Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Impressum in den sozialen Netzwerken einbinden

In den vergangenen Jahren führte ein Thema immer wieder zu Diskussionen und hatte teure Abmahnungen zur Folge: die Impressumspflicht in Social Media. Bis vor einiger Zeit bestand Streit darüber, wann für Profile in sozialen Netzwerken überhaupt ein Impressum erforderlich ist. Mittlerweile ist die Rechtsprechung recht eindeutig – auch in den sozialen Medien ist ein Impressum Pflicht. Doch wie kann das Impressum bei Facebook, Twitter, Instagram oder YouTube rechtskonform eingebunden werden? 

Brauche ich ein Impressum für YouTube?

Das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht. Fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnungen führen schnell zu Abmahnungen und haben schon vielfach Gerichte beschäftigt.

Braucht man auch in Social Media ein Impressum?

Bis vor einiger Zeit bestand Streit darüber, wann für Profile in sozialen Netzwerken überhaupt ein Impressum erforderlich ist. Mittlerweile ist die Rechtsprechung recht eindeutig. Danach ist das Telemediengesetz (TMG) nach § 1 Abs. 1 S. 1 auch auf Social Media-Plattformen anwendbar, da sie in der Regel ähnliche Inhalte und Funktionen wie eine Homepage aufweisen. Somit ist mittlerweile anerkannt, dass auch Diensteanbieter eines sog. geschäftsmäßigen Telemediums auch bei einem genutzten sozialen Netzwerk der Impressumspflicht unterliegen.

Daneben gibt es für redaktionell gestaltete Kanäle noch eine erweiterte Impressumspflicht aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Welche Pflichtangaben gehören in das Impressum in Social Media? 

In das Impressum in den sozialen Medien gehören dieselben Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG bzw. § 55 Abs. 2 RStV wie in die Impressen von Webseiten auch.

Welche Angaben sie dann benötigen, steht zunächst in § 5 Abs. 1 TMG. Vereinfacht beschrieben sind dies folgende: 

  • Name und Anschrift des Sitzes des Unternehmens
  • bei juristischen Personen deren Rechtsform und deren vertretungsberechtigte Personen
  • E‐Mail-Adresse und Telefonnummer
  • gegebenenfalls Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde
  • gegebenenfalls Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und der entsprechenden Registernummer
  • Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • der Hinweis auf die Möglichkeit der europäischen Online-Streitbeilegung
Impressum WBS

Daneben besteht aber auch eine eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) für Accounts mit journalistisch-redaktionellem Angebot, z.B. einem Blog, der presseähnlich ist und das Ziel hat, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und Information zu leisten. Eine Geschäftsmäßigkeit wird hier nicht gefordert. Wenn Sie neben der „normalen“ Impressumpflicht auch die für journalistisch-redaktionell gestaltete Webseiten trifft, so ergänzen Sie Ihr Impressum um die Angabe eines Verantwortlichen.

Wie auch bei Webseiten müssen die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung vom in dem sozialen Netzwerk leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Inzwischen bieten die sozialen Medien geschäftsmäßigen Nutzern eine leichtere Möglichkeit, das Impressum in einer speziellen Rubrik vorzuhalten. Darüber hinaus ist es aber dennoch sinnvoll, innerhalb des Impressums noch einmal einen zusätzlichen Link auf das Impressum, welches auf der Website hinterlegt ist, zu setzen. Denn die Darstellungsform des Impressums bestimmt das soziale Netzwerk und kann sie damit auch jederzeit ändern.

Mehr Informationen im Impressum finden Sie auch hier: Impressumspflicht bei Webseiten

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wie kann ich das Impressum in den sozialen Medien sicher einbinden?

Wie auch bei Webseiten müssen die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung vom in dem sozialen Netzwerk leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. 

Im Rahmen der Social-Media-Auftritte stellt sich aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten aber die Frage, wo das Impressum rechtssicher platziert werden kann. Da an dem Design der Plattformen keine Änderungen vorgenommen werden können, muss der Nutzer mit den Möglichkeiten arbeiten, die ihm zur Verfügung stehen.

