Beiträge in Social Media löschen lassen
Wurden Sie sich durch einen Beitrag in Social Media beleidigt und möchten diesen löschen lassen? Haben Sie ein Foto gefunden, auf dem Sie zu sehen sind, ohne dass Sie Ihre Einwilligung in die Veröffentlichung gegeben haben? Oder Sie haben einen Post bei Facebook, Twitter oder Instagram gefunden, der Ihre Urheberrechte verletzt? Bei rechtsverletzenden Inhalten in den sozialen Netzwerken gibt es mehrere Möglichkeiten, Postings zu melden und löschen zu lassen. Wir unterstützen Sie bei der Meldung nach dem notice-and-takedown-Verfahren, nach dem NetzDG oder auf Grundlage der Community Guidelines von Facebook & Co.
Beitrag im Wege des Notice-and-takedown-Verfahrens löschen lassen
Zunächst haben Sie die Möglichkeit, die meisten rechtsverletzenden Beiträge im Rahmen des sog. notice-and-takedown-Verfahrens zu melden und so löschen zu lassen. Als „notice-and-takedown“-Verfahren bezeichnet man den Vorgang, bei dem der Plattformbetreiber über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt (notice) und zur Beseitigung (takedown) aufgefordert wird. Webseitenbetreiber sind nach einer Meldung verpflichtet, rechtsverletzende Beiträge innerhalb einer gesetzten Frist zu prüfen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, muss der Portalbetreiber die Rechtsverletzung beseitigen.
Die Verpflichtung des sozialen Netzwerks zur Prüfung und Löschung eines Beitrags kann sich etwa aus dem Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz), Markenrecht (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 Markengesetz), dem Wettbewerbsrecht (§ 8 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb), dem Persönlichkeitsrecht (allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen der §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie aus strafrechtlichen Vorschriften ergeben.
Vor dem Durchlaufen dieses notice-and-takedown-Verfahrens ist eine gerichtliche Inanspruchnahme des sozialen Netzwerks regelmäßig nicht erfolgversprechend. Dies wäre nur der Fall, wenn das Netzwerk positive Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hatte – was praktisch ausgeschlossen sein dürfte. Dies ergibt sich aus § 10 Telemediengesetz (TMG), der eine Haftungserleichterung für Host Provider gegenüber den allgemeinen Verantwortlichkeitsregeln vorsieht. Danach sind die Netzwerke für die fremden Informationen, die sie für einen Nutzer speichern und von der sie keine Kenntnis hatten, nicht verantwortlich, sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Gegen das soziale Netzwerk im Wege der Störerhaftung vorgehen
Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass das soziale Netzwerk ausreichend informiert war und dennoch nicht ausreichend tätig geworden ist. Dann kann man unter Umständen gegen das Netzwerk selbst vorgehen und es als sog. Störer in Anspruch nehmen.
Die Störerhaftung wurde von der Rechtsprechung über die Jahre entwickelt und aus dem Anspruch des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog abgeleitet. Als Störer haftet nach der Rechtsprechung derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung zu sein – „willentlich und adäquat kausal“ zur Rechtsgutsverletzung beiträgt. Sprich: Das Netzwerk haftet zumindest, weil es dabei mitgewirkt hat, dass die Rechtsverletzung begangen werden konnte. Dann haben die Verletzten entsprechende Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche gegen die Portale. So können sie vor einem Gericht verlangen, dass der entsprechende Post gelöscht wird.
Schadensersatzansprüche bestehen hingegen regelmäßig nicht, weil es sich nicht um einen eigenen bzw. zu eigen gemachten Beitrag handelt. In Betracht kommt dann aber möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der den Beitrag ursprünglich gepostet hat. Hier können eventuell Auskunftsansprüche gegen den Host Provider darüber vorliegen, wer sich hinter einem Pseudonym verbirgt.
Beitrag nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) löschen lassen
Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade die amerikanischen Netzwerke, die den Markt dominieren, nicht schnell genug auf entsprechende Meldungen reagiert haben. Und dies, obwohl die Verbreitung von Hate Speech und Fake News im Rahmen der Fluchtbewegungen insbesondere seit 2015 enorm zugenommen haben.
