Ein Mann soll in einem Facebook-Chat rechtsextremistische Aussagen getätigt haben. So jedenfalls behaupteten das zwei Artikel. Die Quelle: Eine html-Datei, die von einem Hacker stammte. In einem solchen Fall treffen Journalisten jedoch strenge Prüfpflichten dahingehend, ob die Informationen echt sind, so das OLG Frankfurt a.M.. Eine Autorin konnte diesen Anforderungen nun nicht genügen.

Stützt sich eine journalistische Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs auf Facebook auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Dies gelte vor allem dann, wenn der Betroffene darin namentlich benannt werde. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat daher der Unterlassungsklage eines Mannes stattgegeben, da im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Chat-Inhalte tatsächlich von ihm stammten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.3.2025, Az. 16 U 9/23).
Artikel-Infos aus html-Datei eines Hackers
Der betroffene Mann wendete sich im Verfahren gegen die Berichterstattung in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Gestützt wurde die Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die von einem Hacker stammte. Die darin enthaltenen Chat-Inhalte wurden in den Artikeln dem Mann zugeschrieben.
Er klagte daher auf Unterlassung und behauptete, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022, Az. 2-03 O 344/19).
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Kein Nachweis, dass Facebook-Chatbeiträge authentisch waren
Auf seine Berufung hin, hat der Pressesenat des OLG Frankfurt am Main nun seiner Klage weitgehend stattgegeben. Der Mann könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen auf Facebook verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.
So habe die Autorin nicht nachweisen können, so das OLG, dass die Chatbeiträge authentisch seien, also tatsächlich von dem Mann stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Es seien auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass man als Journalistin Informanten nicht nennen müsste. Es müssten dann aber so viele Einzelfallumstände offengelegt werden, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden könne, so das OLG. Daran fehle es hier.
Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und Dritten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.
Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Es sei nicht dargelegt worden, wie die Autorin sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätte. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nun noch die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
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