Der Deutsche Skiverband hat im Streit um die Bündelung der Werbe- und Medienrechte gegen den Ski-Weltverband gewonnen. Dieser darf die Medienrechte nicht in der jetzigen Form zentral vermarkten.
Mit dem Riesenslalom in Sölden startet der alpine FIS-Ski-Weltcup Ende Oktober in die neue Saison 2024/2025. Dann stehen knapp 90 Rennen bis Ende März auf dem Programm. Pünktlich vor Beginn der Ski-Saison wurde nun ein brisanter Fall entschieden.
So hat das Landgericht (LG) München I hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Deutschen Skiverbands (DSV) gegen die International Ski and Snowboard Federation (FIS) überwiegend stattgegeben. So stelle die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an FIS-World-Cup-Veranstaltungen eine Wettbewerbsbeschränkung dar und sei kartellrechtswidrig. Die FIS nutze eine marktbeherrschende Stellung aus, wodurch der DSV über seine Rechteinhaberschaft an Werbe- und Medienrechten nicht mehr mitentscheiden könne (LG München I, Az. 37 O 7091/24).
Bündelung der Werbe- und Medienrechte durch die FIS
Hintergrund des Verfahrens ist der Streit zwischen FIS und dem DSV wegen eines Beschlusses der FIS vom 26.04.2024, in dem die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an der FIS World Cup-Veranstaltung im Sinne einer Zentralvermarktung durch die FIS vorgesehen ist. Die FIS hatte auch bereits mit dem Sportmarketing-Unternehmen Infront eine Übereinkunft über die Vermarktung getroffen. Infront soll laut Medienberichten im Zuge dessen sogar schon ein Handgeld an die FIS überwiesen haben. All dies geschah ohne Zustimmung der Nationalverbände, die die Medienrechte bisher vermarktet hatten.
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Die FIS hatte argumentiert, dass europäisches Kartellrecht sei im Fall gar nicht anwendbar. Zudem sei LG München I aufgrund einer vorgehenden Schiedsgerichtsvereinbarung, jedenfalls international nicht zuständig, da es sich um eine Verbandsstreitsache handele. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seien unbestimmt. Eine Vergleichbarkeit mit bereits ergangenen Entscheidungen im Bereich des Fußballsports bestehe nicht. Die Fälle seien nicht vergleichbar. So sei insbesondere die Ende 2023 ergangene Super-League-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21.12.2023, Rechtssache C-333/21) nicht entsprechend anwendbar. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sportveranstaltungen, für welche die FIS keine marktbeherrschende Stellung habe. Mit der getroffenen Regelung sei auch kein Wettbewerbsnachteil für nationale Verbände bezweckt.
Für DSV bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss
Dieser Auffassung folgte das LG München I nun jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der FIS fände die Super-League-Entscheidung hier sehr wohl entsprechend Anwendung. Die Bündelung der Verwertungsechte unter Ausschluss des DSV stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, die auch nicht gerechtfertigt sei. Der FIS komme als Weltverband eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Veranstaltung von internationalen Skisportwettbewerben zu, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft seien.
Mit dem Beschluss habe die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder bezweckt, so das LG. Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt sei, die Rechte zu vermarkten, bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.
Als Betroffener habe der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit dem Unternehen Infront zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.04.2024 geschlossen habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die FIS kündigte bereits an, gegen das Urteil vorzugehen.
tsp