Daher gibt es nun seit 2018 die Möglichkeit, manche strafbaren Postings nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu melden. Seit dem 1. Januar dieses Jahres müssen Betreiber großer sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter u.a. ihren Nutzern ein „leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ anbieten. Und sie müssen darüber gemeldete, „eindeutig rechtswidrige“ Inhalte binnen 24 Stunden löschen – weniger eindeutige Fälle in der Regel innerhalb von 7 Tagen. In rechtlich schwierigen Fällen müssen Facebook & Co. nicht immer selbst über Löschungen entscheiden. Innerhalb von 7 Tagen können sie Beschwerden auch an anerkannte, gemeinsame Einrichtungen der sog. regulierte Selbstregulierung abgeben. Setzen die Unternehmen das Gesetz nicht sauber um, droht ihnen ein Bußgeld in Millionenhöhe.
Das neue Gesetz gilt aber nicht für alle Meldung, sondern nach § 1 Abs. 3 NetzDG nur bei den gelisteten Straftaten wie etwa
- der Volksverhetzung
- der Beleidigung
- der üblen Nachrede,
- der Verleumdung,
- der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie
- bei Straftaten im Zusammenhang mit kriminellen und terroristischen Vereinigungen
- und bei Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie und Gewaltdarstellung.
Anleitung zur Meldung nach dem NetzDG bei Facebook, Twitter, Instagram und YouTube
Damit Nutzer mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden können, hat Facebook das bislang komplizierteste und am schwierigsten zu erreichende Meldeverfahren bereitgestellt:
- Auf der Startseite klickt man in der rechten Spalte ganz unten im grauen Bereich hinter dem Link „Cookies“ auf „Mehr“
- Es öffnet sich ein Menu – dort auf „Hilfe“ klicken
- Oben auf der neuen Seite gibt es den Reiter „Richtlinien und Meldungen“ – dort klicken
- Dann den Eintrag „Netzwerkdurchsetzungsgesetz „NetzDG“ auswählen
- Auf der folgenden Seite tauchen Infos zum Thema NetzDG auf, wie etwa die Abgrenzung einer Meldung nach dem NetzDG und nach den Gemeinschaftsstandards. Da steht:
„Bitte füllen Sie dieses Formular aus, um Inhalte auf Facebook zu melden, die nach Ihrer Ansicht rechtswidrig nach dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz („NetzDG“) sind. Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nur für Meldungen zu verwenden ist, die sich auf Verstöße gegen bestimmte im NetzDG aufgeführte Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches beziehen. Behauptungen einer strafrechtswidrigen Tat stellen eine ernste Angelegenheit dar. Ziehen Sie ggf. einen Rechtsanwalt hinzu. / Bitte beachten Sie, dass Inhalte, die gemäß dem deutschen Strafgesetzbuch rechtswidrig sind, möglicherweise auch gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook verstoßen. Um Inhalte wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards zu melden und nicht wegen Rechtswidrigkeit gemäß NetzDG, verwenden Sie bitte den „Melden“-Link, der in dem Dropdown-Menü neben dem jeweiligen Inhalt angezeigt wird. Weitere Informationen zu unseren Gemeinschaftsstandards finden Sie im Hilfebereich.“
6. Hat man sich hier informiert, klickt man auf „Meldung einreichen“.
7. Anschließend erreicht man das NetzDG-Meldeformular, wo man Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben geführt geführt wird. U.a. muss man als Nutzer auswählen, um welchen der mehr als 20 möglichen Tatbestände es geht.
Bei Twitter ist es etwas unkomplizierter: Dort kann man bei jedem fremden Tweet rechts oben auf
„Tweet melden“
klicken und anschließend den Punkt
„Fällt unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ wählen.
Bei Instagram gibt es ebenfalls beim Klick auf die drei Punkte rechts oben eine Möglichkeit, auf Melden zu klicken. Dort dann
„Dieser Inhalt ist unangemessen“
auswählen und anschließend eine Begründung wie z.B. „Hate speech“ auswählen.
