Der Profifußballer Youssoufa Moukoko von Borussia Dortmund hat vor dem LG Frankfurt am Main gegen die spekulative Berichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ geklagt. Das Gericht musste sich in einem Eilverfahren damit befassen, wie weit die Spekulationen gegen einzelne, bekannte Personen gehen darf.
Youssoufa Moukoko ist ein junger Fußballer bei Borussia Dortmund und erlebt seit einigen Jahren einen großen Hype um sein sportliches Talent. Er steht als jüngster Spieler der Bundesliga und der Champions League häufig im Mittelpunkt der sportlichen Berichterstattung.
Immer wieder wird er aber auch Opfer von Medienberichten, die über sein wahres Alter spekulieren. Zuletzt berichtete „Der Spiegel“ im November 2022 über sein „angebliches Alter und die Herkunft des Nationalspielers“. Gegen diesen Artikel legte Moukoko Klage ein. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat am 21.02.2023 entschieden (Az. 2-03 O 425/22).
Alternative Geburtsdaten von Moukoko
Der Profifußballer sah sich durch die Äußerungen des Magazins in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Seiner Ansicht nach betrafen die Äußerungen seine Privatsphäre. Sofern die Darstellungen in der angegriffenen Berichterstattung nicht schon als falsche Tatsachenbehauptung zu verstehen seien, sondern als Gerücht oder bloße Verdachtsäußerung, fehle ihnen ein Mindestmaß an Beweistatsachen.
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Das Magazin „Der Spiegel“ hatte berichtet, dass eine Nachbeurkundung der offiziellen Geburtsdaten des Fußballers in Hamburg vorläge. Eine Erklärung über die Prüfung der Richtigkeit der Beurkundung sei nach dem Artikel aber ausgeblieben. Nach diesen Daten sei Moukoko im November 2004 geboren worden. Auch der Vater des Profis bekräftigte die Richtigkeit der Daten.
Weiter berichtet der Spiegel über mögliche Drohungen aus dem Heimatland des Fußballers über eine mögliche Offenlegung der angeblich wahren Geburtsurkunde. Der Bericht erwähnt ein angeblich alternatives Geburtsdatum Youssoufa Moukokos für Juli 2000. Sollte es sich bei den Spekulationen des Magazins um eine Verbreitung unwahrer Tatsachen handeln, wäre eine Verbreitung unzulässig. Wenn an der Berichterstattung jedoch ein öffentliches Interesse bestünde und es ein Mindestmaß an Beweisanzeichen gebe, könne der Artikel des Spiegels als Verdachtsberichtserstattung zulässig sein.
LG Frankfurt gibt Moukoko teilweise Recht
In einem Urteil vom 21.02.2023 hat die Pressekammer des LG Frankfurt am Main entschieden, dass „Der Spiegel“ grundsätzlich über Zweifel am tatsächlichen Alter und der Herkunft des klagenden Profi-Fußballers berichten dürfe. Dafür gäbe es ein öffentliches Interesse und auch genügende Beweisanzeichen. Insoweit wurden die Äußerungen des „Der Spiegel“ durch die Pressekammer als zulässige Verdachtsberichterstattung eingestuft.
Teilweise war der Antrag des Profi-Fußballspielers Moukoko aber erfolgreich. Die Pressekammer untersagte in ihrem Urteil dem Spiegel einige Äußerungen über Tatsachen, die „Der Spiegel“ nicht glaubhaft gemacht hatte. Sofern in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden sein sollte, das LG Frankfurt am Main habe in seinem Urteil vom 21.02.2023 alle Äußerungen in dem Bericht des „Der Spiegel“ über den klagenden Profi-Fußballspieler für zulässig erklärt, treffe dies nicht zu.
Die Verfahrenskosten wurden nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu 70% dem klagenden Profi-Fußballspieler und zu 30 % dem beklagten Nachrichtenmagazin auferlegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Zunehmende Spekulationen über Herkunft von Fußballprofis
Der Bericht über Yousoufa Moukoko ist nicht der erste, in dem Alter und Herkunft von ausländischen Fußballern angezweifelt wird. 2019 wurden gegen Bakery Jatta, Spieler beim Hamburger SV, ähnliche Vorwürfe erhoben. Ihm wurde u.a. zur Last gelegt, sich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben. So soll Jatta angeblich über Alter und Herkunft falsche Angaben gemacht haben. Jatta wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft Hamburg angeklagt. Die Anschuldigungen konnten jedoch nie bewiesen werden, denn aus den Unterlagen des Bezirksamts waren keine belastenden Anhaltspunkte hervorgekommen.
lgü