In einer vierteiligen TV-Doku wurde ein ehemaliger Geheimagent so dargestellt, als habe er etwas mit dem Tod des 1987 unter mysteriösen Umständen verstorbenen CDU-Politikers Uwe Barschel zu tun. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Berichterstattung den Verdacht gegen den Mann nicht äußern dürfe, da er zuvor nicht ausreichend zur Stellungnahme angehört worden sei.

Uwe Barschel, Foto: Konrad-Adenauer-Stiftung, CC BY-SA 3.0 de

Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt diese Anhörungspflicht nicht entfallen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verpflichtete die beklagten Journalisten daher, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025, Az. 16 U 42/24). daraus folgt, dass eine Dokumentation über den Tod des CDU-Politikers Uwe Barschel nicht mehr wie bisher ausgestrahlt werden darf.

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Mannes, der als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig gewesen war. Die beklagten Journalisten befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der ehemalige Geheimagent nahm die Journalisten u.a. auf Unterlassung in Anspruch, da dieser indirekt mit dem Tod von Barschel in Verbindung gebracht wurde. Barschel war 1987 unter mysteriösen Umständen in der Badewanne seines Zimmers in einem Genfer Hotel tot aufgefunden worden.


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Verdachtsberichterstattung Presse

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Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.2.2024, Az. 2-03 O 654/23). Die hiergegen von den Journalisten eingelegte Berufung hatte vor dem Pressesenat des OLG Frankfurt am Main nun jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Journalisten erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der ehemalige Geheimagent am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Journalisten.

Diese aber seien nicht berechtigt, den Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden, so das OLG. Die Journalisten hätten dem ehemaligen Geheimagenten nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Mann sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.

Diese Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Mann im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Journalisten aber nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.

Der Umstand, dass der Kläger gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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