Eine AfD-Referentin fällt bei einer Sicherheitsprüfung durch. Die Welt schreibt darüber – und bringt sie in Zusammenhang mit möglicher China-Spionage, ohne dabei ihren Namen zu nennen. Ob das erlaubt war und warum dies keine Verdachtsberichterstattung gewesen ist, hat das LG Berlin II nun geklärt.

Berichtet eine Zeitung auf der Grundlage gesicherter Tatsachen und überlässt dem Leser die Bewertung, so liegt keine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II entschieden. Die namentlich nicht genannte, aber identifizierbare Referentin einer Bundestagsfraktion habe keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Meinungs- und Pressefreiheit überwiege in diesem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Gericht betonte: Investigativer Journalismus dürfe Personen identifizierend benennen, wenn dies zur Nachprüfbarkeit notwendig sei (LG Berlin II, Urteil vom 06.03.2025, Az. 27 O 231/24).

Pressebericht der „Welt“ über AfD und China-Verbindungen

Der Fall betraf eine Mitarbeiterin der Bundestagsfraktion der AfD. Diese arbeitete als Referentin im „Arbeitskreis Außen“ und war zuvor für einen ehemaligen Bundestagsabgeordneten tätig, der durch seine Nähe zur Volksrepublik China aufgefallen war.

Die Zeitung „Die Welt“ veröffentlichte nach der Festnahme eines Mitarbeiters von Maximilian Krah (AfD) einen Online-Artikel mit dem Titel „Die ominöse China-Allianz in der AfD“ sowie eine Print-Version unter dem Titel „In den Fängen des Drachen“. In dem Artikel wurde auch über die Referentin berichtet. Zwar wurde ihr Name nicht vollständig genannt, doch durch die Beschreibung ihrer Tätigkeit und Herkunft war sie für Leser identifizierbar.

Die Autorin des Artikels erwähnte unter anderem, dass die Referentin eine Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden habe und keinen Zugang zu sicherheitsrelevanten Unterlagen im Bundestag habe. Auch sei ihre frühere Tätigkeit für den genannten Abgeordneten thematisiert worden. Die Referentin sah in dieser Darstellung eine unzulässige Verdächtigung. Sie sah sich durch den Artikel ebenfalls in Verdacht stehend, für China zu spionieren. Sie beantragte deshalb beim LG Berlin II, der Welt die weitere Verbreitung dieser Aussagen zu untersagen, da dies die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzen würde. Der Forderung, diese Aussagen und andere zu unterlassen, kam die Welt in der Folge nicht nach. Auch die Unterlassungsklage vor dem LG Berlin II war nun nicht erfolgreich.

tsp

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Verdachtsberichterstattung Presse

Gegen wen findet die Berichterstattung statt?(erforderlich)

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Tatsachen und Meinungen

Die Richter erklärten, die AfD-Politikerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung. Sie werde nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Was darf die Presse und wo sind die Grenzen?

Zwar sei die Referentin durch die Äußerungen im Artikel identifizierbar gewesen. So reiche die Kombination aus Herkunft, Funktion und früherer Tätigkeit aus, um eine Person wiederzuerkennen. Trotzdem sei die Berichterstattung nicht rechtswidrig.

Zunächst sei es keine Verdachtsberichterstattung, denn Verdachtsäußerungen lägen nur vor, wenn der Verfasser deutlich mache, dass ein Sachverhalt lediglich möglich sei. Im vorliegenden Fall habe die Welt jedoch keine ungeklärten Tatsachen behauptet, sondern wahre Informationen zusammengetragen. Die Berichterstattung enthalte Werturteile, die auf unstreitigen Tatsachen beruhten. Der Artikel lege die Informationen offen, ziehe daraus aber keine eigenen Schlüsse, denn dies bleibe dem Leser überlassen.

Zudem handele es sich nicht um eine verdeckte Aussage. Solche lägen nur vor, wenn ein Autor dem Leser bestimmte Schlussfolgerungen nahelege, ohne sie offen auszusprechen. Nach Überzeugung des LG Berlin II habe der Artikel aber keine solche Aussage gemacht. Die Darstellung habe vielmehr nur Fakten aneinandergereiht. Die Presse habe damit ihre Aufgabe erfüllt, gesellschaftlich relevante Informationen zugänglich zu machen.

Investigativer Journalismus: Leser muss eigenständige Bewertung vornehmen können

Auch stehe die AfD-Mitarbeiterin nicht im Mittelpunkt des Artikels. Sie sei nur ein Beispiel in einem größeren Zusammenhang. Der Artikel habe vor allem über mögliche Verbindungen der Partei zur Volksrepublik China berichtet. Ihre Erwähnung sei in diesem Rahmen erfolgt.

Bei der rechtlichen Abwägung zwischen ihrem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit kam das LG daher zu dem Ergebnis, dass hier die Meinungsfreiheit überwiege. Die Referentin sei nur in ihrer sogenannten Sozialsphäre betroffen – also in ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Stellung, nicht aber in ihrer Privatsphäre. Die Leser könnten zwar Zweifel an ihrer Integrität entwickeln, doch diese Zweifel beruhten auf tatsächlichen, bekannten Umständen. Daher sei die Beeinträchtigung hinzunehmen.

Der Welt-Artikel sei dem investigativen Journalismus zuzurechnen und bediene ein hohes öffentliches Interesse. Gerade bei solchen Themen sei es laut LG notwendig, konkret zu berichten und Personen auch identifizierbar zu benennen, um dem Leser eine eigenständige Bewertung zu ermöglichen und den Artikel nachvollziehbar zu machen. Das Identifizieren von Personen sei zulässig, solange dies nicht stigmatisierend oder herabwürdigend sei. Eine solche Wirkung sei im Fall der AfD-Referentin jedoch nicht gegeben. Sie sei weder mit vollem Namen genannt worden noch stehe sie im Zentrum des Artikels.

Auch die Aussage, wonach eine Anfrage an die Referentin unbeantwortet geblieben sei, beanstandete das LG nicht. Selbst wenn diese Aussage nicht wahr wäre, sei sie nicht geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht erheblich zu verletzen.

Unseren ausführlichen Beitrag zur Verdachtsberichterstattung finden Sie hier.

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