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Vereinsrecht – Was Sie über Gründung, Satzung, Auflösung und Vorstand wissen müssen

Bei einem Verein geht es nicht nur um Sport, Spiel oder Zusammenhalt – dahinter stecken viele organisatorische und rechtliche Themen. Wie sind die gesetzlichen Grundlagen gestaltet, was ist bei der Gründung und späteren Auflösung eines Vereins wichtig und welche Rechte haben Vorstand und Mitglieder? Dieser Artikel gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Vereinsrecht in Deutschland.

Auf einen Blick

  • Das Vereinsrecht ist in Deutschland im Vereinsgesetz und in verschiedenen Paragrafen des BGB geregelt. Diese bestimmen, wie ein Verein gegründet, organisiert oder aufgelöst wird.
  • Ein Verein kann durch eine Gründungsversammlung gegründet werden, auf dieser wird die Satzung beschlossen und ein Vorstand gewählt.
  • Soll ein Verein nicht weiter fortbestehen, kann er aufgelöst werden. Dann setzt der Prozess der Liquidation ein, die die Abwicklung aller noch offenen Punkte beinhaltet.
  • Mitglieder und vor allem Vorstandsmitglieder können bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten mit ihrem gesamten Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn sie dem Verein oder Dritten schaden.
  • Die Finanzen des Vereins sollten durch einen Kassenprüfer überwacht werden. Ein nicht wirtschaftlicher Verein darf Geld nur vorhalten, um Zwecke des Vereins zu erfüllen oder seinen Fortbestand zu sichern.
  • Mindestens bei Gründung oder Auflösung eines Vereins ist die Begleitung durch einen Fachanwalt für Vereinsrecht sinnvoll.

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Rechtliche Grundlagen des Vereinsrechts

Beginnen wir mit einer Begriffsdefinition – denn bereits diese ist gesetzlich geregelt. Laut §2, Abs.1 Vereinsgesetz ist ein Verein „jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ Das Vereinsrecht ist auch im BGB geregelt, dort steht in §21: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Neben nicht wirtschaftlichen Vereinen gibt es die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Verein zu gründen. Dieser „erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.“ (§22 BGB). Am weitesten verbreitet ist allerdings der sogenannte nicht wirtschaftliche Idealverein. Dieser verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, hierunter fällt beispielsweise ein Sportverein. Innerhalb eines solchen Vereins ist eine wirtschaftliche Tätigkeit zulässig, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist, sondern nur dazu dient, die eigentlichen Ziele des Vereins zu erfüllen. So ist es erlaubt, dass ein Sportverein ein Restaurant oder Café betreibt und damit Geld für den Verein verdient.

Den verfassungsrechtlichen Hintergrund des Vereinsrechts bildet die Vereinigungsfreiheit, die in Artikel 9, Abs.1 des Grundgesetzes geregelt ist. Alle gesetzlichen Vorschriften rund um Gründung, Organisation oder Haftung von Vereinen finden sich in §§21 bis 79 BGB. Wird ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, wird er rechtsfähig und führt den Zusatz „e.V.“. Ein rechtsfähiger Verein gilt als juristische Person und kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Nicht rechtsfähige Vereine werden hingegen als Gesamthandsgemeinschaft behandelt. Es gibt außerdem Vereine, die bereits vor dem Inkrafttreten des BGB bestanden, das sind sogenannte altrechtliche Vereine, die den Zusatz „a.V.“ oder „r.V.“ (rechtsfähiger Verein) tragen.

Gründung eines Vereins

Wer einen rechtsfähigen, eingetragenen Verein gründen möchte, muss folgende Aspekte erfüllen:

  • Veranstaltung einer Gründungsversammlung
  • Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben wird
  • Wahl eines Vorstands
  • Schriftliche Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht

Voraussetzung für die Gründung eines Vereins ist es also, dass mindestens sieben natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (§56 BGB), sie müssen mit dem Verein einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der die Vorschriften des BGB zum Thema Verein und das Vereinsrecht einhält. Die Satzung muss so gestaltet sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen des Vereinsrechts genügt und sie sollte unter anderem Informationen über Namen und Sitz des Vereins, Zweck des Vereins, Angaben rund um die Mitgliedschaft, eine Auflistung der Vereinsorgane und Regelungen zu Haftung und Auflösung des Vereins enthalten.

Bei der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet, sie sollte protokolliert und das Protokoll mindestens von zwei Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Anschließend kann der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden – nachdem das Amtsgericht alle Unterlagen und Informationen geprüft hat.

