In einem Wahlwerbespot wurden Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich dargestellt. Die Landesmedienanstalt untersagte daher den Spot aus Gründen des Jugendschutzes. Das VG Potsdam erachtete dies nun als rechtmäßig.
Das auch für das Medienrecht verantwortliche Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 einen Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD Brandenburg), gegen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt) abgelehnt (Az. VG 11 L 74/25).
Medienanstalt untersagt Wahlwerbespot
Die Medienanstalt hatte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 15. Januar 2025 festgestellt, dass ein zur Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024 mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot der AfD Brandenburg mit dem Titel „Wochenmarkt oder Drogenmarkt (…)“, der in den sozialen Medien verbreitet wurde, gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag verstoße.
Unter Androhung eines Zwangsgeldes hatte die Medienanstalt der AfD Brandenburg verboten, diesen Spot zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren diesen üblicherweise nicht wahrnehmen.
Durch den Spot würden Vorurteile geschürt, Vorverurteilungen gefördert und Menschen mit dunkler Hautfarbe stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.
Gegen diese Verfügung hatte die AfD Brandenburg am 24. Januar 2025 sodann vor dem VG Potsdam Klage erhoben und den Eilantrag gestellt, der nun erfolglos blieb.
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Wahlwerbespot gefährdet Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
Nach Auffassung des VGs überwiege hier das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dabei sei im Rahmen der Interessenabwägung zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich dem Interesse an der sofortigen Vollziehung erlassener Verfügungen den Vorrang eingeräumt habe, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage in der Regel keine aufschiebende Wirkung entfalten würden.
Zum anderen habe das VG auf Grundlage einer sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) keine Zweifel daran, dass der betroffene Wahlwerbespot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. Das Video bediene offensichtlich rassistische Stereotypen.
Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und des Parteienprivilegs sowie des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl 2024 bestimmt gewesen sei, sei die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg nicht unverhältnismäßig und ein besonderes Aussetzungsinteresse für die AfD Brandenburg daher nicht gegeben.
Die AfD kann gegen den Beschluss des VG im Wege der Beschwerde vorgehen.
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tsp