Die Bild-Zeitung hatte unter anderem unter der Überschrift „Kardinal Woelki befördert Missbrauchs-Priester“ über die Beförderung eines Priesters berichtet, der Jahre zuvor Sex mit einem 16 oder 17 Jahre alten Prostituierten hatte. Der Kardinal des Erzbistums Kölns, Rainer Maria Woelki, wehrte sich vor Gericht gegen die Berichterstattung und hatte damit nun teilweise Erfolg. So darf die Bild nicht schreiben, er habe einen „Missbrauchs-Priester“ befördert. In einem anderen Fall scheiterte er jedoch.
Die Behauptung, der Kardinal des Erzbistums Kölns, Rainer Maria Woelki, habe einen Sexualstraftäter befördert, obwohl dem beförderten Priester keinerlei Sexualstraftat zur Last fällt, verletzt Kardinal Woelki in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Bezeichnung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche als „Woelki-Skandal“ ist hingegen zulässig. Das hat das Landgericht (LG) Köln mit zwei Urteilen vom 18.05.2022 entschieden (Az. 28 O 276/21; 28 O 279/21).
Am 27.04.2021 erschienen in der Online-Ausgabe der Bild-Zeitung zwei Artikel mit den Überschriften: „Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ und „Stoppen Sie den Kardinal!“ Darin berichtete die Zeitung über die von Woelki vorgenommene Beförderung eines Priesters, der einige Jahre zuvor mit einem 16 oder 17 Jahre alten Prostituierten Sex hatte. Woelki wehrte sich vor dem LG Köln gegen den Gerichterstattung und hatte damit nun teilweise Erfolg. Die Richter untersagten dem Axel Springer Verlag als Herausgeber der Bild-Zeitung, konrekte Behauptungen zu veröffentlichen, da diese gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verstießen.
Die Bild-Zeitung dürfe u.a. nicht berichten: „Ungeachtet dessen beförderte Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf.“ Diese Meinungsäußerung mit Tatsachenkern sei unzutreffend, weil der Priester keine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Tat begangen habe. Der Durchschnittsleser verstehe diese Äußerung auch nicht so, dass es sich um einen Verstoß nur gegen das Kirchenrecht handele. Auch die Äußerung, Kardinal Woelki habe einen Priester befördert, obwohl dieser zuvor einen Kindesmissbrauch gestanden habe, sei unzulässig, weil dies in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen entspreche. Es habe sich in diesem Zusammenhang nicht um ein Kind gehandelt, sondern um einen Jugendlichen, mit dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen ohne gegenseitige Berührungen gekommen sei. Es sei nicht sicher, ob dem Priester die Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Der Priester dürfe aus diesen Gründen auch nicht als „Missbrauchs-Priester“ bezeichnet werden. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob Kardinal Woelki selbst von diesem Vorfall Kenntnis gehabt habe.
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Missbrauchs- und Vertuschungsskandal in katholischer Kirche darf als „Woelki-Skandal“ bezeichnet werden
In dem zweiten verkündeten Urteil haben die Richter der Pressekammer die Klage von Kardinal Woelki indes abgewiesen. Der Axel Springer Verlag durfte den Artikel mit der Überschrift: „Wegen Woelki-Skandal – Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“ so in ihrem Online-Portal bild.de am 28.06.2021 veröffentlichen.
Der Leser verstehe nämlich die Angaben in dem konkreten Artikel nicht so, dass allein und ausschließlich wegen des „Woelki-Skandals“ alle deutschen Bischöfe gegenüber dem Papst ihren Rücktritt anbieten. Der Leser verstehe den „Woelki-Skandal“ als mitursächlich. Aus dem weiteren Artikel ergebe sich zweifellos, dass allgemein der „Vertuschungs- und Missbrauchsskandal“ in der katholischen Kirche und auch Verfehlungen anderer Mitglieder der katholischen Kirche Hintergrund dieser Überlegungen sei. Die Bezeichnung als „Woelki-Skandal“ sei eine zulässige Bewertung des Sachverhalts, dass in der katholischen Kirche, u.a. vom Papst selbst, offen kommuniziert wurde, dass Kardinal Woelki in der Herangehensweise an die Frage der Aufarbeitung, vor allem auf der Ebene der Kommunikation, große Fehler gemacht habe.
Die Äußerung „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ stelle dabei ebenfalls eine zulässige Wertung dar. Es sei unstreitig, dass es in der katholischen Kirche einen Missbrauchsskandal gebe. Auch sei dieser vertuscht worden. Dies stehe aufgrund der unstreitigen Tatsache fest, dass ein Gutachten dazu nicht veröffentlicht worden sei. Es liege in diesem Artikel auch keine Verdachtsberichterstattung, zu dem der Kardinal hätte zuvor angehört werden müssen. Es sei für Kardinal Woelki nicht ehrenrührig, wenn ein Geschehen vorliege, dass zulässigerweise als „Woelki-Skandal“, bzw. als „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ bewertet werden dürfe und aufgrund dessen ein Rücktritt aller deutschen Bischöfe diskutiert werde.
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen. Woelki hat bereits angekündigt, dass er das abweisende Urteil nicht akzeptieren und in die nächste Instanz gehen will.
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jko