Am 7. Juni 2021 trat bereits teilweise die Reform des Urheberrechts in Form des Leistungsschutzrechts in Kraft. Der Schutzbereich der Rechte von Presseverlegern an ihren Presseveröffentlichungen wurde neu definiert, um das Verhältnis zu großen Suchmaschinen wie Google klarer zu regeln. Die Regelungen zu den kontrovers diskutierten Upload-Filtern folgt am 1. August. Was sich alles geändert hat und wie Akteure wie Facebook und Google auf die Neuerungen reagieren, haben wir hier zusammengefasst.
Bereits seit vielen Jahren wird in Anbetracht der rasanten Entwicklungen der Digitalisierung und Vernetzung über die Machtverteilung im Internet zwischen Verlegern, Journalisten sowie Urhebern auf der einen und Plattformgiganten auf der anderen Seite gestritten. Das „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, das seit dieser Woche gilt, nimmt sich nun erstmals der Regelung dieser Machtverhältnisse im Internet an.
Als Teil des umfassenden europäischen Projekts „Digitaler Binnenmarkt“ war die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, die DSM-Richtlinie (EU)2019/790 und die Online-SatCab-Richtlinie(EU) 2019/789 umzusetzen. Dabei handelt es sich um die größte Urheberrechtsreform seit 20 Jahren. Nunmehr trat das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts am 7. Juni in Kraft. Der zweite Teil der Reform mit Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen samt korrespondierender Upload-Filter soll am 1. August folgen.
Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts umfasst ein novelliertes Leistungsschutzrecht für Presseverleger in den §§ 87f bis 87k UrhG.
Anlass und Ziel der Urheberrechtsreform
Anlass und gleichzeitig Ziel der europaweit heftig umstrittenen Reform war, der stetig wandelnden Entwicklung der Medientechnologien gerecht zu werden. Das bis dato geltende EU-Urheberrecht stammte aus dem Jahr 2001, einer Zeit in der YouTube, Instagram, Twitter und Facebook noch gar nicht existierten. Dem digitalen Zeitalter angepasst, sollte die Nutzung von geschützten Werken, wie Bilder, Videos Texte und Musik im Internet klarer geregelt werden.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
In unserer vernetzen Welt ist letztlich jeder, der das Internet nutzt ständig – wenn auch unbewusst – mit Urheberrechtsfragen konfrontiert, da bereits jedes Smartphone eine Kopier- und Sendemaschine darstellt, die es ermöglicht geschützte Inhalte zu vervielfältigen und weltweit zu verbreiten. Insbesondere vor diesem Hintergrund reagierte die europäische Gesetzgebung nun auch auf den erheblichen Einfluss der neuen mächtigen Akteure: Suchmaschinen und Internet-Plattformen.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und was sich dahinter verbirgt
Zentraler Bestandteil des Pakets ist zudem ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger, die finanziell angemessen beteiligt werden sollen, wenn etwa Ausschnitte aus Artikeln auf kommerziellen Digitalplattformen wie Google News angezeigt werden.
Unter dem Begriff „Leistungsschutz“ sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte zu verstehen. Dabei umfasst das Leistungsschutzrecht gerade kreative Leistungen, die nicht unter die Kriterien des Urheberrechts fallen. Sofern Inhalte nicht im Sinne des Urheberrechts als geistige Schöpfung gelten, bedeutet dies nicht, dass diese Leistungen schutzlos sind. Bis jetzt konnten die Plattformen journalistische Inhalte der Verlage uneingeschränkt kostenlos nutzen, vervielfältigen und verbreiten. Solche Presseveröffentlichungen begegnete einem regelmäßig als News bzw. Artikel in Form von Vorschaubildern und –texten bei Google-Suchen und auf den sozialen Medien; meist bereits mit dem dazugehörigen Bild und den ersten Passagen des Textes.
Das jetzt in Kraft getretene neue Leistungsschutzrecht soll sowohl die wirtschaftlich-organisatorische als auch die technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Veröffentlichungen schützen und für eine faire finanzielle Beteiligung der an den Werbeeinnahmen der Internetplattformen sorgen.
Die gesetzlichen Neuerungen
Der vorangestellte § 87f UrhG definiert die Begriffe der Presseveröffentlichung, des Presseverlegers sowie des Dienstes der Informationsgesellschaft.
