Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Live-Streaming – Wie beantragt man eine Rundfunklizenz für einen Internetsender?

Wer einen Rundfunksender betreibt, benötigt in Deutschland eine entsprechende Rundfunk- oder Sendelizenz. Ohne eine solche rechtliche Zulassung darf man nicht senden. Doch was ist eigentlich Rundfunk? Wann benötigt mein Live-Stream eine Sendelizenz? Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sinn und Zweck der Rundfunkregulierung ist die Aufrechterhaltung einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie die Sicherung der Meinungsvielfalt. Das gilt auf allen Verbreitungswegen wie Satellit, Kabel oder Terrestrik und dem Internet. Denn Anbieter, die ein Millionenpublikum erreichen, sind theoretisch in der Lage, Menschen zu beeinflussen. Es besteht die Gefahr gezielter Fehlinformation oder einseitiger Berichterstattung. Um dem daraus erwachsenden Missbrauchspotenzial zu begegnen, wird der Rundfunk vornehmlich durch die Landesmedienanstalten reguliert.

Doch was zählt eigentlich zum Rundfunk? Während dieser Begriff historisch gesehen das klassische Fernsehen und Radio umfasste, hat die Entwicklung des Internets eine Vielzahl von neuen Sendeformaten hervorgebracht, die sich nun um eine Sendelizenz bewerben müssen.

YouTube-Video: Wie beantragt man eine Rundfunklizenz?

Gerade in letzter Zeit wird verstärkt von Streaming-Angeboten verlangt, sich um eine solche Lizenz zu bemühen. Bisher hatten sich die Landesmedienanstalten in der Frage zurückgehalten, ob sie eine Zulassung einfordern sollten oder nicht und zunächst den Markt beobachtet. Aktuell ergreifen sie aber die Chance, sich in der Debatte über Kontrolle im Internet als Lösung anzubieten.

Falls auch Sie als Internet-Anbieter darunter fallen, mag Ihnen diese Situation Sorgen bereiten. Doch so bürokratisch und kompliziert, wie dies zunächst erscheinen mag, ist der Aufwand nicht. Wir helfen Ihnen!

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Was ist überhaupt Rundfunk?

Der Begriff Rundfunk stammt aus Artikel 5 des Grundgesetzes und wurde zunächst durch das Bundesverfassungsgericht konkretisiert. Inzwischen ist er einem Vertrag zwischen den Bundesländern – dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) – definiert. Sinngemäß versteht man darunter einen linearen Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet. Er verbreitet ausgewählte Angebote, die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflussen können, entlang eines Sendeplans in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Dabei zeichnen sich Rundfunkprogramme durch eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten aus.

YouTube-Videos

Vom zulassungspflichtigen Rundfunk abzugrenzen sind zunächst audiovisuelle, elektronisch verbreitete Angebote, insbesondere aus dem Online-Bereich (sog. Telemedien). Die Verbreitung von Telemedien-Angeboten ist zulassungs- und anmeldefrei. Hierzu gehören vor allem Podcasts oder Videos auf Mediatheken oder Texte, die online von Servern heruntergeladen werden können, aber nicht live verbreitet werden. Aber auch Web-TV oder Web-Radioprogramme, die nur von weniger als 500 potenziellen Nutzern zur gleichen Zeit live empfangen werden können, sind als Telemedien und nicht als Rundfunk zu qualifizieren.

Auch die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen im Internet (sog. Webradio oder Internetradio) ist zulassungsfrei, muss aber angezeigt werden. Für sie gelten zumindest die rundfunkrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Programms (z.B. Jugendschutz und die Regulierung von Werbung im Programm).

Wann gilt Ihr Internet-Angebot als Rundfunk?

Bei Live Streams im Internet ist die Abgrenzung zwischen Rundfunk und nicht zulassungspflichtigen Telemedien nicht immer leicht.

Grundsätzlich gilt: Jedes Internet-Angebot muss einzeln geprüft werden – hier empfiehlt es sich, einen auf das Rundfunkrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Für die eigene Selbsteinschätzung dienen folgende Fragen:

  • Verbreiten Sie Ihr Angebot live (linear)?

