Die Berichterstattung über die vergangene Beziehung eines Fußball-Nationalspielers ist nicht allein wegen eigener Angaben des Fußballers über seine gegenwärtige Beziehung rechtmäßig. Das OLG Frankfurt am Main wies einem Verlag und seinen Autoren die Schranken auf.
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Wieviel darf die Presse über einen Nationalspieler und dessen Beziehungen berichten und wie viel darf die Öffentlichkeit erfahren? Auch wenn ein prominenter Fußball-Nationalspieler selbst öffentlich über eine seiner Beziehungen spreche, so heiße das nicht, dass damit Tür und Tor für weitere Berichterstattung geöffnet ist.
Selbstöffnung eines Fußballprofis ist eng auszulegen
Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat daher entschieden, dass der Umfang einer sogenannter Selbstöffnung gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen sei. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führe dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden dürfe. Die Berufung des beklagten Verlagshauses und der Autoren der Artikel wurde vom OLG zum großen Teil zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025, Az. 16 U 8/24).
Hintergrund des Verfahrens ist der Fall eines deutschen Profifußballspielers der u.a. auch in der deutschen Nationalmannschaft spielt. Er wendete sich gegen Textpassagen von Artikeln eines Verlags, in dessen Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der er eine Tochter hat, steht. Das Landgericht (LG Frankfurt) hatte die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 2-03 O 230/23). Hiergegen richtete sich die Berufung des Verlags vor dem OLG. Die Berufung hatte nun jedoch nur in einem geringen Umfang Erfolg.
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Der Nationalspieler, so das OLG, könne insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen. Die Beklagten hätten nicht die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien, den Profifußballer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nachweisen können.
Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Fußballers zu dieser Frau griffen Verlag und Autoren rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Fußballers ein. Der Schutz der Privatsphäre sei hier auch nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung des Spielers entfallen. Dieser habe vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung dieses Kind resultiere. Soweit der Spieler mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftrete, stelle auch dies keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter dar. Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen sei der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führe, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Nationalspielers berichtet werden dürfe, so das OLG.
Beziehungs-Infos in keinem Bezug zu öffentlichem Informationsinteresse
Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Spielers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht des Verlags auf freie Meinungsäußerung überwiege. Zwar bestehe an der Person Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse, was zudem noch durch seine Stiftungstätigkeit und seine damit verbundene Leitbildfunktion noch steigere. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinerlei Bezug. Die streitigen Äußerungen „befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers“.
Aus diesen Gründen könne der Nationalspieler auch verlangen, dass der Verlag nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichte. Soweit der Verlag behaupte, dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe dieser nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des hier betroffenen Nationalspielers zutreffe.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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tsp