Social Media ist für viele Unternehmen mittlerweile unumgänglich. Gerade um Reichweite zu erzeugen, ist ein präsenter Internetauftritt essentiell. Dazu gehört auch die Verwendung von Musik bei Reels und Videos auf Instagram und Co. Bei der Rechtslage sind hierbei aber einige Punkte zu beachten. Nicht jede darin angebotene Musik darf frei und unentgeltlich genutzt werden. Derzeit häufen sich die versendeten Abmahnungen von Kanzleien wie IPPC Law, die dann für Unternehmen schnell mehrere Tausend Euro bedeuten können.
Die Berliner Kanzlei IPPC Law (Storkower Str. 158, 10407 Berlin) mahnt aktuell bundesweit zahlreiche Unternehmer ab, die Musikstücke aus den Social-Media-Bibliotheken für ihre Postings und Reels verwenden. Hinter IPPC Law steckt der uns seit vielen Jahren bekannte Abmahnanwalt Daniel Sebastian, gegen den wir bereits Tausende Mandanten im Filesharing-Bereich vertreten.
Die nunmehr versendeten Abmahnungen werden wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung einer Tonaufnahme über einen gewerblichen genutzten Social-Media-Account versendet. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Abgeltung der Urheberrechtsverletzung eine Summe von gleich mehreren Tausend Euro. Greifen Sie auf unsere Erfahrung zurück und wehren Sie sich gemeinsam mit uns schnell, effektiv und zielführend gegen die Forderungen.
Jetzt gegen Ihre Abmahnung vorgehen
Musikstücke sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Damit sie auf Instagram genutzt werden dürfen, braucht es in der Regel eine Genehmigung des Rechteinhabers, eine sogenannte Lizenz. In der Praxis wäre auf dieser Grundlage aber gerade für Privatpersonen kaum eine Musiknutzung möglich, weil es zu umständlich wäre, für jedes Musikstück individuell die Rechte zu erwerben.
Meta hat als Mutterkonzern von Facebook und Instagram deshalb eine eigene Musikdatenbank ins Leben gerufen. Darin befinden sich Lieder, die benutzt werden können, um auf Instagram Content zu erstellen. Damit diese Lieder auf Instagram benutzt werden können, hat Meta Verträge mit verschiedenen Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der GEMA geschlossen.
Allerdings gibt es hier zwei unterschiedliche Musik-Bibliotheken: Private Nutzer haben die Instagram-Bibliothek mit vielen aktuellen Hits zur Verfügung, Unternehmensaccounts steht nur die Facebook Sound Collection zur Verfügung – mit einem deutlich weniger spektakulären Programm. Gerade aktuelle Songs stehen den Unternehmen meist nicht zur Verfügung.
Abmahnkanzleien fordern mehrere tausend Euro + Unterlassungserklärung
Die Kanzlei IPPC Law verlangt so für ein verwendetes Musikstück (z.B. den Song Pedro der Künstler Jaxomy x Agatino Romero x Raffaella Carrà der Rechteinhaber B1 Recordings GmbH) teilweise bis über 5.000,00 Euro. Sie teilt in den Abmahnungen mit, dass man nur durch Zahlung der Summe die Angelegenheit gütlich außergerichtlich beilegen könne. Wie hoch diese im Einzelfall ist, hängt sowohl vom Musikstück als auch der Art der Nutzung ab. Hat man mehrere Musikstücke über einen längeren Zeitraum genutzt, können das schnell auch Summen in fünfstelliger Höhe sein.
Zudem werden die Anwaltskosten für die Abmahnung geltend gemacht. Bei Abmahnungen gewerblicher Nutzer kommt die Deckelung der Anwaltsgebühren nach § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz nicht in Betracht, sodass sie sich aus dem „Streitwert“ errechnen. Das bedeutet: Je höher die Schadenersatzforderung, desto höher die Anwaltskosten. IPPC Law setzt hier beispielsweise einen Wert zur Berechnung der Anwaltskosten mindestens mit 16.500 Euro, teilweise auch darüber, an.
Und schließlich wird man dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der man unter Androhung einer hohen Vertragsstrafe verspricht, die Rechtsverletzung nicht zu wiederholen. Hier sind die Fristen bewusst sehr kurz gesetzt, so dass diese häufig nur wenige Tage lang gesetzt sind. Bevor man dies unterschreibt, ist es sehr ratsam, sich mit einem Anwalt zu besprechen, sonst drohen hohe Kostenrisiken. So ist es zum Beispiel möglich, diese Unterlassungserklärung nur modifiziert abzugeben. Wer es jedoch gänzlich unterlässt, dem droht ein Gerichtsverfahren, bei dem man im Fall des Unterliegens am Ende noch die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat. Daher sollten SIe sich schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen, um sich frühzeitig effektiv zur Wehr zu setzen. Unsere Experten bei WBS.LEGAL kennen das Vorgehen der Kanzlei IPPC Law um Daniel Sebastian ganz genau und können so die Verteidigungsstrategie perfekt für Sie maßschneidern. Lassen Sie die Abmahnung nicht auf sich sitzen, werden Sie aktiv und wehren Sie sich. Nur so kommen Sie zu Ihrem Recht!
