Die Pressestelle des BVerfG versendet Pressemittteilungen zu Urteilen bereits vor Urteilsverkündung an Journalisten. Dagegen ging die AfD vor und scheiterte mit ihrer Klage bereits in erster Instanz. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte nun die Ansicht des VG Karlsruhe.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat einen Antrag des AfD-Bundesverbands auf Zulassung der Berufung in einem Klageverfahren abgelehnt, mit dem sich die AfD gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wandte, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits einige Stunden vor Urteilsverkündung mit sog. Sperrerklärungen versehen an Journalisten herauszugeben (VGH Mannheim, Az. 14 S 2096/22).
Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos
In dem in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe geführten Klageverfahren wollte die AfD gerichtlich feststellen lassen, dass die Bekanntgabe einer Pressemitteilung des BVerfG zu einem von der AfD geführten Organstreitverfahren bereits am Vorabend der Verkündung an die Mitglieder des Vereins „Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.“ verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verletzt habe. Anlass hierfür war die Praxis des BVerfG, den Mitgliedern dieses Vereins seine Presseerklärungen in anstehenden Entscheidungen in Papierform und mit einer sog. Sperrfrist versehen bereits am Vorabend des Verkündungstermins zur Verfügung zu stellen, noch bevor die Beteiligten des Verfahrens selbst über dessen Ausgang informiert wurden.
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Die AfD sah sich dadurch in verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und wollte auch Rechte ihrer Vertreter, die sie ebenfalls als verletzt ansah, geltend machen. Das VG hatte die Klage abgewiesen. Es entschied, dass die Pressearbeit des BVerfG keine Rechte der AfD verletze (Urt. v. 26.08.2022, Az. 3 K 606/21). Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 nun abgelehnt.
Keine Einflussnahme durch Pressestelle
Zur Begründung hat der VGH unter anderem ausgeführt, dass die AfD nicht dargelegt habe, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG bestünden.
Verwaltungsgerichte seien nicht dazu berufen, die Rechtsprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu überprüfen. Akte auch des BVerfG, die nicht zur Rechtsprechung gehörten, sondern als Verwaltungstätigkeit des Gerichts einzuordnen seien, könnten zwar unter Umständen durch die Verwaltungsgerichte kontrolliert werden. Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung wende sich an die Gerichte auch nicht nur dann, wenn sie Recht sprächen, sondern sei insbesondere auch von den Gerichtsverwaltungen zu beachten, soweit diese auf den Gang eines gerichtlichen Verfahrens Einfluss nähmen.
Die AfD habe aber weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass die als Gerichtsverwaltungsbehörde tätig werdende Pressestelle des BVerfG noch auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens Einfluss nehme, wenn sie – wie hier geschehen – eine Pressemitteilung am Abend und wenige Stunden vor dem Verkündungstermin mit einer Sperrerklärung versehen an einzelne Pressevertreter herausgebe.
Die Pressemitteilung werde in der Praxis des BVerfG zu einem Zeitpunkt herausgegeben, in dem die Entscheidungsgründe der zu verkündenden Entscheidung bereits abgestimmt seien. Auf die Entscheidungsfindung des Gerichts habe die Praxis der Vorab-Herausgabe einer Pressemitteilung bei diesem Sachstand und in diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe die AfD nicht dargelegt.
Das VG hatte in dem angefochtenen Urteil nicht entschieden, ob die Praxis des BVerfG zur Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig sei, weil es der Auffassung war, dass das BVerfG mit der Vorab-Herausgabe jedenfalls keine auf dem Verwaltungsrechtsweg zu prüfenden subjektiven Rechte gerade der Klägerin verletzt hat. Aus demselben Grund hat auch der VGH nicht darüber entschieden, ob die genannte Praxis des BVerfG in vollem Umfang objektiv rechtmäßig ist.