Ein Eilantrag der Partei „Die PARTEI“ auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Hörfunkprogramm „YOU FM“ war erfolgreich. Nach dem VG Frankfurt Main seien in Zweifelsfällen zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlwerbesendungen zur Ausstrahlung freizugeben.
Mit Beschluss hat das für das Rundfunkrecht zuständige Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main dem Eilantrag der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots einer politischen Partei im Hörfunkprogramm „YOU FM“ stattgegeben (VG Frankfurt, Az. 1 L 1559/24.F).
Die Partei „Die PARTEI“ des Satirikers und Europaabgeordneten Martin Sonneborn beantragte beim Hessischen Rundfunk (hr) die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots für die anstehende Europawahl im Hörfunkprogramm „YOU FM“.
Der Werbespot besteht im Wesentlichen aus einem Ausschnitt aus dem Musiksong „Bezahlen“ von Ikkimel sowie im Anschluss einer Ansage die Europakandidatin der PARTEI, Sybille Berg. Der hr lehnte die Ausstrahlung ab, weil gegen Bestimmungen des Jugendschutzes verstoßen werde. In dem Musikstück werde der Geschlechtsakt mit Gewalt verbunden und zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsakt nur gegen Bezahlung gewollt sei.
Hiergegen wendet sich DIE PARTEI mit ihrem Eilantrag. Sie ist der Auffassung, dass staatliche Stellen nicht das eigene Moralempfinden über die Parteienfreiheit stellen dürften. Das Musikstück sei für Jugendliche frei verfügbar, etwa bei Streaminganbietern. Das in dem Wahlwerbespot genutzte Musikstück setze sich ironisch-zuspitzend mit dem nach wie vorherrschenden Frauenbild auseinander.
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Jetzt abonnierenWahlwerbespot von „DIE PARTEI“ muss ausgestrahlt werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat den hr nun verpflichtet, den von DER PARTEI übermittelten Wahlwerbespot am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr im Hörfunkprogramm „YOU FM“ zu senden. Die Intendanten dürften im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Rundfunkanstalten Wahlspots der politischen Parteien nur dann wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetze zurückweisen, wenn der Verstoß evident sei und nicht leicht wiege.
Zwar sei zuzugeben, dass der Liedtext des von DER PARTEI verwendeten Ausschnitts durchaus nicht frei von jugendschutzrechtlichen Bedenken sei. Eine im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erforderliche schwere Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sei aber nicht mit hinreichender Evidenz anzunehmen. Gerade in Anbetracht der grundgesetzlich verankerten Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes genüge allein die Verwendung anzüglicher, vulgärer und bewusst provozierender Sprache in dem Lied-Ausschnitt nicht, um eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seien in Zweifelsfällen zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlwerbesendungen zur Ausstrahlung freizugeben.
Gegen den Beschluss kann noch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
tsp