Linear ist ein Angebot immer dann, wenn die Nutzer den Start oder das Ende des Programms nicht selbst bestimmen können. Live Streams sind immer linear – sie werden beinahe simultan an den Zuschauer übermittelt.

Anders zu beurteilen sind Sendungen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, wie etwa Video-On-Demand oder ein YouTube-Kanal mit abrufbaren Videos.

  • Richtet sich Ihr Angebot an mindestens 500 potenzielle Nutzer gleichzeitig?

Hier kommt es nicht darauf an, wie viele Personen am Ende tatsächlich das Angebot konsumieren, sondern darauf, ob das Angebot sich an so viele Personen richtet und tatsächlich angeboten wird. Dafür muss der Server mindestens 500 Zugriffe gleichzeitig erlauben.

  • Sind die Inhalte in ihrer Ausstrahlung zeitlich vorhersehbar?

Je regelmäßiger ein Angebot ausgestrahlt werden soll, desto eher wird es als erlaubnispflichtiger Rundfunk zu qualifizieren sein. Stets ist dies der Fall, wenn es einen Sendeplan dafür gibt oder die Sendung „rund um die Uhr“ läuft. Eine lediglich sporadische Verbreitung wie etwa gelegentliche Hangouts ist hingegen nicht erfasst.

  • Ist Ihr Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet? 

Das Verbreiten von Bildern ohne jegliche weitere Bearbeitung ist keine solche Gestaltung – wie etwa die unkommentierte Übertragung eines Fußball-Spiels. Eindeutig ist dieses Kriterium hingegen erfüllt, wenn das Angebot tatsächlich von einem Journalisten aufbereitet wurde oder von einem Presseunternehmen stammt.

Schließlich fallen solche Angebote nie unter den Rundfunkbegriff, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

  • Ist Ihr Angebot umfangreich und ausdifferenziert gestaltet? 

Je geplanter, umfangreicher und ausdifferenzierter das Angebot ist (z.B. verschiedene Sendungen oder Sendungsbestandteile), desto eher unterfällt es dem Rundfunkbegriff.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Sendelizenz erfüllen?

Antrag unterschreiben

Stellt die zuständige Landesmedienanstalt offiziell fest, dass ein Angebot als Rundfunk zu qualifizieren ist, so hat man die Wahl – entweder man stellt innerhalb von 6 Monaten einen Zulassungsantrag auf eine Sendelizenz oder aber man passt das eigene Angebot innerhalb von drei Monaten so an, dass es keiner Zulassung mehr bedarf.

Entscheidet man sich für die Zulassung, so gilt es, einige juristische Hürden zu nehmen. Dabei sind die Anforderungen für eine „kleine Zulassung“ für ein reines Internet-Angebot schlanker als bei der großen Zulassung für Satellit und Kabel etc.

Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich für bundesweite Angebote aus den §§ 20 ff RStV sowie im Übrigen aus den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer – z.B. in Köln nach den §§ 4 ff Landesmediengesetz NRW. Die Landesmedienanstalt NRW stellt auf ihrer Homepage ein „Merkblatt zur Zulassung bundesweiten Fernsehens“ bereit.

Zunächst sollte man den schriftlichen Antrag bei der Landesmedienanstalt stellen, in deren Gebiet man seinen Wohnsitz hat. In dem Antrag muss man zunächst beschreiben, was für ein Programm man machen will. Zusätzlich muss man eine Zahl von Unterlagen beibringen und einige formale Erklärungen einreichen, damit das Zulassungsverfahren beginnen kann.

In persönlicher Hinsicht müssen die natürlichen Personen oder die Vertreter von Gesellschaften primär folgende Voraussetzungen erfüllen, also vor allem:

  • unbeschränkt geschäftsfähig – also mindestens 18 Jahre alt – sein,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  • nicht als Vereinigung verboten sein,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und gerichtlich verfolgt werden können,
  • darlegen, wie die Beteiligungsverhältnisse sind, also wer sich hinter der Sendung verbirgt
  • ein Führungszeugnis vorlegen
  • die Gewähr dafür bieten, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstalten (z.B. allgemeine Programmgrundsätze, werbe- und Sponsoringregelungen, Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde und der Jugend sowie Gewinnspielregelungen).
  • einen Jugendschutzbeauftragten festlegen

In sachlicher Hinsicht müssen die Personen oder Gesellschaften vorweisen, dass sie das Programm wirtschaftlich stemmen können und mit wie viel Personal sie es betreiben wollen.