Früher bedurfte es noch einer gewissen Kreativität, um ein Impressum rechtssicher etwa auf Facebook einzubinden. Aufgrund dieser Problematik galt grundsätzlich, dass das Impressum nicht vollständig auf dem Profil des sozialen Netzwerks abrufbar sein muss, sondern dass die Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können müssen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Impressum über zwei Klicks erreicht werden kann. 

Inzwischen haben die sozialen Medien aber auf die deutsche Rechtsprechung reagiert und bieten geschäftsmäßigen Nutzern eine leichtere Möglichkeit, das Impressum vorzuhalten.

Zu beachten ist jedoch, dass soziale Netzwerke von vielen Nutzern auch auf mobilen Geräten über Apps genutzt werden. Das bedeutet letztlich über den Betreiber der Seite, dass auch innerhalb dieser Apps die gesetzlichen Vorgaben für das Impressum einhalten werden müssen, das Impressum also auch über die App abrufbar sein muss. Dies gilt es bei der Programmierung von Apps zu beachten.

Darüber hinaus ist es aber dennoch sinnvoll, innerhalb des Impressums noch einmal einen zusätzlichen Link auf das Impressum, welches auf der Website hinterlegt ist, zu setzen. Denn die Darstellungsform des Impressums bestimmt das soziale Netzwerk und kann sie damit auch jederzeit ändern. Somit könnten die Informationen unübersichtlich werden. 

Die Umsetzung kann auf verschiedene Möglichkeiten erfolgen:

  • Es kann ein sprechender Link verwendet werden: „www.musterseite.de/impressum“.
  • Weiterhin gibt es die Möglichkeit, vor den Link einen aufklärenden Zusatz zu setzen: „Impressum: www.musterseite.de“.
  • Der Link kann auf das Wort „Impressum“ gelegt werden. 

Sollten sich mehrere Stellen für die Platzierung des Impressums anbieten, so sollten alle genutzt werden, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten. Auch sollte im laufenden Betrieb auf Designänderungen der Plattform-Betreiber geachtet werden, da dies auch zu einer Verschiebung des Links führen kann.

Impressum WBS Facebook

Wir sind bekannt aus


Anleitung: Impressum auf Facebook einbinden

Facebook

Früher war es eher schwierig, der Impressumspflicht auf den Facebook-Seiten nachzukommen. Zwar führte das soziale Netzwerk eine Funktion zum Erstellen eines „Business Accounts“ ein, darin wurden bislang die Daten jedoch unter dem Punkt Info im Profil hinterlegt. Zweifelhaft war jedoch nach der Rechtsprechung, ob die Angabe Info ausreicht.

Doch inzwischen hat Facebook zum Erstellen eine Impressums-Rubrik eingerichtet, die jedem geschäftsmäßigen Profil und jeder Fanpage zur Verfügung steht. Diese kann relativ einfach bedient werden. Sie können in das Feld Impressum alle erforderlichen Angaben eintragen. Dazu gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Zunächst klickt man auf die Rubrik „Info“. 
  2. Daraufhin öffnet sich ein Katalog mit verschiedenen Kategorien. Diese kann man entweder selbst ausfüllen oder sie sind bereits personalisiert – dann ist es möglich, sie zu bearbeiten. 
  3. An erster Stelle unter der Rubrik „weitere Infos“ gibt es ein personalisierbares Feld mit dem Titel „Impressum“. Hier können alle gesetzlichen Pflichtinformationen zur Anbieterkennzeichnung eingetragen werden. 
  4. Mit einem Klick auf „Änderung speichern“ ist das Impressum hinterlegt. 
  5. Man findet es am linken Rand des Profils in dem eingerahmten Feld „Info“. 
  6. Über den Link mit dem Wort „Impressum“ wird der Nutzer zu den Informationen weitergeleitet.
YouTube-Kanal WBS

Anleitung: Impressum auf YouTube einbinden

Betreiber eines Videokanals auf der Plattform YouTube können das Impressum zwar unter der Rubrik „Kanalinfo“ als Link eingeben und die URL zu ihrer Homepage hinterlegen. Der Nutzer klickt also beim ersten Mal auf „Kanalinfo“, beim zweiten Mal auf „Impressum“ und bekommt die Anbieterinformationen dann auf der Homepage angezeigt. Bereits an dieser Stelle sei allerdings gesagt, dass die Rechtsprechung einen Link unter „Info“ nicht als ausreichend erachtet und man daher zusätzlich einen Link auf das Impressum der Webseite setzen sollte. 