Was gilt für Unternehmen und was für Privatpersonen?
Die Nutzungsbedingungen von Facebook und Instagram besagen: „Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“ Deutlicher wird Instagram in seinen speziellen Nutzungsbedingungen, wenn es um die Nutzung der Musikbibliothek geht: „Bestimmte Business-Konten oder Beitragsarten können jedoch nicht darauf zugreifen. Der Grund dafür ist, dass sich unsere Vereinbarungen mit den Rechteinhabern lediglich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik beschränken. Konten, die nicht auf unsere lizenzierte Musikbibliothek zugreifen können, steht die Sound Collection von Facebook zur Verfügung.“
Das zeigt: Instagram hat Lizenzen mit Rechteinhabern bzw. der GEMA abgeschlossen. Diese erstrecken sich nach dem neuen Urheberrechtsdiensteanbietergesetz (§ 6 UrhRDaG) automatisch auch auf Nutzer, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen. Gemeint sind Nutzer, die ihre ihre Inhalte ohne Gewinnerzielungsabsicht teilen oder wenn die Gewinne, die die hochgeladenen Inhalte einbringen, nicht erheblich sind. Ist Social Media aber eine echte Einnahmequelle für Unternehmen, Influencer, Selbständige und Co., sollte die Nutzung der Instagram-Bibliothek auf jeden Fall vermieden werden.
Einzige Ausnahme ist die – weniger beliebte – Facebook Sound Collection. Erreichbar ist die Sound Collection über das Creator Studio von Meta – ein Angebot, über das man alle Inhalte für die Social-Media-Plattformen von Meta gestalten und planen kann. Creator Studio ist allerdings eine Desktop-Anwendung und nicht direkt aus der Instagram-App nutzbar. Die heruntergeladene Musik muss man dann über ein Schnittprogramm in sein Video einbauen und dieses erst dann wieder in die App hochladen. Hier sollte man sich die Bedingungen allerdings genau durchlesen. Insbesondere sollte man alle Pflichtangaben, z.B. einen eventuell notwendigen Urhebervermerk, machen. Die Angaben dafür bekommt man in der Sound Collection direkt über einen Infobutton, wenn man auf das große „I“ neben dem Musiktitel klickt. Hier öffnet sich ein Kasten, in dem der Musiker oder die Musikerin genannt ist.
Alternative Möglichkeiten für Unternehmen, Reels mit Musik zu hinterlegen
Abgesehen davon müssten Unternehmen eigentlich mit den einzelnen Künstlern oder den Verwertungsgesellschaften wie der GEMA Verträge schließen, welche die Nutzung erlauben. Praktisch ist das jedoch schwer umsetzbar.
Alternativ kann man lizenzfreie Musik aus anderen Musikbibliotheken verwenden oder Lieder mit CC-Lizenz suchen, welche die gewerbliche Nutzung erlaubt. Hier ist es aber ganz wichtig, die Lizenzbedingungen auch zu lesen und zu schauen, ob die eigene Form der Nutzung wirklich erlaubt ist. Auch hier müssen die Bedingungen – etwa die Namensnennung des Rechteinhabers oder ein mögliches Veränderungsverbot – müssen unbedingt beachtet werden.
Einige Unternehmen sind auf die Idee gekommen, den Account kurzfristig privat zu stellen, um vollen Zugriff auf die Instagram-Musikbibliothek zu haben. Davon ist abzuraten, wenn man seinen Instagram-Account nicht verlieren will und man keine Abmahnungen der Musikindustrie riskieren möchte. Wenn man einfach den Account auf privat ändert und dann das volle Angebot der Musikbibliothek nutzt, stellt das eine Urheberrechtsverletzung dar.
Bestehende Postings ohne Lizenzen
Wenn man bereits bestehende Postings mit Musik ohne Lizenzen hochgeladen hat, empfiehlt es sich, diese zu überarbeiten. Man kann in etwa den Beitrag neu hochladen, ohne die Audiospur zu verwenden. Denn es ist klar, dass Meta nur Musiklizenzen für die private Nutzung besitzt.
Schützen Sie Ihre Rechte mit WBS.LEGAL
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Musiknutzung aus den Bibliotheken der Social-Media-Plattformen erhalten haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite. Die damit verbundenen Kosten können für Sie schnell erheblich sein, und die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung kann ebenso schwerwiegende Folgen haben. Unsere erfahrenen Anwälte bei WBS.LEGAL unterstützen Sie kompetent und engagiert, um Ihre Interessen zu wahren und unnötige Belastungen zu vermeiden. Wir vertreten seit Jahren Betroffene gegen Kanzleien wie IPPC Law und kennen das Vorgehen der Gegenseite ganz genau. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie sich von uns beraten – gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Situation. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).