Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki ist vor dem LG Köln erneut gegen eine Berichterstattungen der BILD vorgegangen – auch dieses Mal mit Erfolg. Das Boulevard-Blatt muss es unterlassen, weiter darüber zu schreiben, dass der Kardinal über die Personalakte eines umstrittenen Pfarrers informiert war, der später befördert wurde.

Von © Raimond Spekking , CC BY-SA 4.0

Laut der Bild wusste Woelki davon, dass ein umstrittener Pfarrer mit einem Minderjährigen sexuelle Handlungen vollzogen haben soll, doch beweisen konnte die Zeitung das aber nicht. Das Landgericht Köln (LG) hat es dem Mutterkonzern der Bild, der Axel Springer SE daher untersagt, weiterhin im Zusammenhang mit Woelki zu berichten (Urt. v. 26.04.2023 Az. 28 O 293/21).

Der 66-jährige Woelki wehrte sich in einem Verfahren gegen einen Online-Artikel, in dem die Bild über die Beförderung eines umstrittenen Pfarrers berichtet hatte. Dieser hatte vor Jahren mit einem 16-jährigen Prostituierten Sex gehabt. Laut der Bild wusste Kardinal Woelki im Vorfeld der Beförderung bereits von dem Fall. Die Bild behauptete, Woelki habe die Personalakte bei der Ernennung des Pfarrers gekannt und auch von einer Warnung seitens der Polizei solle er gewusst haben.

Woelki indes behauptete, dass die Bild fälschlicherweise berichtet habe, dass er bei der Ernennung des Pfarrers dessen Personalakte gekannt und von einer Warnung der Polizei gewusst habe. Erst kürzlich hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem weiteren Verfahren mit den Äußerungen auseinandergesetzt und diese im Zusammenhang mit dem Kölner Kardinal untersagt. Woelki hatte hier eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Während der Springer-Verlag die Berichterstattung für rechtlich zulässig hielt, verlangte Woelki die Unterlassung der entsprechenden Äußerungen, welche in Artikeln am 03. Mai 2021 sowie in einer ergänzenden Fassung am 04. Mai 2021 erschienen waren.

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Keine Beweise seitens der BILD

Das LG Köln entschied nun zugunsten Woelkis. Der in der Kritik stehende Kölner Kardinal hatte insofern gerichtlich erneut Erfolg. Die Bild muss es daher unterlassen, die zur Diskussion gestandenen Äußerungen aus Artikeln zu verbreiten. Die Berichte würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht Woelkis verletzen.

Die Artikel der Bild seien nach Ansicht des Gerichts so zu verstehen, dass Woelki die Personalakte des beförderten Priesters und damit auch der Polizeibericht im Vorfeld der Beförderung gekannt habe. Laut Urteil hätte die Axel Springer SE und ein beklagter Journalist „aufgrund der Ehrenrührigkeit der Äußerungen“ vor Gericht beweisen müssen, dass Woelki den Inhalt der Dokumente kannte, als er über die Beförderung des Pfarrers entschied. Dies sei aber gerade nicht gelungen.

Woelki bestand im Verfahren darauf, dass ihm die Personalakte nie bekannt war und er von den Vorfällen nichts gewusst habe. Die Vernehmungen entsprechender Zeugen stützten sich bloß auf Vermutungen, hätten aber laut Gericht kaum Substanz. Eindeutige Beweise habe es nie gegeben.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

agr/tsp