YouTube
  1. Auf den Kreis mit dem Zeichen des Kanals rechts oben klicken
  2. Auf das erste Feld „Mein Kanal“ klicken
  3. Auf das blaue Feld „Kanal anpassen“ klicken
  4. Auf das Einstellungen-Zahnrad am mittleren rechten Rand der vereinfachten Kanalübersicht klicken
  5. Funktion „Kanal-Layout anpassen“ aktivieren (von grau zu blau)
  6. Speichern
  7. Die Kanalübersicht sollte nun die Möglichkeit zum Einbinden eines Impressums bieten.
  8. In der oberen rechten Ecke des Profilbanners auf den Stift klicken
  9. „Links bearbeiten“ anklicken
  10. In den Einstellungen des Kanals, die sich nun öffnen, haben Sie die Möglichkeit, benutzerdefinierte Links hinzuzufügen. (Eventuell müssen sie noch einmal auf „Kanal anpassen klicken“.) 
  11. Scrollen und die Rubrik „Benutzerdefinierte Links“ auswählen.
  12. Auf „Hinzufügen“ klicken.
  13. In das Eingabefeld auf der Seite können Sie ihrem Link einen Titel geben und eine URL eintragen. Hier ist es empfehlenswert, den Link auf das Wort Impressum zu setzen.  
  14. Auf „Fertig“ klicken. 
  15. Nun müsste in der unteren rechten Ecke des Kanalbanners Ihr Impressum angezeigt werden. Dieser kann dann durch externe Personen angeklickt werden. 
Impressum YouTube

Social Media Checkliste: So sind Sie immer rechtssicher unterwegs!

Vom Datenschutz bis zur korrekten Werbekennzeichnung – unsere umfassende kostenlose Checkliste hilft Ihnen, rechtliche Stolpersteine in sozialen Netzwerken zu vermeiden.

Checkliste Social Media

Einwilligung(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Anleitung: Impressum auf Instagram einbinden

Auf der fotolastigen Plattform Instagram gibt es verschiedene Möglichkeiten der Einbindung des Impressums. Einerseits könnte das Impressum in der Rubrik „Biographie“ hinterlegt werden. Die Problematik besteht dabei jedoch darin, dass diese Rubrik auf 150 Zeichen beschränkt ist und dies in der Regel nicht dazu ausreicht, die geforderten Informationen zu hinterlegen. Eine Alternative besteht zwar darin, in der Biographie statt des vollständigen Impressums nur einen Link bereitzuhalten, der zur Homepage mit einem ausführlichen Impressum weiterleitet. Jedoch birgt dies die Problematik, dass die in der Biographie ausgewiesenen Links nicht anklickbar sind. 

Instagram

Zwar hat die Rechtsprechung noch nicht für den speziellen Fall eines Instagram-Profils entschieden, dass Links anklickbar sein müssen. Jedoch gibt eine dahingehende Rechtsprechung für den Fall der OS-Plattform der EU-Kommission, die durchaus auf die Impressumspflicht übertragen werden können. So haben das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil v. 25.01.2017, Az. 9 W 426/16) und das Oberlandesgericht München (Urteil vom 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16) entschieden, dass der Link anklickbar sein muss. Sinn und Zweck der Anklickbarkeit ist die schnelle Erreichbarkeit der erforderlichen Informationen für den Nutzer. Dies gilt für den Hinweis zu der OS-Plattform ebenso wie für das Impressum. Aus diesem Grund können wir die alleinige Platzierung des Hinweises nur in der Instagram-Biographie nicht empfehlen. Zusätzlich zu einer weiteren Platzierung ist dies allerdings empfehlenswert. 

Deutlich rechtssicherer ist daher die Variante, einen Link in den Profilinformationen unter der Rubrik „Webseite“ zu platzieren, der dann zum Impressum auf der Webseite führt. Denn nur an dieser Stelle kann der Link dann von den Nutzern auch angeklickt werden.

