Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Rahmen seines Beschlusses vom 05.01.2010 (Az. 234 C 1010/09) entschieden, dass die jahrelange Duldung einer unterlassenen Urheberbenennung dazu führt, dass diesbezügliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen sind.In dem Rechtsstreit ging es um Fotos der Politikerin Sahra Wagenknecht. Der Beklagte hatte ein Bild von der Homepage der Politikerin heruntergeladen und ohne Nennung des Urhebers auf seine Homepage gestellt. Durch diese unterlassene Nennung des Urhebers sah sich die Fotografin des Fotos in ihren Rechten verletzt und zog vor Gericht. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Tatsache, dass die Urheberin des Fotos seit Jahren wusste, dass das Foto auf der Wagenknecht-Homepage zum freien Download ohne Angabe ihres Namens angeboten wird, sei als stillschweigendes Einverständnis zu werten. Weiterhin sei der Beklagte schutzwürdig: Er hätte darauf vertrauen dürfen, dass er das Foto auch ohne Nennung des Urhebers auf seiner Homepage verwenden darf.
Quelle: AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az.: 234 C 1010/09