt werden, noch auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab. (VG Koblenz, Urt. v. 28.11.2022, Az. 3 K 697/22.KO)
Die Klägerin beantragte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Die Rundfunkanstalt hatte diesen Antrag jedoch abgelehnt, weshalb die Frau nun vor Gericht zog.
Befreiung aufgrund von Leistungsverweigerungsrecht und Glaubensgründen
Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, so dass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Außerdem könne sie den Betrag aus Glaubensgründen nicht zahlen, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.
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Kein Zusammenhang zwischen Glauben und GEZ-Gebühr
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung.
Kein Leistungsverweigerungsrecht
Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Rundfunkanstalt stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung.
Falls das öffentlich-rechtliche Programm tatsächlich in Einzelfällen gegen die Meinungsfreiheit und die Staats- und Parteiferne verstoße, stelle das allein noch nicht die Rundfunkfinanzierung in Frage und berühre deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.
Die Frau müsse den Rundfunkbeitrag somit weiterhin entrichten, auch wenn sie die öffentlich-rechtlichen Medien etwa aus Glaubensgründen nicht konsumiere. Der Rundfunkbeitrag knüpfe nämlich ausschließlich an der Empfangsmöglichkeit an und nicht an der tatsächlichen Nutzung.
mha