Bildrechte in Social Media
Den eigenen Beitrag schnell mit einem fremden Foto „aufhübschen“, damit er interessanter aussieht? Was beim Publikum in den sozialen Medien heute besonders wichtig ist, um Aufmerksamkeit zu generieren, birgt rechtlich hohe Risiken. So benötigt man für Fotos immer eine Lizenz des Urhebers. Außerdem muss wegen des Rechts am eigenen Bild die Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen. Welche Stolperfallen Unternehmen, Influencer und Blogger bei den Bildrechten beachten müssen, erfahren Sie hier.
Das Problem sollte allgemein bekannt sein. Man arbeitet fleißig an seiner Social Media-Präsenz. Nun ist da dieses eine Bild, was man über die Google-Suche entdeckt hat und was perfekt zum eigenen Auftritt in den Sozialen Medien passen würde. Aber verletze ich nicht fremde Urheberrechte, wenn ich das Bild verwende? Wie muss ich vorgehen und das Foto nach einer möglichen Zustimmung des Rechteinhabers kennzeichnen? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten praktischen Fragen.
Urheberrecht: Content legal nutzen
1. Darf ich urheberrechtlich geschützte Bilder auf meinem Social Media-Account teilen?
Die Veröffentlichung von Inhalten auf sozialen Netzwerken kann Urheberrechte verletzen. Diese spielen im Social Web insbesondere im Hinblick auf eingestellte und verwendete Bilder und Videos eine große Rolle. Praktisch jedes Foto oder Video ist urheberrechtlich geschützt. Und nur weil diese Inhalte im Internet frei zugänglich sind, bedeutet dies nicht, dass diese auch nach Belieben auf dem eigenen Account hochgeladen werden dürfen. Das Hochladen und Veröffentlichen ist erlaubt, wenn der Rechteinhaber dafür eine Lizenz erteilt hat. Er muss der Veröffentlichung also zustimmen. Die Zustimmung sollte schriftlich festgehalten werden. Wichtig ist es dabei, sich explizit die Verwendung in den sozialen Medien erlauben zu lassen. Denn Facebook, Instagram und Co. sichern sich mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehr umfangreiche Nutzungsrechte an einmal hochgeladenem Content zu.
2. Wann muss ich den Urheber der hochgeladenen Bilder nennen?
Generell hat der Nutzer eines fremden Fotos die Pflicht, den Urheber der Aufnahme bzw. den Rechteinhaber bei der Veröffentlichung zu nennen. Ausnahmsweise kann auf den Vermerk verzichtet werden, wenn mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber etwas anderes vereinbart wurde.
In § 13 S. 1 des Urheberrechtsgesetzes heißt es entsprechend:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Nach deutschem Recht reicht damit die Nennung des Rechteinhabers aus. Ein Copyright-Vermerk nach US-amerikanischem Vorbild ist nicht erforderlich.
Allerdings ist darauf zu achten, ob der Rechteinhaber bei seiner Zustimmung zur Veröffentlichung bestimmte Vorgaben gemacht hat, wie er genannt werden will.
3. Worauf muss ich achten, wenn ich mich an Bildern oder Videoclips aus Stock-Archiven bediene?
Für ihren Social-Media-Auftritt kaufen viele fertige Bilder oder Videoclips in Stock-Archiven ein. Dort hat man Zugang zu einer Fülle von Material zu verschiedenen Themen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Selbst, wenn man die Nutzungsrechte an diesen Fotos erwirbt, so darf man noch lange nicht frei damit verfahren. Vielmehr geben die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Archive ganz klar vor, wie Sie das Material verwenden dürfen. Nicht jeder Inhalt darf z.B. bearbeitet werden. Auch hier ist darauf zu achten, eine Social-Media-Lizenz zu erwerben.
Wer kein Geld für die Nutzung des Materials zahlen möchte, kann auch auf Inhalte zurückgreifen, die kostenfrei unter einer sog. Creative-Commons (CC-)-Lizenz angeboten werden. Viele Fotos in der Mediathek von Wikipedia sind dort derart eingestellt.
Die gemeinnützige Organisation Creative Commons hat unterschiedliche Lizenztypen entwickelt, die für mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken sorgen. Zu jeder Lizenz wird ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt.
Je nachdem, ob der Urheber genannt werden soll, das Foto kommerziell genutzt oder bearbeitet werden darf, gibt es unterschiedliche CC-Lizenzen. Man sollte sich die CC-Lizenz, unter der das Bild frei zur Verfügung gestellt wurde, genau anschauen und prüfen, ob etwa eine kommerzielle Verwendung oder eine Bearbeitung überhaupt erlaubt sind. Außerdem ist es elementar wichtig, das Bild richtig zu betiteln. Daneben muss die konkrete Lizenz angegeben werden und es muss auf den Lizenznamen einen Link auf dem Text des passenden Lizenzvertrags gesetzt werden. Hier ist immer die Version des Lizenzvertrags gemeint, die zum Zeitpunkt der Nutzung des Bildes Gültigkeit hat. Ist dies laut den Lizenzbedingungen erlaubt, gehört hierher auch noch die Angabe, ob man das Bild verändert hat. Das Ganze sieht dann am Ende zum Beispiel so aus:
„Max Mustermann, zugeschnitten und skaliert durch XY, CC-BY-SA 2.0 de“ – wobei auf dem letzten Teil (CC…) der Link zum Lizenzvertrag liegt.
