Nicht nur die gesetzlichen Corona-Maßnahmen, sondern auch das Virus und seine Auswirkungen an sich führten in den letzten zwei Jahren schon zu hitzigen Diskussionen. Jedoch kann auch die Äußerungsfreiheit bekanntlich nicht grenzenlos sein. Vor dem LG Hamburg hatte diesbezüglich Christian Drosten nun zum Teil Erfolg. Der Physiker Roland Wiesendanger darf in Zukunft nicht mehr behaupten, Drosten habe mit seinen Informationen „die Öffentlichkeit gezielt getäuscht“.
Der Virologe Christian Drosten konnte einen gerichtlichen Erfolg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erzielen. Er wehrte sich mit dem Verfahren teils erfolgreich gegen Aussagen des Physikers Roland Wiesendanger, die im Magazin Cicero veröffentlicht wurden. Das Landgericht (LG) Hamburg verbot einzelne Aussagen des Physikers, während weitere angegriffene Aussagen aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit als weiterhin zulässig eingestuft wurden (Beschl. v. 14.03.2022, Az. 324 O 88/22).
Streit um Ursprung des Corona-Virus
Christian Drosten wurde als Institutsdirektor für Virologie an der Berliner Charité seit Beginn der Corona-Pandemie deutschlandweit berühmt. Im NDR-Corona-Podcast klärte er regelmäßig über die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über das SARS-CoV-2-Virus auf. Im Podcast befasste er sich am 08.06.2021 auch mit dem Ursprung des Virus. Wiesenlanger behauptete nun in einem Cicero-Interview, dass Drosten in diesem Zusammenhang „Dieses Thema hat sich einfach erledigt“ gesagt habe und sich dabei auf die These, das Virus sei in einem Labor gezüchtet worden, bezog. Der Physiker selbst ist bekannt dafür, dass er genau diese Laborthese vertritt. Im Interview warf er Christian Drosten deshalb vor, „die Öffentlichkeit gezielt getäuscht“ zu haben.
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Doch diese Aussage darf nun nicht mehr veröffentlicht werden. Die Richter des LG Hamburg sind der Meinung, dass es sich um ein Fehlzitat handele. Drosten habe in der Podcast-Folge gesagt, dass es weder für die tierische noch für die labortechnische Herkunft des Corona-Virus eine wissenschaftliche Überzeugung bestehe. Die Aussage des Virologen, das Thema sei „einfach erledigt“ habe sich inhaltlich auf einen anderen Sachverhalt bezogen und habe nicht im Zusammenhang mit dem Ursprung des Virus gestanden. Christian Drosten habe diese Aussage in Bezug auf die These getroffen, dass es im Ergbut des SARS-CoV-2-Virus HIV-Sequenzen gebe.
Weil die Interview-Aussage von Roland Wiesendanger somit an falsche Tatsachen anknüpfe, stelle sie eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind wegen ihrer beweisbaren Unrichtigkeit nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wiesendanger muss seine Aussage deshalb zukünftig unterlassen.
Drosten hat nicht in allen Punkten Erfolg
Im Ergebnis wurden aber nicht alle von Christian Drosten angegriffen Äußerungen Wiesendangers vom Gericht beanstandet. Wiesendanger benutzte in dem Interview die Begriffe „Desinformationskampagne“ und „Unwahrheiten“ im Bezug auf den Virologen. Doch diese seien erlaubt, entschieden die Richter in Hamburg. Drosten hatte gemeinsam mit anderen Wissenschaftlern ein Statement im Fachblatt Lancet veröffentlicht, in dem der Laborthese, die von Wiesendanger vertreten wird, widersprochen wird. Wiesendanger habe deshalb lediglich zu einem „Gegenschlag“ ausgeholt, der sich im Rahmen des zulässigen wissenschaftlichen Meinungskampfes bewege. Auch die Behauptung, Drosten habe „allerhöchstes Interesse“ daran, die These des Laborursprungs zu entkräften, bleibt erlaubt. Das LG Hamburg stufte die Aussage als wertungsgeprägt ein und somit als von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Entscheidung des LG Hamburg erging im Eilverfahren, nachdem das Interview im Cicero-Magazin am 02.02.2022 erschien. Roland Wiesendanger soll aber bereits Einspruch gegen die einstweilige Verfügung bei Gericht eingelegt haben. Somit wird es zu einer mündlichen Verhandlung und einer weiteren Sachentscheidung kommen.
ses