Wir sind bekannt aus


Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?

Wenn der Antrag eingegangen ist, prüft die Zentrale der Landesmedienanstalt, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dann wird der Antrag an die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) weitergegeben. Zudem wird er der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zugeleitet, welche die Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt prüft. Anschließend geht der Antrag wieder zurück die ZAK und abschließend wieder in die Landesmedienanstalt, welche über die Zulassung entscheidet.

Eine Genehmigung wird als bundesweite Zulassung – in NRW – für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt.

Das ganze Zulassungsverfahren dauert maximal 3 Monate.

Was kostet der Antrag auf eine Rundfunklizenz?

Beschränkt sich das zu lizensierende Programm nur auf die Verbreitung im Internet, liegt der Gebührenrahmen für eine Sendelizenz offiziell zwischen 1.000 und 10.000 €. Die konkreten Gebühren richten sich aber nach dem Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert der Firma. Bei reinen Internetangeboten werden sie zwischen 1000 und 2500 € liegen.

Welche Strafen drohen, wenn man ohne Rundfunklizenz streamt?

Ja, tatsächlich droht der RStV in diesem Fall eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro an. Allerdings werden solche hohen Strafen bei einem Internetsender nicht verhängt werden – das Kostenrisiko ist dennoch nicht zu unterschätzen.

Wir beantragen die Rundfunklizenz für Sie

Rafaela Wilde, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

All diese bürokratischen Hürden mögen kompliziert und unübersichtlich klingen – doch lassen Sie sich nicht verunsichern. Es ist sowohl in Bezug auf den Aufwand, die Zeit und die finanziellen Mittel absolut machbar.

Mit unserer Hilfe haben Sie schnell alle Unterlagen beisammen, können den Antrag einreichen und halten schon bald darauf Ihre Rundfunklizenz in den Händen.

Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zum Hörer oder Zuschauer – Schritt für Schritt und individuell, je nach Bedarf.

Seit dem erfolgreichen Launch des Musiksenders VIVA betreut Medienrechtsanwältin Rafaela Wilde seit nunmehr 24 Jahren unterschiedlichste Projekte, wie etwa die Lizensierung von Sendern auf allen Verbreitungswegen: Kabel, Satellit, Terrestrik oder Internet. Wir begleiten medienrechtliche Verfahren und regulatorische Fragen. Unsere Mandanten profitieren dabei von unseren guten, langjährigen Kontakten zu den Landesmedienanstalten und in die Medienpolitik.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht


VG Wort: BGH legt EuGH Fragen zur Regelung der Herausgebervergütung vor

  • 21.11.2024

Inhalt Autor klagt gegen VG Wort OLG München hatte Regeln zur Herausgebervergütung verworfen BGH setzt Verfahren aus Die VG Wort hat jahrelang das für Urheber eingesammelte Geld auch an Herausgeber ausgeschüttet. In der bisherigen Form zu Unrecht, urteilt das OLG München. Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und […]

Auf „Follower“-Anzahl kommt es nicht an: Beleidigung von Politikern auf Social Media

  • 05.11.2024

Inhalt Verurteilung wegen „Politikerbeleidigung“ „Politiker“-Personenkreis ausgeweitet Ihr Recht der persönlichen Ehre wurde verletzt? Wir helfen Ihnen! Um sich auf Social Media wegen der Beleidung eines Politikers strafbar zu machen, braucht es nur eine rechtswidrige Äußerung. Auf eine Mindestanzahl an Followern komme es dabei nicht an, so das OLG Zweibrücken. […]

Bewusster Gerichts-Leak trotz Verbot: Arne Semsrott kämpft für Pressefreiheit

  • 22.10.2024

Inhalt Beschlüsse zur Telefonüberwachung gegen Letzte Generation veröffentlicht Semsrott will Paragrafen zu Fall bringen Arne Semsrott hatte Gerichtsbeschlüsse gegen die „Letzte Generation“ verbotswidrig veröffentlicht. Er nahm ein Verfahren gegen sich in Kauf, um ein größeres Ziel zu erreichen. Für ihn geht es im Fall um nicht weniger als die […]