Reisende können auch bei einer großen Verspätung ihres Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung haben. Dies ergibt sich aus einer heute gesprochenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.
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Vorliegend ging es unter anderem um Fluggäste, der Flug sich um 24 Stunden verspätet hatte. Sie verlangten dafür von ihrer Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichzahlung. Doch diese weigerte sich mit der Begründung, dass ein solcher Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) nur bei einer Annullierung des Fluges in Betracht kommt. Hiermit gaben sich die Fluggäste nicht zufrieden und klagten vor dem Amtsgericht Köln. Dieses setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.
Hierzu entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 23.10.2012 (Az. C-581/10 sowie C-629/10), dass Fluggäste bei einer Verspätung ab drei Stunden ebenfalls einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung haben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Denn die Fluggäste erleiden auch hier eine empfindliche Beeinträchtigung. Diese ist vergleichbar mit der Situation bei einer Annullierung des Fluges durch die Fluggesellschaft in letzter Minute. Aus diesem Grunde kommt hier eine pauschale Entschädigung in Betracht, die je nach Länge des Fluges und der Verspätung zwischen 250 Euro und 600 Euro liegt.
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