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Auflösung und Liquidation eines Vereins

Wie die Auflösung eines Vereins abläuft, ist in §41 BGB geregelt: „Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.“ Für die Auflösung müssen keine besonderen Gründe vorliegen – allerdings ist es in der Regel erforderlich, dass mindestens eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen erreicht wird. Die Vereinssatzung kann auch eigene nötige Mehrheitsverhältnisse festlegen, das erschwert oder erleichtert die Auflösung entsprechend.

Nach dem Beschluss der Auflösung besteht der Verein solange weiter, bis die Liquidation abgeschlossen ist. Das bedeutet: Liquidatoren – wenn nicht per Satzung oder Mitgliederversammlung andere Personen für diese Rolle ausgewählt wurden, sind es die bisherigen Vorstände – kümmern sich darum, dass die Auflösung ordnungsgemäß erfolgt. Was dazu zählt, regelt §49 BGB: So haben die Liquidatoren laufende Geschäfte zu beendigen, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen sowie den Überschuss an die Berechtigten auszuzahlen. Wenn der Verein kein Vermögen besitzt oder dieses an den Fiskus übergeht, entfällt die Liquidation.

Die Auflösung des Vereins muss offiziell bekanntgegeben werden – in dieser Bekanntmachung werden die Gläubiger gleichzeitig aufgefordert, ihre noch bestehenden Ansprüche anzumelden. Die Satzung kann ein Medium festlegen, in der die Auflösung veröffentlicht wird, zum Beispiel die lokale Tagezeitung. Ist das nicht der Fall, wird die Auflösung in den amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht. Als letzter Schritt werden die Auflösung des Vereins sowie die Beendigung der Liquidation in das Vereinsregister eingetragen.

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Wer Mitglied in einem Verein wird, erlangt verschiedene Rechte, die sich aus dem Gesetz oder der individuellen Satzung des Vereins ergeben. Dazu gehört es, dass Mitglieder das Recht auf Mitverwaltung haben – sie nehmen also an der Mitgliederversammlung teil und erhalten ein Stimmrecht. Außerdem haben sie ein dort ein Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht.

In der Satzung ist häufig festgelegt, dass Mitglieder das Recht haben, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und sie haben ein Informationsrecht gegenüber dem Vorstand. Wer persönliches Interesse nachweisen kann, erhält so das Recht auf Einsicht in die Unterlagen und Schriften des Vereins. Mitglieder des Vereins haben in der Regel das Recht auf Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.

Ob Mitglieder eines Vereins für Schäden haftbar gemacht werden können, ist in §31b BGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: „Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ Das bedeutet: Wenn nicht klar ist, ob der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

💡 Wichtig: Für die Verbindlichkeiten eines Vereins haften die Mitglieder grundsätzlich nicht persönlich – Ausnahmen können in der Satzung geregelt sein.

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Vereinsvorstand: Aufgaben und Haftung

Aufgaben:

Der Vorstand ist ein zentrales Organ von Vereinen. Er ist einer Geschäftsführung ähnlich, vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Welche Befugnisse der Vorstand genau hat, kann in der Vereinssatzung festgelegt werden, in der Regel übernimmt der Vorstand folgende Aufgaben:

  • Laufende Geschäfte des Vereins führen
  • Mitgliederversammlung einberufen und vorbereiten
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen
  • Haushaltsplan aufstellen und Jahresbericht erstellen
  • Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheiden

Die Mitglieder des Vorstands werden meist von der Mitgliederversammlung gewählt – die Amtszeit ist in der Satzung geregelt und beträgt häufig zwei bis vier Jahre. Laut §26 BGB vertritt der Vorstand den Verein auch gerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ob und in welcher Höhe der Vorstand des Vereins vergütet wird, regelt die Satzung des Vereins. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so gibt es in der Regel einen Vorsitzenden und oft einen zweiten Vorsitzenden. Das BGB regelt, dass der Verein nicht nur durch den Vorsitzenden allein, sondern durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird.

Haftung:

Kritisch wird es häufig, wenn es um das Thema Haftung geht. Dann stellen sich die Fragen, in welcher Höhe der Vereinsvorstand haftet – und wann ein Vorstand persönlich. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es um die Haftung gegenüber dem Verein oder gegenüber Dritten geht. Gegenüber Dritten haften Vereinsvorstände unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen – sofern eine Pflichtverletzung besteht, die sie zu vertreten haben. Das kann beispielsweise die Haftung für Unfälle, die Spendenhaftung, die Haftung für Rechtsgeschäfte und die steuerrechtliche Haftung umfassen.