Gem. § 87g Absatz 1 UrhG haben Presseverleger jetzt die Möglichkeit mit Hilfe des Leistungsschutzrechts die Nutzung seiner Veröffentlichungen online durch „Dienste der Informationsgesellschaft“ lizenzieren oder verbieten zu lassen. Zu solchen „Diensten der Informationsgesellschaft“ zählen insbesondere Suchmaschinen.
Die „Snippets-Ausnahme“ als Grenze des Schutzbereichs
In diesem Zusammenhang stellt sich sodann die Frage, wo die Grenze dieses erweiterten Schutzbereichs verläuft. Durch die Urheberrechtsreform wird den Presseverlegern nicht uneingeschränkte Entscheidungsmacht über die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen eingeräumt. § 87g Absatz 2 UrhG stellt vielmehr die Ausnahmen klar. So bleiben die Wiedergabe der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, die private oder nicht kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer sowie Hyperlinks auf einen online verfügbaren Pressebeitrag ohne weiteres möglich, § 87g Absatz 2 Nummer 1 bis 3 UrhG.
§ 87g Absatz 2 Nummer 4 UrhG statuiert die sogenannte Snippet-Ausnahme: Frei bleibt demnach auch die Nutzung einzelner Snippets, zu Deutsch Schnipsel, d.h. „einzelne[r] Wörter oder sehr kurze[r] Auszüge“ aus einer Presseveröffentlichung. Die von Presseveröffentlichungen neben Textbeiträgen typischerweise enthaltenden Grafiken, Fotografien sowie Audio- und Videosequenzen, sind insoweit ebenso in kurzen Auszügen zulässig und von der Disposition der Verleger ausgenommen.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Den kreativen Köpfen hinter einer solchen Presseveröffentlichung, namentlich beispielsweise JournalistInnen, wird durch das neue Leistungsschutzrecht ein Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen, die den Presseverlegern durch Lizensierungen erhalten, von mindestens einem Drittel eingeräumt, § 87k Absatz 1 UrhG.
§ 87h UrhG regelt die Ausübung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger gegenüber Urhebern, anderen Leistungsschutzberechtigten und Dritten.
Die Vermutung der Rechtsinhaberschaft sowie die Regelung über gesetzlich erlaubte Nutzungen sind gem. § 87i UrhG auch auf das Leistungsschutzrecht der Presseverleger anwendbar. Die Schutzdauer des Leistungsschutzrechts erlöscht dabei gem. § 87j UrhG nach zwei Jahren nach erstmaliger Veröffentlichung der Presseveröffentlichung.
Erste Reaktion von Google und Facebook
Social-Media-Riese Facebook sträubt sich – zumindest vorläufig – gegen die finanzielle Beteiligung der Verlage an Werbeeinahmen.
Vorschautext und Bild sollen bei Facebook zukünftig nur noch angezeigt werden, wenn ein Verlag selbst seine Inhalte auf der Plattform teilt. Teilt ein Dritter jedoch den Inhalt, wird ausschließlich ein Hyperlink mit der Überschrift des Artikels angezeigt. Die Lizenzen, um auch bei Posts von Dritten Inhalte anzuzeigen, will Facebook zum jetzigen Zeitpunkt aber wohl nicht käuflich von den Presseverlagen erwerben; sie nehmen allenfalls eine kostenlose Zustimmung der Presseverlage entgegen. Der in Irland ansässige Konzern begründet diese Entscheidung damit, dass Verlage durch die Nutzung der Social-Media-Plattform Unterstützung erhalten, etwa durch Analysen und Werbeanzeigen, und dadurch neue Leser gewinnen können.
Google möchte sich demgegenüber mit möglichen Lizenzzahlungen beschäftigen. Im Gegensatz zu Facebook äußert sich der Suchmaschinenbetreiber allerdings ausdrücklich darüber, dass sie über die Bezahlung von erweiterten Vorschauen mit den Verlagen bereits verhandeln und bis dahin die Suchergebnisse auch nicht verkürzen werden.
Die verschiedenen Wege, die Google und Facebook nun einschlagen sind auch mit Zweifel am Inhalt der Regelungen verbunden. Denn einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge aus Presseveröffentlichungen dürfen stets kostenfrei genutzt werden. Doch was „sehr kurz“ ist und ab wann beispielweise ein Vorschautext zu lang ist, darüber lässt sich freilich streiten. Das könnte künftig auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Über die Umsetzung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsreform werden wir demnächst in Folgeartikeln berichten.
jge