Ein ehemaliger Mitarbeiter des Senders RT DE veröffentlichte ein Buch, in dem er über die Aktivitäten des Senders und seiner Mitarbeiter berichtete. RT versuchte daraufhin in zwei Eilverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M., die Veröffentlichung des Buches zu verhindern. Die Richter wiesen das Ansinnen jedoch zurück: Die inländische Öffentlichkeit habe ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, dass ein deutschsprachiges Tochterunternehmen eines russischen Medienkonzerns möglicherweise an verdeckten Ermittlungen in Bezug auf russische Regimekritiker involviert war.

© OLG Frankfurt am Main

Der ehemalige Mitarbeiter der deutschsprachigen Konzerntochter eines russischen Medienunternehmens darf sein Buch veröffentlichen, in dem er Interna des Unternehmens und seiner Mitarbeiter schildert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kürzlich entschieden (Urteile vom 19.05.2022, Az. 11 U 115/21; 11 W 32/21).

Im Frühjahr 2021 veröffentlichte der ehemalige Mitarbeiter der deutschen Konzerntochter des russischen Medienunternehmens RT im Internet ein Buch, in dem er sich kritisch mit der Arbeit, der politischen Ausrichtung und einzelnen journalistischen Aktivitäten des Medienhauses auseinandersetzt. Der Autor arbeitete von 2018 bis 2020 zunächst als freier Mitarbeiter und später als angestellter Reporter für das Medienunternehmen. In seinem Buch geht es auch um einen Spezialauftrag, den der ehemalige Mitarbeiter anlässlich der medizinischen Behandlung des Regimekritikers Nawalny in der Berliner Charité nach einem missglückten Anschlag auf ihn erhalten hat.

Das Medienunternehmen, das sich bislang erfolglos um eine Sendelizenz in der Europäischen Union bemüht hat, wollte dem Autor die Veröffentlichung des gesamten Buches in der Erst- sowie in der Zweitauflage, zumindest aber einzelner Äußerungen, Abbildungen und Ablichtungen sogenannter Chat-Verläufe von Mitarbeitern verbieten. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. untersagte dem Autor, einzelne Äußerungen aus dem Buch zu wiederholen, weil es sich um nicht erwiesene Tatsachenbehauptungen handele. Für den Großteil der Äußerungen, die Abbildungen oder gar für das gesamte Buch kam dagegen, so das LG, ein Verbot nicht in Betracht, weil darin Wertungen ausgesprochen würden, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit des Verfassers erfasst seien.

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Richter: Erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Verbindungen eines deutschen Medienunternehmens nach Russland

Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Antragstellerin waren vor dem OLG Frankfurt a.M. nicht erfolgreich. Die Richter stellten fest, dass das Medienunternehmen dem ehemaligen Mitarbeiter weder aus arbeitsvertraglichen noch aus urheberrechtlichen Gründen eine Veröffentlichung des gesamten Buchs oder der weiterhin angegriffenen Äußerungen und Abbildungen verbieten kann. Ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens sei namentlich in Bezug auf die Darstellungen in dem Buch zum „Fall Nawalny“, wo der Antragsgegner seinen Eindruck wiedergibt, an Ermittlungen für den russischen Staat beteiligt worden zu sein, nicht gegeben. Vielmehr sei es für die Öffentlichkeit im Inland von erheblichem Interesse zu erfahren, dass ein deutsches Medienunternehmen mit engen Konzernverbindungen nach Russland möglicherweise an verdeckten Ermittlungen in Bezug auf russische Regimekritiker involviert sei.

Der Autor habe mit den im Buch zitierten Einzelaussagen auch nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Hier müssten im Einzelfall die berechtigten Belange der Antragstellerin und die Meinungsfreiheit des Antragsgegners bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen werden. Auch wenn sich Autor an einigen Stellen in seinem Buch sehr kritisch mit der fehlenden Sachkompetenz der Mitarbeiter der Antragstellerin, mit deren politischer Nähe zu rechts- oder linksextremistischen Gruppen im In- und Ausland oder den sog. „Corona-Leugnern“ auseinandersetze, könne auf dieser Grundlage kein unzulässiger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Unternehmens angenommen werden. 

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jko