Grundsätzlich haftet der Vereinsvorstand auch gegenüber dem Verein mit seinem Privatvermögen. Hierbei greift jedoch der bereits erwähnte §31a, der besagt, dass ehrenamtliche Vorstände oder solche, die maximal 840 Euro im Jahr erhalten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Haftungsrisiken gegenüber dem Verein bestehen vor allem mit Blick auf schuldhafte oder pflichtwidrige Maßnahmen der Geschäftsführung, Missachtung von Gesetzesnormen und gerichtlichen Anordnungen, Missachtung der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Gerät ein Verein in die Zahlungsunfähigkeit, besteht die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden – und auch hier ist der Vorstand gefragt. Vor allem ist in dieser Situation schnelles Handeln wichtig, der Antrag muss unverzüglich eingereicht werden, passiert das (wissentlich oder unwissentlich) nicht, haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch für den Schaden, der Gläubigern aus der Verzögerung entsteht.

💡 Wichtig: Es handelt sich bei der Haftung des Vorstands also um ein komplexes Thema und für Mitglieder des Vorstands bestehen große finanzielle Risiken. Deshalb empfiehlt es sich, hier auf die Unterstützung durch einen Fachanwalt zu setzen.

Was gilt bei Finanzen im Vereinsrecht?

Ist ein Verein nicht wirtschaftlich und damit gemeinnützig, regelt das BGB, dass nicht zu viel Geld mit dem Verein verdient werden darf: Finanzielle Mittel sind demnach zügig zu verwenden, es handelt sich hierbei um zweckgebundene Rücklagen, die nicht der Anhäufung eines Vermögens dienen. Darüber hinaus gibt es freie Rücklagen, deren Bildung zulässig ist, wenn sie den Vereinszweck langfristig sichern – auch wenn die konkrete Verwendung noch ungewiss ist. Eine genaue Höchstgrenze, wie viel Geld ein Verein auf dem Konto haben darf, ist nicht vorgegeben. Es ist für Vereine ratsam, sich einen finanziellen Puffer zurückzulegen, das kann aus Überschüssen in verschiedenen Vereinsbereichen sowie aus Mitgliedsbeiträgen oder Geldzuwendungen geschehen. Dieses Geld gehört dem Verein und es darf nur für die in der Satzung vorgegebenen Zwecke genutzt werden.

Hat ein Verein auf diesem Weg eine größere Summe angespart und löst sich dann auf, wird das Geld im Rahmen der Liquidation verteilt. An wen das übrige Geld geht, ist in der Vereinssatzung festgelegt. Hier sind sogenannte Anfallberechtigte genannt, bei gemeinnützigen Vereinen sind es oft öffentliche Stiftungen oder ähnliche Einrichtungen.

Es kann auch in der Satzung festgelegt werden, dass der Verein ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder dient, dann geht das Geld zu gleichen Teilen an alle Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung. Regelt die Satzung dieses nicht und nennt sie auch keine anderen Anfallberechtigten, so kann das Geld an den Fiskus des entsprechenden Bundeslandes gehen. Um Konflikte über die Verteilung des Geldes zu vermeiden, sollten die Rahmenbedingungen in der Satzung festgehalten werden.

Und damit mit Blick auf die Finanzen im Verein alles glatt läuft, gibt es einen Kassenprüfer. Dieser wird in der Regel von der Mitgliederversammlung bestimmt und sollte für jedes Finanzjahr eine Kassenprüfung durchführen. Zu den Aufgaben des Kassenprüfers gehören unter anderem die Kontrolle der Kassenbücher sowie die Überprüfung der Bargeldbestände, der Belege, Rechnungen und Mitgliederzahlungen.

Wann im Vereinsrecht ein Anwalt wichtig ist

Das Vereinsrecht ist ein komplexes Thema – und vor allem in Sachen Vorstand, Finanzen oder Auflösung gibt es viele mögliche Konfliktpunkte und rechtliche Besonderheiten. Deshalb empfiehlt es sich für Vereine und auch für Vorstandsmitglieder, auf die Begleitung durch einen Anwalt zu setzen, der Profi im Vereinsrecht ist. Denn wie geschildert kann es sonst passieren, dass Vereinsmitglieder im Ernstfall mit ihrem gesamten Privatvermögen haften müssen. Ein Anwalt kann versuchen, Sie davor zu bewahren und Sie zu Ihren Möglichkeiten beraten. Melden Sie sich gerne bei den kompetenten Anwälten von WILDE BEUGER SOLMECKE für eine kostenlose Erstberatung. Wir sind bei allen Fragen zum Vereinsrecht an Ihrer Seite.