Haben Vermieter und Mieter im Mietvertrag festgelegt, dass der Mieter die Kosten für Kabel-TV-Anschlüsse trägt, muss er sich daran halten. Dies entschied der BGH und hielt damit an der geltenden Rechtslage fest. Das Urteil wird aber nur für kurze Dauer wirken – ab Juli 2024 wird eine Gesetzesänderung dieses Nebenkostenprivileg aufheben.
Der Entscheidung lag eine Klage der Wettbewerbszentrale zugrunde. Diese richtete sich gegen die Wohnungsanbieterin Vivawest, welche über 120.000 Mietwohnungen im Raum Gelsenkirchen vermietet. In circa 108.000 Wohnungen davon sind Kabelfernseher ans Kabelnetz angeschlossen und übertragen Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie weitere Telefon- und Internetdienste. Die Kosten für das Kabelnetz hat Vivawest in ihrem Mietvertrag als Betriebskosten auf ihre Mieter übertragen. Darüber hinaus sieht der Mietvertrag vor, dass eine Kündigung des Kabelanschlusses nicht möglich ist.
In ihrer Klage machte die Wettbewerbszentrale geltend, die Abrechnung der Kabelkosten als Betriebskosten verstoße gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG). § 43b TKG besage, dass ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Mindestlaufzeit von höchstens 24 Monaten haben dürfe. Danach müsse es den Mietern ermöglicht werden, einen Vertrag für höchstens diesen Zeitraum, im Sinne des Verbraucherschutzes sogar für höchstens 12 Monate abzuschließen. Darüber hinaus sei die Regelung in den Mietverträgen wettbewerbswidrig, da andere Streamingdienste benachteiligt würden, müssten die Mieter für einen Anschluss zahlen, den sie in Wahrheit gar nicht wollten. Ziel der Wettbewerbszentrale war es, ein Kündigungsrecht der Mieter, unabhängig vom Mietvertrag zu erstreiten.
Mit seinem Urteil wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision nun jedoch zurück (Urteil v. 18.11.2021, Az. I ZR 106/20). Die Vorinstanzen (LG Essen, Urt. v. 31.5.2019, Az. 45 O 72/18; OLG Hamm, Urt. v. 28.5.2020, Az. I-4 U 82/19) hatten ebenfalls zugunsten von Vivawest entschieden.
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Mieter müssen bis zur Gesetzesänderung zahlen
Die Entscheidung des BGH hat insofern nur wenig Tragweite, als dass die angefochtene Regelung ohnehin in knapp drei Jahren außer Kraft tritt. Ab Juli 2024 greift nämlich eine Gesetzesänderung des TKG, die Mietern grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich des Fernsehanschlusses einräumt. Das sogenannte Nebenkostenprivileg für Vermieter ist dann Geschichte und Regelungen wie die in den Mietverträgen von Vivawest sind dann unzulässig. Die Reform des TKG tritt bereits zum 1. Dezember 2021 in Kraft, sieht hinsichtlich dieser Regelung aber eine Übergangsfrist bis Ende Juli 2021 vor.
TKG nicht anwendbar
Unabhängig von der bald auslaufenden Rechtslage hält der BGH darüber hinaus das TKG in diesem Fall für nicht anwendbar. Es stimme nicht, dass in den Mietverträgen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten festgelegt sei. Da diese auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, gelte das übliche Kündigungsrecht gemäß § 537c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welches eine Kündigung des Mieters zu jedem dritten Werktag zulasse. Insofern sei § 43b TKG überhaupt nicht anwendbar.
Zudem lasse sich aus der TKG-Gesetzesbegründung entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Wohnungsgesellschaften die Möglichkeit geben wolle, die Kabelkosten auf Mieter abzuwälzen. Darin sei nämlich eine Kündigungsmöglichkeit nach spätestens 24 Monaten für Mieter vorgesehen. Dies lasse darauf schließen, dass die Umlegung der Kosten auf die Mieter durchaus im Sinne des Gesetzes sei.
lpo