YouTube
Wenn es um eine Meldung bei YouTube geht, müssen Sie folgende Schritte beachten:
Für Nutzer, die im YouTube-Account angemeldet sind:
- Klicken Sie unter dem Video bzw. dem Kommentar, den Sie melden möchten, auf das Symbol mit den drei Punkten.
- Klicken Sie dann auf „Melden“.
- Hier können Sie zwischen verschiedenen Gründen auswählen, so auch „Hassrede oder explizite Gewalt“.
- Setzen Sie ein Häkchen bei „Meines Erachtens sollte dieser Inhalt gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz gesperrt werden“
- Klicken Sie auf „Weiter“
- Füllen Sie das Formular aus und klicken Sie auf „Melden“ .
Für Nutzer, die nicht im YouTube-Account angemeldet sind:
- Klicken Sie auf der Startseite unten links auf „Impressum“
- Im Impressum klicken Sie auf „NetzDG Beschwerden“
- Füllen Sie das Formular aus und klicken Sie auf „Senden“.
Melden nach den Nutzungsbedingungen / Gemeinschaftsstandards der sozialen Netzwerke
Auch die Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke definieren, welche Inhalte als nicht erwünscht gelten und gegen welche Inhalte sie vorgehen können. Daher bieten die Netzwerke auch die einfache Möglichkeit, einen Beitrag direkt wegen eines Verstoßes gegen diese Bedingungen zu melden.
Das Netzwerk kann dann aufgrund seines sog. „virtuellen Hausrechts“ auf Basis der Gemeinschaftsstandards entscheiden, ob es Maßnahmen gegen den Verletzer vornimmt. Dazu gehören das Recht zur Löschung einzelner Beiträge, das Recht zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, das Recht zur Erteilung von virtuellen Hausverboten und die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung von Nutzerkonten. Vor Kurzem hat das Oberlandesgericht (OLG) auch entschieden, dass die Gemeinschaftsstandards von Facebook das Recht der Nutzer auf Meinungsfreiheit ausreichend beachten und Facebook auf dieser Grundlage rechtmäßig agieren kann.
Die Möglichkeit, einen Beitrag zu melden, ist bei allen Netzwerken recht einfach. Es reicht, rechts oben an jedem Post zu klicken. Hier besteht hier auch bei Facebook über einen Klick auf die drei Punkte rechts oben und einem weiteren Klick auf
„Feedback geben“
Facebook bietet dabei etwa die Schlagworte
„Nacktheit, Gewalt, Belästigung, Suizid oder Selbstverletzung, Falschmeldung, Spam, unzulässige Verkäufe, Hassrede.“
Die am Häufigsten anzutreffende Problematik liegt, wie bereits erwähnt, in der Meldung von Hassrede. Die Gemeinschaftsstandards von Facebook definiert die Hassrede als einen direkten Angriff auf Personen, wobei unter Angriff auch der Aufruf verstanden wird, andere Personen auszuschließen oder zu isolieren.
Diese Möglichkeit, an die sozialen Netzwerke heranzutreten und einen Beitrag zu löschen, ist jedoch die unsicherste. Denn es ist allein Entscheidung der sozialen Netzwerke, zu entscheiden, ob hier ein Verstoß gegen die eigenen Bedingungen vorliegt. Daher machen wir als Anwälte diesen Aspekt meist nachrangig geltend und stützen uns zumeist auf gesetzliche Ansprüche.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Sie möchten sich gegen Hasskommentare oder andere Rechtsverletzungen wehren und entsprechende Beiträge löschen lassen? Die Kanzlei WBS.LEGAL verfügt über jahrelange Erfahrung bei notice-and-takedown-Verfahren. Zudem haben wir bereits zahlreiche Löschungen nach dem NetzDG erfolgreich für unsere Mandanten durchgeführt. Gern begleiten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)
Social Media Checkliste: So sind Sie immer rechtssicher unterwegs!
Vom Datenschutz bis zur korrekten Werbekennzeichnung – unsere umfassende kostenlose Checkliste hilft Ihnen, rechtliche Stolpersteine in sozialen Netzwerken zu vermeiden.
Checkliste Social Media
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