  1. Auf der Startseite des Profils auf „Profil bearbeiten“ klicken
  2. Auf der Seite, die sich öffnet, finden Sie ein Feld „Webseite“
  3. Hier kann der Link eingetragen werden, der auf Ihr Impressum auf der Webseite verweist
  4. Achten Sie darauf, einen „sprechenden Link“ zu verwenden, in dem das Wort „Impressum“ vorkommt
  5. Die Webseite, die in dem dafür vorgesehenen Feld eingetragen wird, werden blau hinterlegt und können von Nutzern direkt angeklickt werden
  6. Zusätzlich sollten Sie in dem Punkt darunter, „Biographie“ bzw. „Steckbrief“ noch einmal den (nicht anklickbaren) Link hinterlegen und mit „Impressum“ bezeichnen. 
  7. Auf den grünen „Absenden“-Button unten klicken
Instagram-Account WBS

Wir sind bekannt aus


Anleitung: Impressum auf Twitter einbinden

Bei Twitter muss der Nutzer anders vorgehen. Hier gibt es die Möglichkeit, einen Link in den Profil-Info-Text einzubetten. 

  1. Auf „Profil bearbeiten“ klicken 
  2. In das erste Feld unterhalb des Namens („Bio“) klicken 
  3. Dort zuerst „Impressum:“ einfügen
  4. Dahinter fügt dahinter die URL, die zum Impressum auf der Website führt. 
  5. Doch Vorsicht: ist die URL zu lang, wird sie möglicherweise nicht mehr korrekt auf mobilen Endgeräten angezeigt – dies kann abgemahnt werden. Daher empfiehlt es sich, über www.bitly.com die URL zu verkürzen und diese verkürzte Version hineinzukopieren. 
  6. Klick auf „Änderung speichern“ 
  7. Nun erscheint der Link nun auf der Profil-Startseite unterhalb des Nutzerbildes. 
Twitter

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Social Media-Profils

Die Rechtsprechung verlangt inzwischen auch bei ihrem geschäftsmäßigen Auftritt in den sozialen Medien die Einbindung eines Impressums. Häufig ist dies jedoch nicht so einfach, zumal sich die Designs der sozialen Netzwerke häufig ändern. 

Haben Sie Fragen zur Gestaltung Ihres Impressums in den sozialen Medien? Gern beraten wir Sie hierzu umfassend oder erstellen gleich Ihr Impressum, das auch inhaltlich alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. So können Sie der Gefahr einer teuren Abmahnung entgehen.Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Fragen an.

Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).


Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht


Aussagen in Böhmermann-Sendung: Schön­bohm gewinnt gegen das ZDF

  • 19.12.2024

Inhalt Ex BSI-Chef Schönbohm klagte gegen das ZDF Niederlage für das ZDF, ZDF Magazin Royale & Jan Böhmermann Keine Geldentschädigung für Schönbohm Im Streit mit dem ZDF und der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Satiriker Jan Böhmermann hat der frü­he­re BSI-Chef Arne Schön­bohm einen Sieg er­run­gen. Dem Sen­der wurden […]

Medium durfte mit Fotos berichten: Demonstrant zeigt „Hitler-Gruß“ auf Anti-Israel-Demo

  • 11.12.2024

Inhalt Demonstrant wollte bebilderte Berichterstattung unterbinden LG Berlin: Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrecht Ein Mann zeigte auf einer Anti-Israel-Demonstration eine Geste, die von Zeugen und der Presse als „Hitler-Gruß“ interpretiert wurde. Eine identifizierende Berichterstattung darüber sei zulässig, urteilte das LG Berlin II. Sie diene der Veranschaulichung antisemitischer Tendenzen in der Öffentlichkeit […]

BILD siegt vor LG Berlin II: Teilnehmer an Pro-Palästina-Demo durfte gezeigt werden

  • 05.12.2024

Inhalt Demonstrant war auf Bild mit Greta Thunberg zu sehen Interessen des Demonstranten überwiegen nicht Demonstrationen sind öffentliche Veranstaltungen. Daher liegt es schon in der Natur der Sache, dass dort fleißig fotografiert und gefilmt wird – auch von der Presse. Und so gab es auch nach einer Pro-Palästina-Demo am […]