Der Streit mit dem Bundeskanzleramt um dessen Auskunftspflichten hat ein Berliner Journalist nun doch verloren. In dem Prozess ging es um vertrauliche Hintergrundgespräche zwischen Politikern und Journalisten. Das OVG Berlin Brandenburg wies die Klage des Tagesspiegel-Redakteurs ab. In der Vorinstanz war der Journalist noch erfolgreich gewesen.

Von Tischbeinahe – Eigenes Werk, CC BY 3.0

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. Juni 2022 die Klage eines Journalisten, der Redakteur beim Berliner Tagesspiegel ist, gegen das Bundeskanzleramt auf Erteilung von Auskünften zu den im Jahr 2016 vom Bundeskanzleramt bzw. der damaligen Bundeskanzlerin geführten Hintergrundgesprächen abgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2022, Az. OVG 6 B 1/21). Damit hat es das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2020 geändert.

Das Bundeskanzleramt hatte es seinerzeit abgelehnt, die von dem Redakteur unter Verweis auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch erbetenen Auskünfte zu Datum, Veranstaltungsort, Themen, Teilnehmern und den konkreten Inhalten aller im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramts – auch die mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel zu erteilen. Der Redakteur berief sich unter anderem auf den vertraulichen Charakter von Hintergrundgesprächen. Diese sogenannten Hintergrundgespräche sind Gespräche zwischen Vertretern des Kanzleramts und Journalisten, über die Vertraulichkeit verabredet wird. Teilweise nimmt an diesen Gesprächen auch der Bundeskanzler teil.

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Rolle rückwärts vor dem OVG

Der Journalist zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, das ihm auch Recht gab. Das Bundeskanzleramt sei verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft über sogenannte Hintergrundgespräche zu geben. Der aus Art. 5 Grundgesetz folgende presserechtliche Auskunftsanspruch gewähre dem Journalisten einen entsprechenden Anspruch auf die verlangten Informationen (Urt. v. 13.11.2020, Az. VG 27 K 34.17).

Der 6. Senat des OVG sah dies nun gänzlich anders. Das Gericht entschied, dass die von dem Redakteur verlangten Informationen zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt beim Bundeskanzleramt nicht vorhanden seien. Die Informationen zu den Hintergrundgesprächen seien weder in Akten oder Vorgängen des Bundeskanzleramts dokumentiert noch bei im Bundeskanzleramt tätigen Personen abzufragen. Sämtliche Personen, die für das Bundeskanzleramt an den Hintergrundgesprächen teilgenommen haben könnten, seien im Zuge des Regierungswechsels ausgeschieden.

Das Bundeskanzleramt sei auch nicht verpflichtet zu ermitteln, welche weiteren bei ihm tätigen Personen potenziell in der Lage wären, hierzu Angaben zu machen. Ansonsten würde die Grenze zu einer vom Bundeskanzleramt nicht geschuldeten Sachverhaltsermittlung überschritten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

tsp