Einem Stockfoto-Archiv steht es jedoch frei, Creative Commons-Lizenzen oder eigene Lizenzen zu erteilen. So erteilt beispielsweise die Plattform Pixabay eine eigene Lizenz und hat einen individuellen Vertrag entwickelt.
4. Was droht mir, wenn ich bei der Veröffentlichung fremder Bilder Urheberrechte verletze?
Wer ohne Erlaubnis fremde Bilder auf seinem Social-Media-Account hochlädt, der kann schnell abgemahnt werden. Dasselbe kann bei einer fehlenden oder falschen Nennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers passieren.
Wenn eine Abmahnung bei Ihnen eingeht, lautet allerdings die erste Devise: Ruhig bleiben. Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hilft Ihnen in solchen Fällen gerne weiter. Nähere Informationen zur Ihren Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung erhalten Sie hier.
Persönlichkeits- und Bildrechte wahren
Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seiner Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, spielt eine große Rolle in den sozialen Netzwerken. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht ist in den §§ 22-24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) festgeschrieben.
Derzeit ist zwar umstritten, ob diese Fälle nicht seit dem 25. Mai 2018 von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfasst werden. Letztlich sind Sie aber zumindest im Hinblick auf die Bildveröffentlichung rechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie sich auf die bisherige Rechtslage stützen. Denn es ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zum KUG auch im Rahmen der DSGVO weiterhin Anwendung finden wird. Gerichtliche Entscheidungen gibt es hierzu allerdings nur für Journalisten, nicht aber für gewerblich tätige Influencer. Problematisch könnten allerdings die weiteren Pflichten aus der DSGVO sein wie etwa darüber hinausgehende Informationspflichten, die Regelungen zur Auftragsverarbeitung.
1. Wann und wie sollte der Abgebildete seine Einwilligung erteilen?
Der Grundsatz des Rechts am Bild (wie auch der DSGVO) besagt: Keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne deren Einwilligung. Dabei muss der Betroffene genau wissen, in welche Veröffentlichung er einwilligt. Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden sollten Sie stets darauf achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten – so haben Sie bei eventuell auftauchenden Streitigkeiten einen Beweis in der Hand. Im professionellen Kontext, z.B. für Werbeanzeigen, wird dies in sog. Model Releases, also Modelverträgen festgehalten. Diese beschreiben dann detailliert die Nutzungsarten des Fotos, insbes. Werbung und Berichterstattung, sowie die Dauer der Rechteeinräumung, das Recht auf Namensnennung des Abgebildeten und die Vergütung.
2. Wann kann ich auf eine Einwilligung verzichten?
Ausnahmsweise kann es aber möglich sein, Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Auch dies ist im KUG geregelt: Danach dürfen zugunsten der Informations-, Abbildungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit Personenaufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, wenn
- es sich um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. Nr. 1 KUG),
- wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2),
- bei Bilder von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und etwa Stadtfesten, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3) oder
- bei Bildern, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4).
Den wohl bedeutendsten Ausnahmetatbestand bildet Nr. 1, der Bereich der Zeitgeschichte: Hierzu existiert eine Fülle von Gerichtsentscheidungen. Generell gilt hier, dass derjenige, der das Foto einer Person veröffentlicht, sich vorher darüber Gedanken machen muss, ob in diesem Fall ein so großes Interesse der Öffentlichkeit an dem Bild besteht, dass ausnahmsweise die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person unterliegen. Bei berühmten Personen wird dies eher der Fall sein als bei unbekannten. Und je wichtiger das Ereignis, desto eher ist die Veröffentlichung des Bildes in diesem konkreten Kontext erlaubt. Letztlich lässt sich dies nur im Einzelfall beantworten. Zur Sicherheit empfiehlt sich aber auch hier immer eine ausdrückliche Einwilligung.
3. Was droht mir, wenn ich mit meiner Fotoveröffentlichung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen verletze?
Natürlich droht auch in solchen Fällen eine Abmahnung. Damit nimmt der Betroffene Sie auf Unterlassung in Anspruch. Es kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend gemacht werden. Daneben ist das unbefugte Verbreiten einer Abbildung von einer Person nach § 33 KUG aber auch eine Straftat. Umso mehr Vorsicht ist geboten, wenn man Fotos von anderen in Sozialen Netzwerken hochlädt.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Es ist wichtig, dass Sie sich mit den Bildrechten in den sozialen Medien auseinandersetzen. Nur so können Sie teure Abmahnungen der Rechteinhaber oder abgebildeten Personen vermeiden.
Für eine rechtliche Beratung zum Thema Bildrechte in den sozialen Medien steht Ihnen unser erfahrenes Expertenteam gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Social Media Checkliste: So sind Sie immer rechtssicher unterwegs!
Vom Datenschutz bis zur korrekten Werbekennzeichnung – unsere umfassende kostenlose Checkliste hilft Ihnen, rechtliche Stolpersteine in sozialen Netzwerken zu vermeiden.